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Kombinierte Nomenklatur – Kompositsystem für die Zahnrestauration
Neue Einreihungsentscheidung
07.04.2022
Durchführungsverordnung (EU) 2022/556 der Kommission vom 1. April 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 7. April 2022, S. 13.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
"Eine als „Kompositsystem für die Zahnrestauration“ beschriebene Warenzusammenstellung, für den Einzelverkauf aufgemacht in einer Pappschachtel, in der alle Bestandteile zusammen mit einer Gebrauchsanweisung enthalten sind.
Die Zusammenstellung besteht aus:
- Opaker-Pasten (2 × 2 ml);
- Dentin, Halsmasse, Schneide, Transluzenzmasse (4 × 4 g);
- Haftvermittler („Metal Photo Primer“) (1 × 7 ml);
- Pinsel (1 Griff + 10 Köpfe);
- Anmischschalen für den einmaligen Gebrauch;
- Anmischblock;
- Lichtschutzkappe.
Die Pasten aus Kompositmaterial bestehen aus einer Methacrylat-Basis und einem anorganischen Füllstoff und sind in gebrauchsfertigen Spritzen aufgemacht.
Bei dem Haftvermittler handelt es sich um einen Flüssigklebstoff, der zur Verbindung von Metallen und Kompositmaterialien dient.
Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind für die Verwendung in der Zahnheilkunde zur Herstellung von (provisorischen und dauerhaften) Kronen, Brücken, Inlays, Onlays, Veneers und Jacketkronen für den Frontzahnbereich sowie zur Reparatur von Zahnrestaurationen und als Zahnfüllungen bestimmt.“.
Die Ware ist als „anderer Zahnfüllstoff“ unter folgendem KN-Code einzureihen:
Einreihung nach 3006 40 00.