Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
USA verhängen Zölle auf Waren aus Kanada
Die zusätzlichen Zölle für Importe aus Kanada belaufen sich auf 25 Prozent, während die Exporte von kanadischen Energieressourcen mit 10 Prozent belastet werden.
03.02.2025
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Ab dem 4. Februar 2025 sollen alle Waren, die Erzeugnisse Kanadas sind, bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 25 bzw. 10 Prozent belastet werden. Dies hat Präsident Donald Trump am 1. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß Section 1702 (a) (1) (B) International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Executive Order/Durchführungsverordnung angeordnet. Aus dieser Durchführungsverordnung geht auch der Grund der neuen Einfuhrzölle hervor: Trump begründet den Erlass der neuen Einfuhrzölle mit dem anhaltenden Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen und den daraus resultierenden Folgen für die US-Bürger.
Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 bzw. 10 Prozent
Waren, die am bzw. nach dem 4. Februar 2025 um bzw. ab 00:01 EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz. Eine Ausnahme kann für Waren gelten, die sich bereits im Transit befinden.
Auch wenn weder eine vollständige Liste der Produkte inklusive Zolltarifnummern veröffentlicht noch der aktuelle Zolltarif der USA (Harmonized Tariff Schedule/HTS) aktualisiert wurde, ist davon auszugehen, dass die neuen Zölle in Höhe von 25 Prozent für eine breite Palette von Gütern gelten. Dies lässt sich aus dem Wortlaut der Durchführungsverordnung (Sec. 2. (a)) ableiten.
Energie-Einfuhren aus Kanada werden gemäß Sec. 2. (b) mit zusätzlichen Zöllen in Höhe von 10 Prozent belastet. Gemäß Section 8 der Executive Order 14156 vom 20. Januar 2025 zählen zu diesen Einfuhren unter anderem Rohöl, Erdgas und Kohle.
Von den Einfuhrzöllen sind gemäß Sec. 2. (j) alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Dies umfasst beispielsweise alle Transaktionen, die typischerweise mit Reisen in ein Land oder aus einem Land verbunden sind, einschließlich der Einfuhr von persönlichem Gepäck.
Die neuen Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten (Sec. 2. (c)). Eine Rückerstattung der Einfuhrzölle wird nicht gewährt, vielmehr wird das Drawback-Verfahren explizit ausgeschlossen (Sec. 2. (g)).
Eine weitere Erhöhung der Zölle sowie eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios sind möglich, sofern Kanada mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagiert (Sec. 2. (d)).
Keine "de minimis-Behandlung" für betroffene Güter
Für die in Sec. 2. (a) und (b) der Durchführungsverordnung beschriebenen Güter entfällt die De-minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321, sodass auch für diese Güter die entsprechenden Einfuhrzölle und Abfertigungsverfahren gelten werden.
Die sogenannte "De-Minimis"-Ausnahmeregelung ermöglicht die Einfuhr von Warensendungen mit einem Wert unter 800 US$ in einem vereinfachten Abfertigungsverfahren ohne genauere Prüfung durch die Zollbehörde.
Quellen und weitere Informationen:
- Durchführungsverordnung: Executive Order, February 1 2025: “Imposing Duties to Address the Flow of Illicit Drugs Across Our Northern Border.”
- Gesetzesgrundlage: 50 USC 1702: Presidential authorities
- Fact Sheet: President Donald J. Trump imposes tariffs on imports from Canada, Mexico and China
- Durchführungsverordnung: Executive Order 14156, January 20 2025: "Declaring a National Energy Emergency."