EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Kombinierte Nomenklatur - Sitzsack
Neue Einreihungsentscheidung.
17.12.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
"Eine rechteckige Ware mit Abmessungen von etwa 185 cm × 132 cm, bestehend aus einem dicken, dicht gewebten, einfarbigen Spinnstofferzeugnis aus Chemiefasern (100 Prozent Polyester) in Form einer (zum Befüllen bestimmten) Hülle für ein rechteckiges riesiges Kissen (sogenannter Sitzsack). Die Ware ist an den Seiten mit breit abgesteppten Kanten versehen. An den vier Ecken der abgesteppten Kanten sind vier Metallösen angebracht; jeweils zwei weitere Metallösen sind an den beiden längeren abgesteppten Kanten angebracht (etwa im Abstand von einem Viertel der Seitenlänge, gemessen von der Ecke). Die Ware ist mit einer Reißverschlussöffnung versehen, damit sie befüllt werden kann. Die Ware wird zusammen mit zwei verstellbaren Gurtbändern gestellt, die aus demselben Spinnstoff wie die Hauptware bestehen und an denen jeweils an beiden Enden ein Karabinerhaken angebracht ist. Die Gurtbänder sind so gestaltet, dass sie mithilfe der Karabinerhaken an den Metallösen befestigt werden können, um auf diese Weise einen Teil des Kissens anzuheben."
Die Ware ist als "andere konfektionierte Spinnstoffware" unter dem folgenden KN-Code einzureihen: 6307 90 98.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3133 enthält eine beispielhafte Abbildung der Ware.