EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Kombinierte Nomenklatur - Inletts für Kissen
Neue Einreihungsentscheidung
27.03.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
"Eine Ware in Form einer Hülle/eines Inletts aus sehr dicht gewebtem, einfarbigem Gewebe aus 100 Prozent Baumwolle mit Abmessungen von etwa 80 cm × 80 cm. Die Ränder sind mit einem gewebten Paspelband verstärkt. An einer Seite befindet sich eine Öffnung von etwa 25 cm Länge, um das Befüllen zu ermöglichen.
Die Hülle/das Inlett ist so gestaltet, dass sie/es nach der Einfuhr beispielsweise mit Federn und/oder Daunen befüllt werden kann; die Öffnung wird anschließend dauerhaft verschlossen, wodurch ein Kissen entsteht."
Die Ware gilt als "andere konfektionierte Spinnstoffware" und ist unter folgendem KN-Code einzureihen: 6307 90 98.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/966 (ABl. L vom 27. März 2024) enthält eine beispielhafte Abbildung der Ware.
Gleichzeitig wird die Verordnung (EG) Nr. 3176/94 aufgehoben. Mit dieser Verordnung war eine sehr ähnliche Ware in den KN-Code 6307 90 98 eingereiht worden. Mit der Aufhebung wird eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sichergestellt.