Straf-, Schutz-, Vergeltungszölle: Diese Begriffe prägen seit geraumer Zeit handelspolitische Diskussionen.
Dabei entsteht zuweilen der Eindruck, dass die Staaten völlig frei darin sind, ihre Zölle zu erhöhen. Soweit sie Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, ist dies jedoch nicht der Fall.
Die WTO, gegründet am 1. Januar 1995, ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie administriert verschiedene internationale Handelsübereinkommen und bildet dadurch den institutionellen Rahmen für den Welthandel. Von besonderer Bedeutung ist das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) in der Fassung von 1994. Es strebt den weltweiten Abbau von Handelsschranken sowie die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen an. Gemäß Art. II GATT verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat gegenüber jedem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bestimmter Maximalzölle, die in einer Liste aufgeführt sind.
Das WTO-Recht gestattet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, davon abzuweichen. Zollerhöhungen oder neue Zölle sind daher nicht per se unzulässig. Sie müssen jedoch die von der WTO gesetzten rechtlichen Vorgaben beachten.
Maßnahmen zum Schutz inländischer Interessen
Zu diesen Ausnahmen gehören Maßnahmen zum Schutz inländischer Interessen.
Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen gegen Importe zu verhängen, die zu einem ernsthaften Schaden bei einem konkurrierenden Wirtschaftszweig führen, sieht das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Verbindung mit Art. XIX GATT vor. Entscheidend ist hier der deutliche Anstieg der Einfuhren der betreffenden Ware, durch den ein bedeutender Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Art. XIX GATT besteht die Möglichkeit, einvernehmlich Kompensationen zu vereinbaren, die den durch die Schutzmaßnahmen eingetretenen wirtschaftlichen Verlust wieder ausgleichen. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, können die betroffenen Mitgliedstaaten Handelskonzessionen gemäß dem GATT bis zu der Höhe aussetzen, die dem durch die Schutzmaßnahmen entstandenen Verlust entspricht. Häufig sind die sogenannte Vergeltungszölle Ausgleichsmaßnahmen in diesem Sinne.
Erhöht eine WTO-Mitgliedstaat die Zölle für Waren mit Ursprung aus einem bestimmten Land, verstößt dies gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung. Dieser Grundsatz besagt, dass Vorteile und Befreiungen, die einem bestimmten Land gewährt werden, auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewähren sind. Gemäß Art. XX GATT können jedoch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Moral sowie des Lebens und der Gesundheit von Tieren, Menschen und Pflanzen ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn sie gegen andere Regeln des GATT verstoßen.
Schließlich ist noch auf Art. XXI GATT hinzuweisen, der Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit ermöglicht.
Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen
Von diesen Schutzmaßnahmen zu unterscheiden sind solche zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen.
Ist der Preis einer in die EU eingeführten Ware niedriger als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr (Normalwert), können die WTO-Mitglieder gemäß dem WTO-Antidumpingübereinkommen darauf in der Weise reagieren, dass sie Antidumpingzölle erheben.
Die Zulässigkeit von Subventionen regelt das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Auf subventionierte eingeführte Waren kann ein Staat Ausgleichzölle erheben. Voraussetzung ist, dass die in Art. 10 ff. des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit Art. VI GATT erhobenen Kriterien erfüllt sind. Wesentlich ist, dass die subventionierten Waren des Drittlandes ursächlich sind für eine Schädigung der heimischen Wirtschaft.
Strafzölle als ultima ratio
Strafzölle beziehungsweise Zusatzzölle als Sanktionen indes setzen ein erfolgloses WTO-Streitbeilegungsverfahren voraus.
Ist ein Mitgliedstaat der Überzeugung, dass ein anderes Mitglied WTO-Recht verletzt, hat er für ein solches Streitbeilegungsverfahren zunächst einen Antrag auf Konsultationen zu stellen, um die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Gelingt dies nicht, untersucht ein Streitschlichtungsgremium (Panel) den Fall ähnlich einem Gericht. Das Panel stellt in Form einer Empfehlung fest, ob tatsächlich ein Verstoß gegen WTO-Recht vorliegt und gibt in diesem Fall der unterlegenen Partei auf, das betreffende Verhalten abzustellen. Legt eine Partei dagegen Rechtsmittel ein, kommt der Fall vor den Appellate Body - das ständige Berufungsgremium der WTO. Nur wenn die unterlegene Partei die Empfehlung nicht umsetzt und die Streitigkeit auch nicht anders einvernehmlich beigelegt wird, kann die obsiegende Partei die Aussetzung von Pflichten nach den WTO-Übereinkommen, wie etwa die Bindung an die Maximalzölle, beantragen. Erst wenn hierzu eine Ermächtigung erfolgt, dann - und zwar erst dann - sind Strafzölle als Sanktionen zulässig.
Von Dr. Achim Kampf
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Bonn