Die Zwangsvollstreckung französischer Entscheidungen in Frankreich vollzieht sich nach den Regelungen des französischen Zivilprozessgesetz gemäß dem französischen Zivilvollstreckungsgesetzbuch (Code des procédures civiles d’exécution).
Voraussetzung ist das Vorliegen eines mindestens vorläufig vollstreckbaren Titels (titre d‘exécution) im Sinne von Artikel L111-3 Code des procédures civiles d’exécution, der mit einer Vollstreckungsklausel (formule exécutoire) versehen und, sofern erforderlich, zugestellt ist.
Die Zwangsvollstreckung führt grundsätzlich der Gerichtsvollzieher (huissier de justice) durch (Artikel L122-1 Code des procédures civiles d’exécution). Dieser wird auf Betreiben des Titelinhabers tätig.
Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich das gesamte Schuldnervermögen, wobei gewisse Pfändungsgrenzen und Pfändungsschranken zu beachten sind (Artikel L112-1 ff. Code des procédures civiles d’exécution).
Grundsätzlich werden Zahlungspflichten mittels Pfändung (saisie) vollstreckt (Artikel L211-1 ff. Code des procédures civiles d‘exécution). Um Verurteilungen zur Vornahme oder zum Unterlassen einer bestimmten Handlung durchzusetzen, kann das Gericht eine Geldbuße als Beugestrafe (astreinte) auferlegen (Artikel L131-1 ff. Code des procédures civiles d‘exécution).
Derjenige, der die Zwangsvollstreckung in das Vermögen seines Schuldners betreibt, trägt das Risiko dafür, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass das Urteil so nicht hätte ergehen dürfen. Dann muss der Vollstreckende dem durch die Zwangsvollstreckung etwaig Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzen (Artikel L111-10 Code des procédures civiles d’exécution).
Germany Trade & Invest (Stand: März 2023)