Zollmeldung EWR Internationale Handelsabkommen, übergreifend
Vorübergehende Ursprungsregeln im PEM-Raum
Ein alternativ anwendbares Regelwerk ergänzt die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen. Ab 2025 gelten neue Übergangsregeln.
19.07.2024
Von Dr. Melanie Hoffmann, Dr. Achim Kampf | Bonn
Das Ziel der Verhandlungen der Europäischen Union (EU) mit den Partnerstaaten des Paneuropa-Mittelmeerraumes über die Modernisierung des Abkommens und der Ursprungsregeln war die Schaffung eines einzigen Revisions-Rechtsaktes. Da man sich erst Ende 2023 auf ein modernisiertes Übereinkommen einigen konnte, einige Vertragsstaaten aber bereits vorher gewillt waren, modernisierte und vereinfachte Ursprungsregeln zu nutzen, wurden die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen in den vergangenen Jahren mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Diese sogenannten Übergangsregeln dürfen noch bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Demnach gelten bis zum 31. Dezember 2024 zwei Systeme im Paneuropa-Mittelmeerraum:
- PEM-Übereinkommen
- Übergangsregeln
Die beiden Systeme der Ursprungsregeln sind jedoch strikt zu trennen. Eine Vermischung ist nicht zulässig.
Der Ursprungsnachweis gemäß des PEM-Übereinkommens kann entweder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-Med oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-Med sein.
Bei der Ausstellung von Präferenznachweisen muss die Anwendung der Übergangsregelung durch den Vermerk "Transitional Rules" kenntlich gemacht werden. Als Präferenznachweis wird nur die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/die Ursprungserklärung des Ausführers im Rahmen der Übergangsregeln akzeptiert. Beim Import sind besondere Codierungen für Präferenznachweise anzumelden.