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Grundlagen des Zollrechts

Grundlegende Kenntnisse des Zollrechts und Wissen über die Zusammenhänge erleichtern die Warenein- und -ausfuhr. Sie tragen dazu bei, die Zollabwicklung rechtssicher zu gestalten.

Die Zollnomenklaturen

HS Nomenklatur - eine internationale Nomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WZO)

Harmonisiertes System (HS)

Das HS stellt ein Warenverzeichnis dar, welches auf einem sechsstelligen Code basiert. 

Das HS wird alle fünf Jahre aktualisiert und zum 1. Januar angewendet. Die aktuelle Ausgabe des HS ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat somit das HS 2017 ersetzt. Die neue Ausgabe enthält 351 Änderungen, die zahlreiche Waren im grenzüberschreitenden Handel abdecken. Die wichtigsten Änderungen des HS 2022 sind Anpassungen an den derzeitigen Handel durch die Anerkennung neuer Produktströme und die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialfragen sowie technischem Fortschritt.

Das HS wurde mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 eingeführt. Die Europäische Union ist neben den einzelnen Mitgliedstaaten Vertragspartei des HS-Übereinkommens. Insgesamt liegt die Zahl der Vertragsparteien derzeit bei 160. Angewendet wird es von derzeit 211 Staaten bzw. Wirtschaftsunionen.

Kombinierte Nomenklatur (KN)

Die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft baut auf dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf. Die Warenbezeichnung wird über die Positionen (4 Stellen) und Unterpositionen (6 Stellen) des Harmonisierten Systems hinaus um die gemeinschaftlichen Unterteilungen auf acht Stellen erweitert, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist. Bei Ausfuhrabfertigungen (EU) sind die Waren mit dieser achtstelligen Nummer ("Warennummer") anzumelden. Bei Einfuhrabfertigungen können auf der Basis der achtstelligen Nummer außenwirtschaftsrechtliche Tatbestände wie Einfuhrgenehmigungspflichten oder Überwachungsverfahren sowie nationale Verbote und Beschränkungen zugewiesen werden.

Die jeweils gültige Kombinierte Nomenklatur wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Als Grundlage für die Zolltarife wird die Kombinierte Nomenklatur auch von bestimmten Staaten angewendet, mit denen die EU bilaterale Handelsabkommen geschlossen hat, namentlich die südosteuropäischen Staaten sowie die Türkei.

TARIC

Die Unterpositionen des TARIC werden durch die neunte und zehnte Stelle der Codenummer gekennzeichnet. Sie bilden zusammen mit der achtstelligen Nummer der Kombinierten Nomenklatur die zehnstellige TARIC-Codenummer. Bei Einfuhrabfertigungen in die EU können auf der Basis der zehnstelligen Nummer Maßnahmen, wie zum Beispiel bestehende Antidumpingregelungen oder Zollaussetzungen und Zollkontingente zugeordnet werden.

Sonstige Nomenklaturen

Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Nomenklatur des deutschen Elektronischen Zolltarifs (EZT) handeln. Die zehnstellige Codenummer des TARIC ist für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich und kann von diesen für nationale Zwecke nur ergänzt, nicht aber geändert werden. Nationale Verschlüsselungen, wie zum Beispiel für Umsatzsteuerzwecke werden daher in der elften Stelle vorgenommen. Waren sind bei der Einfuhrabfertigung mit dieser Nummer anzumelden.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Hilfen zur Einreihung von Waren in das Harmonisierte System

Einfuhrwaren werden im Einfuhrrecht über das Harmonisierte System (HS) definiert. Die Vorgaben der richtigen Einreihung enthält das Harmonisierte System selbst.

Einfuhrwaren

Einfuhrwaren werden im Einfuhrrecht über das Harmonisierte System (HS) definiert. Umgangssprache und Tarifsprache stimmen sehr oft nicht überein; sprachliche Korrektheit ist allerdings für die zutreffende Einreihung einer Ware in das Harmonisierte System (HS) unabdingbar. Wird dies nicht beachtet, so können unzutreffende Tarifierungen die Folge sein.

Einfuhrwaren werden im Einfuhrrecht über das Harmonisierte System (HS) definiertWir zeigen Ihnen hierzu ein Beispiel
WareHS Code
Kupferdraht= Draht aus Kupfer = CodeNr. 7408
ist dieser Kupferdraht mit einer Isolierschicht ummantelthandelt es sich um einen „isolierten“ Draht der Codenummer 8544
Die Konsequenz können unterschiedliche Zollsätze sein (zum Beispiel Zolltarif Kanada: 7408 ... = zollfrei; 8544 ... = 3 %).

Die Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Vorgaben der "richtigen Einreihung enthält das Harmonisierte System selbst: in den Allgemeinen Vorschriften (AV) sind die sechs - teilweise tiefer gegliederten - Anwendungsgrundsätze normiert. Bedingt durch die Internationalität des Übereinkommens präzisiert das HS-Übereinkommen in den AV klare Handlungsanweisungen: in sämtlichen Vertragsstaaten soll das HS in gleicher Weise ausgelegt werden. Im Einzelnen bestimmt beziehungsweise bestimmen die

  • AV 1 die Bedeutung und Tragweite der einzelnen Bestandteile der HS-Nomenklatur,
  • AV 6 den Weg zum Auffinden der zutreffenden Unterposition des HS,
  • AV'en 2, 3b, 4 und 5 den Geltungsbereich der Positionen und Unterpositionen des HS, welcher in den dort genannten Fällen erweitert wird,
  • AV'en 3 und 6 die Lösung von Konkurrenzproblemen, wenn zwei oder mehr Positionen bzw. Unterpositionen für dieselbe Ware in Betracht zu ziehen sind.

Elementare Bedeutung hat die AV 1, denn dort wird klar gestellt, dass vom Stufenaufbau der Nomenklatur (= Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel, Wortlaut der Positionen sowie Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln) die ersten drei Stufen lediglich Hinweise ohne rechtliche Wirkung haben, während Wortlaut der Position/Unterposition und Anmerkungen zu den Abschnitten/Kapiteln rechtlich erheblich sind.

Schema der HS-Nomenklatur

Das Schema der HS-Nomenklatur folgt insbesondere dem Produktionsprinzip, wonach die auf höherer Produktionsstufe hergestellte Ware einer höheren Ebene zuzuweisen ist.

Das Schema der HS-Nomenklatur folgt insbesondere dem ProduktionsprinzipWir zeigen Ihnen ein Beispiel
WareHS-Code
Eisenerz= 2601
Roheisen in Blöcken= 7201
Bleche aus nichtlegiertem Stahl= 7208
Personenkraftfahrzeuge= 8703

Letztlich findet dieses Prinzip auch Ausdruck in der AV 6, wonach im Falle von Konkurrenzen zwischen zwei oder mehr für dieselbe Ware in Betracht kommenden Positionen und Unterpositionen des HS die letztere Position/Unterposition zu wählen ist. Auch die schlagwortartige Formulierung: Zweck vor Stoff zeigt das Prinzip auf, denn stets ist davon auszugehen, dass es sich bei Waren mit bestimmten Verwendungszwecken in aller Regel um höherwertige verarbeitete Waren handelt.

Über das HS hinausgehende nationale Unterteilungen sind zulässig, soweit diese den sechsstelligen HS-Codenummern hinzugefügt und codiert werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 HS-Übereinkommen). Auch hierfür gelten die AV gleichermaßen.

Die Allgemeinen Vorschriften  für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV)

Für die Einreihung von Waren in das Warenverzeichnis gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Vorschriften.
     
  2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt ein- oder ausgeführt wird.

    b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Vorschrift 3 eingereiht.
     
  3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen im Warenverzeichnis zuletzt genannten Position zugewiesen.
     
  4. Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
     
  5. Zusätzlich zu den vorstehenden Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren folgendes:

    a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren ein- oder ausgeführt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

    b) Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Vorschrift wird nicht angewendet auf Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
     
  6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und den Kapiteln.

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Um eine korrekte Einreihung der Ware in die Nomenklatur sicherzustellen, kann bei der zuständigen Zollbehörde auf schriftlichen Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) eingeholt werden. Die Antragstellung ist seit 1. Oktober 2019 nur noch elektronisch möglich. Eine vZTA erleichtert die Abfertigung der Ware, da die zeitaufwendige Ermittlung der Codenummer wegfällt.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Welche Arten von Zollsätzen gibt es?

Es gibt mehrere Arten von Zollsätzen. Ein Überblick.

WTO-Zollsatz

Dies ist der Zollsatz, den die WTO-Mitgliedstaaten untereinander anwenden. Er wird auch Most Favoured Nation Zollsatz (MFN) genannt. Dieser Zollsatz ist im Normalfall anzuwenden, das heißt, wenn kein Freihandelsabkommen zwischen den Parteien besteht.

Genereller Zollsatz

Dieser Zollsatz gilt für Waren mit Ursprung in Ländern, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind. Er ist meist deutlich höher als der WTO-Zollsatz.

Zollsatz aufgrund von Freihandelsabkommen

Staaten, die untereinander ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, gewähren Ursprungserzeugnissen ihrer Vertragspartner grundsätzlich günstigere Zölle als den WTO-Zollsatz. Nach Inkrafttreten der Freihandelsabkommen werden die Zölle entweder sofort oder nach einem Stufenplan bis auf null abgebaut. In Einzelfällen kann es auch bei einem Restzoll bleiben. Bestimmte, besonders sensible Waren können vom Zollabbau auch ausgeschlossen sein. Es bleibt dann beim WTO-Zollsatz. Für Agrarwaren werden häufig bestimmte Mengen (Kontingente) vereinbart, die zollbegünstigt eingeführt werden können. Nach Überschreiten der vereinbarten Menge gilt dann für weitere Einfuhren wieder der WTO-Zollsatz.

Zollsatz aufgrund allgemeiner Präferenzen

Grundsätzlich gewähren alle WTO-Staaten Zollvergünstigungen für Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern. Die am wenigsten entwickelten Länder werden besonders gefördert. Hat ein Land Fortschritte in der Entwicklung gemacht und eine gewisse Wettbewerbsfähigkeit erreicht, können die Zollvergünstigungen eingeschränkt sein.

Antidumping-, Antisubventions- und Schutzzölle

Antidumping ist eine Schutzmaßnahme gegen Einfuhren von Waren, die zu einem geringeren als auf dem Heimatmarkt geltenden oder unter den Herstellungskosten liegenden Preis in andere Länder exportiert werden (Dumping). Antidumpingzölle dürfen verhängt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware unter dem auf dem Heimatmarkt geltenden Preis exportiert wird und den konkurrierenden Herstellern im Importland dadurch ein bedeutender Schaden entstanden ist. Auch die Kausalität muss nachgewiesen werden.

Mit Antisubventionszöllen (countervailing duties) können sich Importländer gegen unfaire Exportsubventionen anderer Länder wehren. Der Preisvorteil, der durch die Subventionen entsteht, soll durch die Zölle ausgeglichen werden.

Schutzzölle (safeguards) dürfen dann erhoben werden, wenn Einfuhren unvorhergesehen stark ansteigen und bei den heimischen Herstellern vergleichbarer Waren ernsthafte Schäden verursachen. Die Schäden müssen schwerwiegender sein, als bei Antidumping- und Antisubventionszöllen gefordert. Das Verfahren ist ähnlich wie bei den beiden anderen Schutzmaßnahmen. Die Schutzzölle gelten jedoch nicht nur für Einfuhren aus bestimmten Ländern, sondern grundsätzlich gegenüber allen Einfuhren. Ausnahmen sind etwa dann möglich, wenn Freihandelsabkommen bestehen.

Außertarifliche Zollfreiheiten

Prinzipiell sind darunter Ausnahmetatbestände zu sehen, die entweder keinen oder einen vernachlässigbaren kommerziellen Hintergrund haben. Etwa die nicht-kommerzielle Einfuhr von Waren im Reise- oder im Postverkehr. Auch für Mustersendungen und Werbematerial werden Zollbefreiungen gewährt.

Von Klaus Möbius | Bonn

Welche Zollverfahren gibt es?

Die Abfertigung zum freien Verkehr ist der häufigste Fall. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Zollverfahren.

Freier Verkehr

Dies ist der häufigste Fall. Waren werden zu kommerziellen Zwecken und zum Endverbleib eingeführt. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erlässt die Zollbehörde einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind innerhalb der festgesetzten Frist (meist 15 Tage) zu bezahlen. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

Versandverfahren

Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, an einen Freihafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.

Vorübergehende Verwendung

Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Einfuhrland benötigt werden, können zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung hängt vom wirtschaftlichen Bedürfnis ab. Je nach Einfuhrland gelten unterschiedliche Zeiträume von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Für die Dauer der Vorübergehenden Verwendung sind Sicherheiten in Höhe der regulären Eingangsabgaben zu leisten. Wenn die eingeführten Waren fristgerecht wieder ausgeführt werden, gibt die Zollbehörde die Sicherheit wieder frei. In den Fällen, in denen eine zollfreie Vorübergehende Verwendung nicht in Betracht kommt, etwa weil die längstmögliche Verwendungsdauer nicht ausreicht, kann auch eine teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben erfolgen.

Ein besonderes Versandpapier für die vorübergehende Verwendung ist das Carnet A.T.A. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland (möglicherweise auch über Transitländer) zum Empfangsland und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Grundsätzlich kann das Carnet A.T.A. für Ausstellungs- und Messewaren, Berufsausrüstungen und Mustersendungen sowie für Verpackungsmittel wie Paletten oder ähnliches verwendet werden. Es gibt länderspezifische Einschränkungen.

Veredelung

Unter zollrechtlicher Veredelung versteht man das zollfreie Verbringen von Rohmaterialien in ein fremdes Zollgebiet um dort Be- oder Verarbeitungen vornehmen zu lassen. Für die eingeführten Waren sind Sicherheiten zu leisten. Diese werden freigegeben, wenn die entstandenen Endprodukte (Veredelungserzeugnisse) aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden. In einigen Ländern sind die regulären Eingangsabgaben bei der Einfuhr der Rohmaterialien wie bei der Abfertigung zum freien Verkehr zu zahlen. Diese werden erstattet, wenn die Veredelungserzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt wurden. Aus Sicht des Landes, in dem die Veredelungsvorgänge durchgeführt werden, spricht man vom aktiven Veredelungsverkehr. Aus Sicht des Landes, aus dem Rohwaren verschickt werden und in veredelter Form dorthin zurückkehren, ist es ein passiver Veredelungsverkehr. Bei der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse vermindert sich der Zollwert um den Wert der zuvor ausgeführten Rohmaterialien.

Veredelungsverkehre müssen vorab bei der zuständigen Zollverwaltung beantragt werden.

Lager

Waren, die nicht sofort benötigt werden oder die zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeführt werden, können in einem Zolllager ohne Erhebung von Eingangsabgaben gelagert werden. Die Waren dürfen nicht mehr als zu deren Erhaltung erforderlich ist, behandelt werden. Für die Dauer der Einlagerung sind Sicherheiten zu leisten. Die Lagerung hat die Wirkung eines Zahlungsaufschubes in Hinblick auf die Eingangsabgaben.

Informationsquelle

Zollsätze, Steuern und Nichttarifäre Handelshemmnisse lassen sich mit Hilfe der Access2Market Datenbank der EU-Kommission ermitteln.

Von Klaus Möbius | Bonn

Vorübergehende Verwendung von Waren mit Carnet ATA – Verfahren

Waren vorübergehend in einem anderen Land verwenden? Kein Problem mit dem Carnet ATA Verfahren. Welche Regeln Sie kennen sollten, erfahren Sie hier. 

Carnet ATA: Was ist das?

Bei dem Carnet ATA handelt es sich um ein Zollpassierscheinheft, mit dem Unternehmen in Deutschland vereinfacht Waren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) ausführen und anschließend wiedereinführen können, zum Beispiel zwecks Beteiligung an einer Auslandsmesse.

Es vereinfacht und beschleunigt für deutsche Firmen die Warenabfertigung bei einer nur vorübergehenden Verwendungsabsicht im Ausland. Dadurch, dass die Sicherheitsleistung durch eine internationale Bürgenkette gewährleistet wird, muss das Unternehmen bei der Einfuhr im jeweiligen Zielland keine Abgaben als Sicherheit mehr hinterlegen. Das Carnet ATA kann in allen Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens genutzt werden. Die untenstehende Länderübersicht gibt einen Überblick über die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA, Regelverfahren und Besonderheiten.

Rechtsgrundlagen des Carnet ATA – Verfahrens sind das internationale Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren vom 6. Dezember 1961 sowie die Istanbuler Konvention von 1990.

Anwendungsbereich

Der Kreis der Güter, die mittels Carnet ATA vorübergehend eingeführt werden können, kann je nach Bestimmungsland variieren. Das Carnet ATA kann zum Beispiel gelten für:

  • Berufsausrüstung
  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Warenmuster
  • Waren zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken

Vorteile des Carnet ATA-Verfahrens

Das Carnet ATA-Verfahren kann die vorübergehende Einfuhr bzw. Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Wirtschaftsgütern über die Grenze deutlich vereinfachen. Zu den Vorteilen zählen:

  • beschleunigte Abfertigung an der Grenze,
  • mehrfache Nutzung (innerhalb der Geltungsdauer) möglich,
  • Vereinfachung, keine sonstigen Ausfuhrdokumente (Handelsrechnung, Ausfuhranmeldung, Warenverkehrsbescheinigung, Rückwarenregelung etc.) erforderlich.

Beantragung des Carnet ATA-Verfahrens

  1. Der Vordruck wird von dem Carnet-Inhaber ausgefüllt und unterschrieben. Die Produkte müssen anhand von Serien- und Gerätenummern korrekt bezeichnet sein (Eintragung aller Warenpositionen und ihrer Erkennungsmerkmale in der "Allgemeinen Liste“ im Carnet Heft).
  2. Das Unternehmen legt den ausgefüllten Vordruck der IHK vor, die die inhaltliche Richtigkeit prüft und Ausgabe- und Gültigkeitsdatum, Seitennummerierung, Stempel, Siegel und Unterschrift anbringt.
  3. In der Nämlichkeitssicherung (Prüfung der Identität der Ware) überprüft und bestätigt die Ausfuhrzollstelle die Übereinstimmung der Ware mit den Angaben im Carnet. Das Carnetverfahren wird so eröffnet.
  4. Die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) bestätigt die tatsächliche Ausfuhr durch Eintrag im Carnet. Im Bestimmungsland wird es durch die Zollbehörden abgefertigt.

Welche Kosten fallen an?

Es fallen Kosten für Carnetheft, Einlageblätter sowie eine Bearbeitungsgebühr der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) an. Zusätzlich fällt ein Versicherungsentgelt an, das prozentual abhängig ist vom Gesamtwarenwert.

Mitgliedsstaaten

Die folgenden Staaten sind Mitgliedstaaten des Carnet ATA Übereinkommens.

Welche Güter können mit einem Carnet ATA versandt werden, welche ISO-Codes finden Anwendung und welche Sprachregelungen finden je nach Land Anwendung? All diese Informationen können Sie der Länderübersicht entnehmen.

Besonderheiten und Hinweise

Ein Anschlusscarnet kann dann beantragt werden, wenn absehbar ist, dass die Ware länger als die Gültigkeitsdauer im jeweiligen Land bleiben wird. Das Anschlusscarnet kann wiederum mit denselben Produktbeschreibungen wie das Erst-Carnet ausgefüllt, von der IHK abgestempelt und dann dem Zoll vorgelegt werden.

Bestimmte Länder sehen für die Ausstellung des Carnets Sonderregelungen vor, zum Beispiel die Ausstellung in der Landessprache (zum Beispiel russisch) und die Angabe der Zolltarifnummer.

Vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan nur mit Carnet C.P.D.

Weiterführende Hinweise auf der Seite der Deutschen Zollverwaltung

Was sind nichttarifäre Handelshemmnisse?

Nichttarifäre Handelshemmnisse sind andere, als zollrechtliche Bestimmungen, die anlässlich der Einfuhr zu beachten sind.

Der Bereich der nichttarifären Handelshemmnisse ist außerordentlich komplex und kann hier nur beispielhaft angesprochen werden.

Einfuhrlizenzen/ Dual-Use

In bestimmten Ländern können für einige Waren Einfuhrlizenzen erforderlich sein. Meist geht es um sensible Waren wie ozonabbauende oder giftige Chemikalien, asbesthaltige Materialien oder Waffen. Dual-Use-Güter, also solche, die sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sind, bedürfen ebenfalls einer besonderen Einfuhrlizenz. Darunter können biologische oder chemische Substanzen fallen, die als waffenfähig eingestuft sind, aber auch hochpräzise Maschinen und besonders leistungsfähige Computer.

Zum Teil gibt es auch Lizenzen, die nur statistischen Zwecken dienen. Meist werden sie auf Antrag ohne größere Formalitäten vergeben. In China gelten sie als erteilt, wenn die Lizenzbehörde dem Antrag nicht binnen zehn Tagen widerspricht (Automatische Importlizenz).

Produktbezogene Einfuhrbestimmungen anhand folgender Beispiele:

Lebensmittel

In einigen Ländern benötigt man bereits eine behördliche Erlaubnis, um als Importeur von Lebensmitteln im Empfangsland aufzutreten. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Sachkundige in diesem Bereich tätig werden, die Hygiene- und sonstige Bestimmungen einhalten können. Außerdem gibt es produktspezifische Vorschriften zu Inhaltsstoffen und möglichen Rückständen. Die Etikettierung wird fast immer in der Landessprache gefordert. Meist sind Angaben zu Art und Menge der Inhaltsstoffe, Nährwertangaben, möglicher Allergene sowie das Haltbarkeitsdatum erforderlich. Zum Teil wird auch das Produktionsdatum und die Anschrift des Importeurs verlangt.

Arzneimittel und Medizinprodukte

Diese Waren müssen fast immer ein Zulassungsverfahren im Einfuhrland durchlaufen, bevor sie eingeführt werden dürfen. Auch der Importeur muss oft eine persönliche Zulassung vorweisen, um überhaupt in diesem Sektor arbeiten zu dürfen.

Technische Bestimmungen und Normen, CE-Kennzeichnung

Bevor eine Ware auf den Markt gebracht wird, muss zunächst geprüft werden, ob es technische Bestimmungen gibt, die einzuhalten sind. Das beginnt bei der netzüblichen Stromspannung und den vor Ort verwendeten Steckern. Bei Pkw gibt es zwar international übliche Normen, es kann jedoch Abweichungen geben (zum Beispiel Blinker oder Stoßstangen in den USA). Bei Telekommunikations- und Rundfunkgeräten gelten möglicherweise andere Frequenzen. Waren, die eine CE-Kennzeichnung haben, können oft, aber nicht immer problemlos eingeführt werden.

Chemikalien

Insbesondere dann, wenn neu entwickelte Chemikalien exportiert werden sollen, gilt es zu prüfen, ob diese der Zulassung bedürfen. Dafür gibt es in mehreren Ländern Verzeichnisse mit den bereits bekannten Chemikalien.

Holzverpackung

Um der Verbreitung von Schädlingen vorzubeugen, müssen Verpackungen aus Holz wie Paletten, Kisten, Stauholz und ähnliches, behandelt sein. Dafür wird meist der international übliche Standard ISPM 15 gefordert. Dieser bestimmt, dass Holzverpackungen entweder chemisch oder thermisch behandelt sein müssen um Befall und Verbreitung vorzubeugen.

Hygienevorschriften

Insbesondere in Australien und Neuseeland gelten außerordentlich strenge Hygienevorschriften. Sie sollen die einzigartige Flora und Fauna schützen, die sich aufgrund der geografischen Abgeschiedenheit bilden konnte.

Von Klaus Möbius | Bonn

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