Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
Update - USA verhängen Zölle auf Waren aus Kanada
Ab dem 4. März 2025 werden kanadische Waren mit Einfuhrzöllen von 25 bzw. 10 Prozent belastet. Es gelten Ausnahmen für Waren, die im Rahmen des USMCA eingeführt werden.
19.03.2025
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
- Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 bzw. 10 Prozent
- Zollbefreiung für Waren im Rahmen des USMCA
- Spezifische Regelungen für Rückwaren
- Spezifische Regelungen für Veredelungswaren
- Ausnahmen für bestimmte Spenden und Informationsmaterial
- Waren in Freihandelszonen
- De minimis-Behandlung für bestimmte Güter weiterhin möglich
Seit dem 4. März 2025 werden zahlreiche kanadische Waren bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von 25 bzw. zehn Prozent belastet. Dies hat Präsident Donald Trump am 2. März 2025 unter Berufung auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung angeordnet. Demnach gilt: Waren, die am bzw. nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.
Am 6. März 2025 wurde eine Änderung der Zölle veröffentlicht (Executive Order/Amendment to Notice). Demnach werden Waren aus Kanada, die unter das sogenannte United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA) fallen, von den Zusatzzöllen vorübergehend befreit. Demnach gilt: Waren, die im Rahmen des USMCA am bzw. nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.
Diese Zölle gelten zurzeit:
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Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 bzw. 10 Prozent
Um die durch die Executive Order 14193, geändert durch E.O. 14197, angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) gemäß des Anhangs (Annex) der Notices geändert.
Auf kanadische Waren werden die in den neuen HTSUS-Positionen vorgesehenen zusätzlichen Wertzollsätze erhoben. Diese Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten. Betroffen sind Waren aus Kanada gemäß Part 102 - Rules of Origin des Code of Federal Regulations sowie Waren, für die Kanada das letzte Land der letzten wesentlichen Bearbeitung vor der Einfuhr in die USA war.
Der in den neuen HTSUS-Positionen 9903.01.10, 9903.01.13 und 9903.01.15 festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für kanadische Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").
HTSUS-Position | Beschreibung | Zollsatz "General" | Zollsatz "Special" |
---|---|---|---|
9903.01.10 | Kanadische Ware, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.11, 9903.01.12, 9903.01.13, 9903.01.14 und 9903.01.15. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.01.11 | Kanadische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfasst sind | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
9903.01.12 | Kanadische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfasst sind | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
9903.01.13 | Kanadische Energieprodukte: Rohöl, Erdgas, Leasing-Kondensate, flüssiges Erdgas, raffinierte Erdölerzeugnisse, Uran, Kohle, Biokraftstoffe, geothermische Wärme, die kinetische Bewegung von fließendem Wasser und kritische Mineralien gemäß der Definition in 30 U.S.C. 1606(a)(3). | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent |
9903.01.14 | Waren, die gemäß der Allgemeinen Anmerkung 11 zum HTSUS zollfrei eingeführt werden, einschließlich jeglicher Behandlung, die in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTS im Zusammenhang mit dem USMCA festgelegt ist. | keine Änderung | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
9903.01.15 | Kali, mit Ursprung in Kanada | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent | keine Änderung |
Zollbefreiung für Waren im Rahmen des USMCA
Waren, die ab dem 7. März 2025, 00:01 Uhr EST, gemäß den Bedingungen der allgemeinen Anmerkung 11 des HTSUS eingeführt werden, einschließlich aller in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTSUS aufgeführten Behandlungen in Bezug auf USMCA, unterliegen nicht dem zusätzlichen Zollsatz gemäß HTSUS-Position 9903.01.10 (25 Prozent), sondern werden in die neue HTSUS-Position 9903.01.14 eingereiht. Dies gilt auch für die Einfuhr von Energie und Energieressourcen, vorausgesetzt die Ursprungsregeln des USMCA werden erfüllt. Die US CBP hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht. Waren, die zwischen dem 4. März 2025 und dem 6. März 2025 in Kanada zum Verbrauch angemeldet oder aus dem Lager zum Verbrauch entnommen wurden, unterliegen jedoch den zusätzlichen Zöllen im Rahmen des IEEPA.
Kaliumchlorid, das im Rahmen des USMCA nicht zollfrei ist, aber ein Erzeugnis Kanadas ist, und am oder nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) in den freien Verkehr überführt oder aus einem Lager zum Zwecke des Verbrauchs entnommen wird, unterliegt einem ermäßigten zusätzlichen Zollsatz von 10 Prozent (neue HTSUS-Position 9903.01.15).
Spezifische Regelungen für Rückwaren
Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.10, 9903.01.13 und 9903.01.15 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60.
Spezifische Regelungen für Veredelungswaren
Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in Kanada) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in Kanada) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.
Ausnahmen für bestimmte Spenden und Informationsmaterial
Von den Zusatzzöllen sind alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Eingeführte Waren aus Kanada, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.11 oder 9903.01.12 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.11 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren, wie etwa bestimmte Spenden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.12 umfasst dagegen die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren, wie etwa Informationsmaterial.
Waren in Freihandelszonen
Waren aus Kanada, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den Zöllen gemäß der geänderten Durchführungsverordnung bzw. Amendment to Notice und den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone.
De minimis-Behandlung für bestimmte Güter weiterhin möglich
Mit der Durchführungsverordnung bzw. Notice vom 2. März 2025 wird die mit der E.O. 14193 eingeführte Aussetzung der "de-minimis-Behandlung" gemäß 19 U.S.C. 1321 geändert. Demnach können Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.10, 9903.01.13, 9903.01.14 und 9903.01.15 weiterhin von der de minimis-Behandlung profitieren. Sendungen im Wert von 800 US-Dollar oder weniger können weiterhin zollfrei eingeführt werden. Die Aufhebung der "de-minimis-Aussetzung" gilt jedoch nur so lange, bis angemessene Durchsetzungssysteme vorhanden sind, um die Zolleinnahmen für diese Sendungen vollständig und zügig zu verarbeiten und einzuziehen.
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.
Quellen und weitere Informationen:
- Durchführungsverordnung: Executive Order of March 6, 2025, "Amendment to Duties to Address the Flow of Illicit Drugs across our Northern Border" (E.O. zur Änderung der E.O. 14193, 14197 und 14226)
- Mitteilung: U.S. Customs and Border Protection Amendment to Notice of Implementation of Additional Duties on Products of Canada Pursuant to the President’s Executive Order 14193, Imposing Duties to Address the Flow of Illicit Drugs Across Our Northern Border
- Mitteilung/Durchführungsverordnung: U.S. Customs and Border Protection, Notice of Implementation of Additional Duties on Products of Canada Pursuant to the President’s Executive Order 14193, Imposing Duties to Address the Flow of Illicit Drugs Across Our Northern Border (E.O. 14226 of March 2, 2025)
- Durchführungsverordnung: Executive Order of March 2, 2025, "Amendment to Duties to Adress the Flow of Illicit Drugs across our Northern Border" (E.O. zur Änderung der E.O. 14193 und 14197)
- Fact Sheet: President Donald J. Trump proceeds with tariffs on Imports from Canada and Mexico (March 3, 2025)
- Durchführungsverordnung zur Änderung der E.O. 14193: Executive Order 14197 of February 3, 2025, Federal Register Vol. 90, No. 26, February 10, 2025, "Progress on the situation at our northern border"
- Durchführungsverordnung: Executive Order 14193 of February 1, 2025, Federal Register Vol. 90, No. 25, February 7, 2025, "Imposing Duties To Address the Flow of Illicit Drugs Across Our Northern Border"
- Fact Sheet: President Donald J. Trump imposes tariffs on imports from Canada, Mexico and China
- Durchführungsverordnung: Executive Order 14156, January 20 2025: "Declaring a National Energy Emergency."