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Justiz; Recht; Waage Gerichtsaal | © GettyImages/Sirijit Jongcharoenkulchai/EyeEm

Internationale Schiedsverfahren

Viele grenzüberschreitende Verträge enthalten Schiedsklauseln. Gründe dafür sind vor allem die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens und die nahezu globale Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs.

Schiedsverfahren ist gängiges Instrument im internationalen Wirtschaftsverkehr

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist die bevorzugte Streitbeilegungsmethode der internationalen Wirtschaft. Der Beitrag stellt praxisrelevante Aspekte vor. 

Vorteile auf einen Blick

Die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte weist eine Reihe von Vorteilen auf. Verhandlungen finden „hinter verschlossenen Türen“ statt, sodass Verfahrensinhalte der Presse und den Wettbewerbern in der Regel nicht bekannt werden. Die Verfahrensparteien können Fachleute mit den im Einzelfall notwendigen Rechts-, Branchen- und Sprachkenntnissen als Schiedsrichter ernennen. Das Verfahren kann in der von den Parteien gewählten Sprache stattfinden. Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet ein konsensfähiges „neutrales Forum“ außerhalb des Rechts- und Gerichtssystems der Länder der Beteiligten. Schiedssprüche können zudem – im Gegensatz zu Gerichtsurteilen – praktisch weltweit vollstreckt werden.

Verzichtet man auf eine Schiedsklausel, ist man im Falle der Forderungsdurchsetzung meist auf die staatlichen Gerichte am Sitz des Geschäftspartners angewiesen, jedenfalls im Geschäftsverkehr mit Ländern, in denen deutsche Gerichtsurteile nicht vollstreckt werden (z.B. China, Russland, Saudi-Arabien, Thailand, Vereinigte Arabische Emirate). Angesichts der Geltung des ausländischen Verfahrensrechts und der ausländischen Prozesssprache sowie bei Zweifeln an der Qualität und der Unabhängigkeit der Justiz im einschlägigen Staat dürfte ein solches Gerichtsverfahren nur selten ein wünschenswertes Szenario sein. Somit kann ein Schiedsverfahren – selbst bei höheren Kosten – die bessere oder gar einzige Option bei der Rechtsverfolgung mit bestimmten Ländern sein.

Dennoch gilt: Streitvermeidung vor Streitbeilegung!

Bei gegenwärtigen pandemiebedingten Störungen von Lieferketten sollte man auch zunächst eine gütliche Einigung im Wege einer Mediation in Erwägung ziehen.

Weite Verbreitung der Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsverfahren sind nicht nur großen Fällen vorbehalten. So administrierte die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) im Jahre 2019 Fälle mit Streitwerten von rund 2.000 Euro bis 600 Millionen Euro. Vor dem Schiedsgerichtszentrum der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) in Wien waren im vergangenen Jahr Verfahren mit Streitwerten zwischen 28.000 Euro und 50 Millionen Euro anhängig.

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit zeichnet sich auch durch eine breite Branchenvielfalt aus: so betrafen die 2019 bei der Internationalen Handelskammer (ICC) durchgeführten Schiedsverfahren rund 20 verschiedene Wirtschaftsbranchen, inklusive Bau, Chemiebranche, Energie, Landwirtschaft, Pharmaindustrie, Rohstoffe, Telekommunikation, Transport und Unterhaltung.

Besonders verbreitet sind Schiedsverfahren bei Streitigkeiten hinsichtlich grenzüberschreitender Warenlieferungen, Unternehmenskaufverträge, Anlagenbau, Energielieferverträgen, Seetransport.

Ablauf und Dauer von Schiedsverfahren

Ein Schiedsverfahren wird mit der Erhebung der Schiedsklage eingeleitet. Nach zwei Schriftsatzrunden (Schiedsklage – Klageerwiderung; Replik – Duplik) findet meist die mündliche Verhandlung statt, in der auch Zeugen und Sachverständige gehört werden können. Gelegentlich ergeht der Schiedsspruch nur auf Grundlage der schriftlichen Unterlagen. Während der COVID-Pandemie finden Verhandlungen größtenteils virtuell mittels Videokonferenzen statt. Der Schiedsspruch wird meist innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Verfahrensschritt erlassen.

Ein Schiedsverfahren dauert im Schnitt zwischen 12 und 18 Monaten ab Bildung des Schiedsgerichts. In kleineren Fällen und bei Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich ist auch die Durchführung des Verfahrens in sechs bis zwölf Monaten denkbar. Komplexere Verfahren – etwa im Anlagenbau oder bei einer Vielzahl von Parteien – können hingegen auch zwei, drei oder mehr Jahre dauern.

Kostenfaktor

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gilt als eine teure Angelegenheit. Dies muss jedoch nicht immer der Fall sein.

Zum einen entfallen rund 80 Prozent der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Schiedsverfahrens auf Anwaltshonorare. Somit machen die Schiedsrichterhonorare und die Gebühren der administrierenden Schiedsinstitution nur rund 20 Prozent der Kosten aus. Die Gebühren der Schiedsinstitutionen unterscheiden sich auch stark: neben weltbekannten teuren Schiedszentren gibt es etablierte Schiedsinstitutionen im mittleren Preissegment sowie günstige regionale Alternativen. Somit kann man für jede Art von Verträgen und Streitigkeiten eine angemessene Lösung finden.

Schiedsinstitutionen stellen elektronische Kostenrechner zur Verfügung, mit deren Hilfe eine Berechnung der anfallenden Gebühren auf Grundlage des voraussichtlichen Streitwertes möglich ist:

Schiedsinstitutionen haben auf die Kritik der letzten Jahre hinsichtlich der Kosten- und Zeiteffizienz von Schiedsverfahren reagiert und durch eine Reihe von Maßnahmen für straffere Regeln gesorgt. Ein Viertel der Teilnehmer der im Juni 2020 durchgeführten GTAI-Umfrage erklärten, dass Schiedsverfahren schneller und billiger seien, als internationale Gerichtsverfahren. 42% der Umfrageteilnehmer waren der Ansicht, dass Schiedsverfahren zwar teurer, aber schneller als grenzüberschreitende Gerichtsverfahren sind.

Zu bedenken ist, dass Schiedsparteien zu Beginn des Verfahrens die Bearbeitungsgebühr der Schiedsinstitution sowie einen Vorschuss auf die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter leisten müssen. Weigert sich die Beklagte, ihren Anteil zu entrichten, hängt die Fortsetzung des Verfahrens meist davon ab, ob die Klägerin auch den auf die Beklagte entfallenden Vorschussanteil leistet. Dies kann – je nach Streitwerthöhe - eine wesentliche Kostenhürde sein. Das hat zu einer höheren Bedeutung der Prozessfinanzierung (Third Party Funding) in den letzten Jahren geführt.

Hinweis:

Bitte beachten Sie auch das GTAI-Special zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

Von Dmitry Marenkov | Bonn

Tipps zur Gestaltung von Schiedsklauseln

In den meisten Fällen werden in internationalen Verträgen Schiedsklauseln vereinbart. Dieser Beitrag liefert einen Überblick über relevante Aspekte.

Gründe für Verwendung von Schiedsklauseln

Die meisten grenzüberschreitenden Verträge beinhalten Schiedsklauseln. Dies hat viele Gründe. Relevant ist vor allem die fast globale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen. Dank des New Yorker Übereinkommens von 1958 können Schiedssprüche nämlich in 166 Ländern der Welt vollstreckt werden. Ein solches weltweites Instrument für Gerichtsurteile besteht dagegen nicht.

Von Bedeutung ist auch die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens sowie die Möglichkeit der Wahl der Schiedsrichter und der Verfahrenssprache.

Betont wird auch die einfachere Konsensfähigkeit von Schiedsklauseln in internationalen Vertragsverhandlungen. Künftig dürfte auch die Flexibilität von Schiedsverfahren (z.B. virtuelle und Online-Verfahren) weiter an Bedeutung gewinnen. 

Bitte beachten Sie die Ergebnisse der GTAI-Umfrage zur Verwendung von Schiedsklauseln in internationalen Verträgen.

Bei Vertragsgestaltung beachten

In der Praxis kommt einer sorgfältigen Gestaltung einer Schiedsvereinbarung eine wichtige Bedeutung zu. Nach Entstehen der Streitigkeit ist es in der Regel unmöglich oder zumindest sehr schwierig, mit dem Vertragspartner Einigkeit über die Art und Weise der Streitbeilegung zu erzielen. Daher sollte man bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Schiedsklausel die notwendige Aufmerksamkeit beimessen. Eine durchdachte Klausel kann im Ernstfall wesentliche Vorteile bringen.

Musterschiedsklauseln von Schiedsinstitutionen

Schiedsinstitutionen stellen Musterschiedsklauseln in mehreren Sprachfassungen zur Verfügung, die in die Verträge aufgenommen werden können. Solche praxiserprobte Standardklauseln beinhalten die notwendigen Elemente und schlagen mögliche Ergänzungen vor. Meist wird von allzu großer Kreativität bei der Gestaltung von Schiedsklauseln abgeraten, zumindest dann, wenn das entsprechende Unternehmen nur limitierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit besitzt. Schlimmstenfalls schließt man nämlich eine Schiedsklausel ab, die unwirksam oder undurchführbar ist oder zumindest zusätzliches Streitpotential über ihre Inhalte liefert, was zu zusätzlichen Kosten und Verzögerungen führt.

Beispiele für Musterschiedsklauseln:

Anzahl der Schiedsrichter

In der Schiedsklausel kann festgelegt werden, ob eine Streitigkeit durch einen Einzelschiedsrichter oder durch ein Dreier-Schiedsgericht festgelegt werden soll. Die erste Alternative ist kostengünstiger, die zweite ermöglicht dagegen ein Kollegium mit unterschiedlichen Spezialkenntnissen (Branchen-Know-How, bestimmte Rechtsgebiete, Fremdsprachen).

Schiedsort

Wichtig ist auch die Festlegung des Schiedsortes. Dieser bestimmt zunächst das anwendbare Schiedsrecht. So kommt das deutsche Schiedsrecht (§§ 1025 – 1061 Zivilprozessordnung) dann zur Anwendung, wenn ein Schiedsort in Deutschland vereinbart wurde. Ferner bestimmt der Schiedsort die gerichtliche Zuständigkeit für mögliche Aufhebungsanträge gegen den ergangenen Schiedsspruch oder für Ablehnungsanträge gegen Schiedsrichter.

Der Schiedsort stellt daher ein rechtliches Anknüpfungsmerkmal dar und sollte nicht vernachlässigt werden. Es ist darauf Wert zu legen, dass der Schiedsort in einem schiedsfreundlichen (arbitration-friendly) Land ausgewählt wird, um die Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens zu minimieren. Die Verhandlungen im Rahmen des Schiedsverfahrens müssen dagegen nicht unbedingt am Schiedsort stattfinden.

Zu beachten ist, dass einige ausländische Schiedsinstitutionen den Schiedsort an deren Sitz zwingend festlegen. Dies sollte man bei der Wahl der Schiedsinstitution berücksichtigen. Laut GTAI-Umfrage (siehe oben) vereinbaren deutsche Unternehmen meist deutsche Städte als Schiedsort, gefolgt von Zürich/Genf, Paris, Singapur, London, Wien und Stockholm.

Verfahrenssprache

Die Vertragsparteien können die Verfahrenssprache frei vereinbaren. Mangels einer solchen Vereinbarung wird sie meist von den Schiedsrichtern festgelegt. Die Schiedsordnungen mancher ausländischer Schiedsinstitutionen (z.B. CIETAC in China oder ICAC/MKAS in Russland) sehen jedoch vor, dass das Schiedsverfahren mangels Parteivereinbarung in der Landessprache am Sitz der Schiedsinstitution (d.h. Chinesisch, Russisch) zu führen ist. Will man Überraschungen und Verfahrensführung in einer weniger bekannten Sprache vermeiden, ist eine rechtzeitige ausdrückliche Festlegung der Verfahrenssprache zu empfehlen.

Beschleunigtes Verfahren

Eine Reihe von bekannten Schiedsinstitutionen bietet ein beschleunigtes Verfahren (Expedited Procedure) an. Es kommt entweder dann zur Anwendung, wenn sich die Parteien dafür entscheiden oder wenn ein bestimmter Schwellenwert beim Streitwert nicht erreicht wird. Das beschleunigte Verfahren bedeutet kürzere Fristen, weniger Schriftsatzrunden und eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter. Um rechtzeitig Klarheit zu haben, kann man in der Schiedsklausel festlegen, ob ein solches beschleunigtes Verfahren zum Zuge kommen soll.

Virtuelles Verfahren

Die COVID-Pandemie mit den einhergehenden Reisebeschränkungen hat auch die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vor neue Herausforderungen gestellt. Um mündliche Verhandlungen und Zeugenvernehmungen nicht auf unbestimmte Zeit verschieben zu müssen, stellt sich die Frage, ob die Verhandlung auch virtuell (Online) durchgeführt werden kann.

Was tun, wenn sich eine Vertragspartei für die Online-Verhandlung ausspricht, während die andere auf einer klassischen Verhandlung, bei der sich alle Verfahrensbeteiligten im selben Raum befinden, besteht? Es bietet sich an, bereits in der Schiedsvereinbarung festzulegen, ob eine Online-Verhandlung möglich sein soll.

Hinweis:

Bitte beachten Sie auch das GTAI-Special zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

Von Dmitry Marenkov | Bonn

Überblick über führende Schiedsinstitutionen der Welt

Der Beitrag stellt bekannte Schiedsinstitutionen, ihre Aufgaben und mögliche Kriterien zur Auswahl der passenden Schiedsinstitution vor.

Ad hoc vs. institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit

Es gibt zwei Arten der Schiedsgerichtsbarkeit: die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, bei der das Schiedsverfahren von einer Schiedsinstitution administriert wird, und die Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit, die ohne Teilnahme einer Schiedsinstitution stattfindet. In der Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verzichten die Verfahrensparteien bewusst auf die administrative Unterstützung einer Schiedsinstitution und führen das Verfahren „in Eigenregie“, indem sie den Ablauf des Verfahrens, das Vertragsverhältnis mit den Schiedsrichtern und sonstige Aspekte selbstständig regeln.

Für internationale Sachverhalte empfiehlt sich die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. Die administrative Unterstützung der Schiedsinstitution samt ihrer Schiedsordnung kann bei vielen Streitfragen helfen, zusätzlichen Streitstoff und damit Verzögerungen zu vermeiden. Auch kann der Ruf einer renommierten Schiedsinstitution – vor allem in „schwierigen“, weniger schiedsfreundlichen Ländern – die Chancen auf eine erfolgreiche Vollstreckung des Schiedsspruches erhöhen.

Aufgaben der Schiedsinstitution

Die Schiedsinstitution stellt eine Schiedsordnung zur Verfügung und schafft dadurch einen Verfahrensrahmen. Sie übernimmt ferner folgende Aufgaben: Überprüfung des Streitwertes, Ernennung von Schiedsrichtern (Ersatzernennung), Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Schiedsrichter, Verwaltung von Kostenvorschüssen, Zustellung der Schiedsklage und des Schiedsspruchs. Darüber hinaus ist sie Ansprechpartnerin für Parteien und Schiedsrichter in jeder Phase des Schiedsverfahrens. Durch eine Gebührenordnung bleiben Kosten vorhersehbar, es besteht keine Notwendigkeit der Verhandlung der Schiedsrichterhonorare.

Führende Schiedsinstitutionen der Welt

Zu den führenden Schiedsinstitutionen gehören (in alphabetischer Reihenfolge):

Die im Juni 2020 durchgeführte GTAI-Umfrage bestätigte, dass deutsche Unternehmen Schiedsklauseln der DIS und der ICC am häufigsten verwenden, gefolgt von SCAI, LCIA, SIAC, SCC und VIAC.

Gemäß der Studie der School of International Arbitration (Queen Mary College, University of London) aus dem Jahre 2018 gehören die folgenden Schiedsinstitutionen zu den Top-5 der weltweit bevorzugtesten: ICC, LCIA, SIAC, HKIAC und SCC.

Kriterien bei der Wahl der Schiedsinstitution

Die Teilnehmer der GTAI-Umfrage (siehe oben) nannten folgende Kriterien bei der Wahl der Schiedsinstitution: ihr Bekanntheitsgrad/Ansehen, der Gleichlauf mit dem Schiedsort und dem anwendbaren Recht, die Inhalte und Besonderheiten der Schiedsordnung, der Sitz der Schiedsinstitution, persönliche positive oder negative Erfahrungen aus vorherigen Schiedsverfahren, die Höhe der Gebühren sowie die Verfügbarkeit von qualifizierten Schiedsrichtern.

Gemäß der oben genannten Studie des Queen Mary College werden auch folgende Aspekte berücksichtigt: Qualität und Effizienz der Falladministrierung, Neutralität, internationale Präsenz, freie Schiedsrichterwahl (nicht durch Schiedsrichterlisten beschränkt), regionale Präsenz und Kenntnisse sowie Spezialisierung auf bestimmte Fälle.

Es bestehen Unterschiede bei den Verwaltungsgebühren und der Höhe der Schiedsrichterhonorare gemäß der einschlägigen Gebührenordnung, die per elektronischem Kostenrechner auf den Internetseiten der Schiedsinstitutionen vorab berechnet werden können. Niedrige Kosten sind nicht immer nur positiv: es kann schwierig werden, erfahrene Fachleute für ein unterdurchschnittlich bezahltes Schiedsrichtermandat zu gewinnen.

Einige Schiedsordnungen sehen vor, dass der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Schiedsinstitution ernannt wird. Mancherorts kann die Wahl des Einzelschiedsrichters oder des/der Vorsitzenden durch eine Schiedsrichterliste beschränkt werden. Sofern man sich ein anderes Ernennungsverfahren wünscht, wäre dies bei der Gestaltung der Schiedsklausel oder bei der Wahl der Schiedsinstitution zu berücksichtigen.

Des Weiteren kann man Visa-Anforderungen, Entfernungen und Transportverbindungen in Erwägung ziehen. Ferner sollte überlegt werden, ob die Falladministrierung durch etwaige Sanktionen (z.B. US- und EU-Sanktionen gegen Russland) erschwert wird.

Manche Schiedsordnungen beinhalten Auffangregelungen zur Verfahrenssprache zugunsten der Landessprache am Sitz der Schiedsinstitution oder legen den Schiedsort am Sitz der Schiedsinstitution zwingend fest.

Ferner ist zu beachten, dass einige Schiedsordnungen eine automatische Anwendung von beschleunigten Verfahren bei kleineren Streitwerten und eine Präferenz für einen Einzelschiedsrichter vorsehen.

Eine weitere nützliche Überlegung wäre, ob die Schiedsinstitution die Durchführung einer Verhandlung per Video-Konferenz und eine elektronische Dokumentenübermittlung (z.B. über eine Internetplattform) ermöglicht.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist der Grad der Involviertheit der Schiedsinstitution in ein Schiedsverfahren (z.B. Überprüfung des Schiedsspruches).

Regionale Schiedsinstitutionen

Daneben bestehen zahlreiche regionale Schiedsgerichte, die aufgrund geringerer Gebühren und ihrer lokalen Spezialisierung insbesondere bei kleineren Fällen eine kostengünstige Alternative sein können. Als Beispiele sind das AIAC in Kuala Lumpur, das CRCICA in Kairo, die Schiedsinstitute in Dänemark (DIA), Finnland (FAI) und den Niederlanden (NAI) sowie die Schiedsgerichte bei den IHK der Länder Osteuropas, beispielsweise bei der IHK Russlands oder der Ukraine, zu nennen.

Auch einige deutsche Auslandshandelskammern (AHK) verfügen über ein Schiedsgericht, z.B. die AHK Rumänien.

Von Dmitry Marenkov | Bonn

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