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Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

Update - USA verhängen Zölle auf Waren aus Mexiko

Ab dem 4. März 2025 wird ein Einfuhrzoll von 25 Prozent auf Importe aus Mexiko erhoben. Es gelten Ausnahmen für Waren, die im Rahmen des USMCA eingeführt werden.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Seit dem 4. März 2025 werden alle mexikanischen Waren bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von 25 Prozent belegt. Dies hat Präsident Donald Trump am 2. März 2025 unter Berufung auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) angeordnet. Demnach gilt: Waren, die am bzw. nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.

Am 6. März 2025 wurde eine Änderung der Zölle veröffentlicht (Executive Order/Amendment to Notice). Waren aus Mexiko, die unter das sogenannte United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA) fallen, werden vorübergehend von den Zusatzzöllen befreit. Um Beeinträchtigungen der US-Automobilindustrie und ihrer Beschäftigten zu minimieren, hat der Präsident beschlossen, die Zölle auf mexikanische Waren anzupassen. Demnach gilt: Waren, die im Rahmen des USMCA am bzw. nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.

Diese Zölle gelten zurzeit:

  • 25 Prozent auf Waren, die nicht den Ursprungsregeln des USMCA entsprechen
  • 10 Prozent auf aus Kanada importierte Energieprodukte, die keine USMCA-Präferenzen geltend machen können.
  • 10 Prozent auf aus Kanada und Mexiko importiertes Kali, das keine USMCA-Präferenzen geltend machen kann.
  • Keine Zölle auf Waren aus Kanada und Mexiko, die USMCA-Präferenzen geltend machen können.

Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent

Um die durch die Executive Order 14194, geändert durch E.O. 14198, angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) gemäß des Anhangs (Annex) der Notices geändert.

Auf mexikanische Waren wird der in den neuen HTSUS-Positionen vorgesehene zusätzliche Wertzollsatz erhoben. Dieser Zoll wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten. Betroffen sind Waren aus Mexiko gemäß Part 102 - Rules of Origin des Code of Federal Regulations sowie Waren, für die Mexiko das letzte Land der letzten wesentlichen Bearbeitung vor der Einfuhr in die USA war.

Der in den neuen HTSUS-Positionen 9903.01.01 und 9903.01.05 festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für mexikanische Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").

Änderungen des Chapter 99 HTSUS
HTSUS-PositionBeschreibungZollsatz "General"Zollsatz "Special"
9903.01.01Mexikanische Waren, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.02, 9903.01.03, 9903.01.04 und 9903.01.05Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 ProzentZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent
9903.01.02Mexikanische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfasst sindZollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.03Mexikanische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfasst sindZollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.04Waren, die gemäß der Allgemeinen Anmerkung 11 zum HTSUS zollfrei eingeführt werden, einschließlich jeglicher Behandlung, die in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTS im Zusammenhang mit dem USMCA festgelegt ist.keine ÄnderungZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.05Kali, mit Ursprung in MexikoZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozentkeine Änderung
Spalte "General": Zollsätze für Handelsbeziehungen, die keinen Anspruch auf zolltarifliche Sonderbehandlungen haben. Spalte "Special": Zollsätze im Rahmen eines oder mehrerer spezieller Zollbehandlungsprogramme (z.B. USMCA).Quelle: https://public-inspection.federalregister.gov/2025-03665.pdf; https://public-inspection.federalregister.gov/2025-03900.pdf

Zollbefreiung für Waren im Rahmen des USMCA

Waren, die ab dem 7. März 2025, 00:01 Uhr EST, gemäß den Bedingungen der allgemeinen Anmerkung 11 des HTSUS eingeführt werden, einschließlich aller in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTSUS aufgeführten Behandlungen in Bezug auf USMCA, unterliegen nicht dem zusätzlichen Zollsatz gemäß HTSUS-Position 9903.01.01 (25 Prozent), sondern werden in die neue HTSUS-Position 9903.01.04 eingereiht. Waren, die zwischen dem 4. März 2025 und dem 6. März 2025 in Mexiko zum Verbrauch angemeldet oder aus dem Lager zum Verbrauch entnommen wurden, unterliegen jedoch den zusätzlichen Zöllen im Rahmen des IEEPA.

Kaliumchlorid, das im Rahmen des USMCA nicht zollfrei ist, aber ein Erzeugnis Mexikos ist, und am oder nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) in den freien Verkehr überführt oder aus einem Lager zum Zwecke des Verbrauchs entnommen wird, unterliegt einem ermäßigten zusätzlichen Zollsatz von 10 Prozent (neue HTSUS-Position 9903.01.05).

Spezifische Regelungen für Rückwaren 

Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.01 und 9903.01.05 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60. 

Spezifische Regelungen für Veredelungswaren

Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in Mexiko) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in Mexiko) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.

Ausnahmen für bestimmte Spenden und Informationsmaterial 

Von den Zusatzzöllen sind alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Eingeführte Waren aus Mexiko, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.02 oder 9903.01.03 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.02 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren, wie etwa bestimmte Spenden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.03 dagegen die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren, wie etwa Informationsmaterial.

Waren in Freihandelszonen

Waren aus Mexiko, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den Zöllen gemäß der geänderten Durchführungsverordnung bzw. Amendment to Notice und den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone.

De minimis-Behandlung für bestimmte Güter weiterhin möglich

Mit der Durchführungsverordnung und Notice vom 2. März 2025 wird die mit der E.O. 14194 eingeführte Aussetzung der "de-minimis-Behandlung" gemäß 19 U.S.C. 1321 geändert. Demnach können Waren der HTSUS-Position 9903.01.01, 9903.01.04 und 9903.01.05 weiterhin von der de minimis-Behandlung profitieren. Sendungen im Wert von 800 US-Dollar oder weniger können weiterhin zollfrei eingeführt werden. Die Aufhebung der "de-minimis-Aussetzung" gilt jedoch nur so lange, bis angemessene Durchsetzungssysteme vorhanden sind, um die Zolleinnahmen für diese Sendungen vollständig und zügig zu verarbeiten und einzuziehen.

Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.

Quellen und weitere Informationen: 

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