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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Kombinierte Nomenklatur - Reinigungstücher

Die Europäische Kommission hebt eine Einreihungsentscheidung auf.

Von Stefanie Eich | Bonn

Bisher wird eine Ware aus 25 Reinigungstüchern aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa 15 cm × 20 cm je Tuch, in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht, getränkt unter anderem mit Wasser, Sojabohnenöl, Süßmandelöl (Prunus dulcis), Cetylalkohol, Xanthan Gum, Parfüm/Duftstoffen, Citronellol, Geraniol, Glycerin, Tetranatrium EDTA und Dinatriumcocoamphodiacetat, die zum Entfernen von Schminke sowie zum Beleben und Klären von normaler Haut und Mischhaut verwendet wird, als "Zubereitung zur Hautpflege" in die Position 3304 99 00 eingereiht (gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013). 

Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation (Einreihungsavis 3307.90/4 ). Dieses sieht eine Einreihung einer sehr ähnlichen Ware als "zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ in die HS-Unterposition 3307 90 vor. Die entspricht dem KN-Code 3307 90 00. 

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3126; ABl. L vom 16. Dezember 2024.

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