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Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

USA verhängen Zölle auf Waren aus Kanada

Ab dem 4. März 2025 werden kanadische Waren mit Einfuhrzöllen von 25 bzw. 10 Prozent belastet.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Die einmonatige Aussetzung wird beendet. Ab dem 4. März 2025 werden alle kanadischen Waren bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von 25 bzw. zehn Prozent belastet. Dies hat Präsident Donald Trump am 2. März 2025 unter Berufung auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung angeordnet. Die entsprechende Durchführungsverordnung wird am 6. März 2025 im Federal Register veröffentlicht. Bisher hat das Department of Homeland Security der U.S. Customs and Border Protection folgende Mitteilung herausgegeben: Notice of Implementation of Additional Duties on Products of Canada. Diese Notice sieht die folgenden Änderungen vor:

Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 bzw. 10 Prozent

Um die durch die Executive Order 14193, geändert durch E.O. 14197, angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) gemäß des Anhangs (Annex) der oben genannten Notice bzw. Durchführungsverordnung geändert.

Auf kanadische Waren werden die in den neuen HTSUS-Positionen 9903.01.10 und 9903.01.13 vorgesehenen zusätzlichen Wertzollsätze erhoben. Diese Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten. Betroffen sind Waren aus Kanada gemäß Part 102 - Rules of Origin des Code of Federal Regulations sowie Waren, für die Kanada das letzte Land der letzten wesentlichen Bearbeitung vor der Einfuhr in die USA war.

Der in den neuen HTSUS-Positionen 9903.01.10 und 9903.01.13 festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für kanadische Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").

Änderungen des Chapter 99 HTSUS
HTSUS-PositionBeschreibungZollsatz "General"Zollsatz "Special"
9903.01.10Kanadische Ware, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.11, 9903.01.12 und 9903.01.13Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 ProzentZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent
9903.01.11Kanadische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfasst sindZollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.12Kanadische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfasst sindZollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.13Kanadische Energieprodukte: Rohöl, Erdgas, Leasing-Kondensate, flüssiges Erdgas, raffinierte Erdölerzeugnisse, Uran, Kohle, Biokraftstoffe, geothermische Wärme, die kinetische Bewegung von fließendem Wasser und kritische Mineralien gemäß der Definition in 30 U.S.C. 1606(a)(3).Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 ProzentZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent
Spalte "General": Zollsätze für Handelsbeziehungen, die keinen Anspruch auf zolltarifliche Sonderbehandlungen haben. Spalte "Special": Zollsätze im Rahmen eines oder mehrerer spezieller Zollbehandlungsprogramme (z.B. USMCA).Quelle: ANNEX TO MODIFY CHAPTER 99 OF THE HARMONIZED TARIFF SCHEDULE OF THE UNITED STATES: https://public-inspection.federalregister.gov/2025-03664.pdf

Spezifische Regelungen für Rückwaren 

Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.10 und 9903.01.13 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60. 

Spezifische Regelungen für Veredelungswaren

Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in Kanada) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in Kanada) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.

Ausnahmen für bestimmte Spenden und Informationsmaterial 

Von den Zusatzzöllen sind alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Eingeführte Waren aus Kanada, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.11 oder 9903.01.12 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.11 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren, wie etwa bestimmte Spenden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.12 umfasst dagegen die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren, wie etwa Informationsmaterial.

Zeitpunkt der Einfuhr ist entscheidend

Waren, die am bzw. nach dem 4. März 2025 um bzw. ab 00:01 EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Durchführungsverordnung.

De minimis-Behandlung für bestimmte Güter weiterhin möglich

Mit der Notice bzw. Durchführungsverordnung wird die mit der E.O. 14193 eingeführte Aussetzung der "de-minimis-Behandlung" gemäß 19 U.S.C. 1321 geändert. Demnach können Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.10 und 9903.01.13 weiterhin von der de minimis-Behandlung profitieren. Sendungen im Wert von 800 US-Dollar oder weniger können weiterhin zollfrei eingeführt werden. Die Aufhebung der "de-minimis-Aussetzung" gilt jedoch nur so lange, bis angemessene Durchsetzungssysteme vorhanden sind, um die Zolleinnahmen für diese Sendungen vollständig und zügig zu verarbeiten und einzuziehen.

Quellen und weitere Informationen: 

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