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Anerkennung/Vollstreckung

Überblick

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder Frankreich einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen französischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten. Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung ggf.--gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten. Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:

mögliche Fallkonstellationen der Anerkennung und Vollstreckung
Land der Anerkennung & VollstreckungFranzösisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung in FrankreichNur französisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit französischem Recht (2a)
Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandEuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b)
vereinfachte Darstellung


So kann zunächst die Entscheidung eines französischen Gerichts (1) (siehe hierzu den Abschnitt Zuständige Gerichte sowie die sich anschließenden Abschnitte dieses Länderberichts) vorliegen. Diese kann entweder in Frankreich vollstreckt (1a) oder in Deutschland anerkannt und vollstreckt (1b) werden. Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Frankreich anerkannt und vollstreckt (2a) oder aber in Deutschland vollstreckt (2b) werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der französische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des französischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich. Wenn der französische Dienstleister diesen erfolgreich in Frankreich eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger Vermögenswerte in Frankreich hat (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b). Hat der französische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der französische Dienstleister lieber auf in Frankreich gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Frankreich (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Frankreich behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Frankreich

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine französische Entscheidung in Frankreich vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Frankreich (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen: Die im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnte EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen französischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Vielmehr bestimmt sich nach den Artikeln 36 ff. EuGVVO auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO. 

Verfahren

Auf Verfahren, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen wurden oder werden, finden die Vorschriften der EuGVVO in der Fassung der  Brüssel-Ia-Verordnung Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 2 lit. a EuGVVO).

Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 36 EuGVVO). Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie die sogenannte "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" vorzulegen (Artikel 37 EuGVVO). Für die Bescheinigung gibt es in Anhang I der EuGVVO ein Formblatt, das in deutscher Sprachfassung auf der Internetseite des Europäischen Justizportals zur Verfügung steht.

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar ist (Artikel 39 EuGVVO). Bisher musste darüber hinaus der Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Frankreich) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgeben . Dieses sogenannte Exequaturverfahren wurde durch die Brüssel-Ia-Verordnung abgeschafft. Auch für die Vollstreckung ist allein die Vorlage einer beweiskräftigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie der oben genannten "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" erforderlich. Diese muss insbesondere auch bestätigen, dass die Entscheidung vollstreckbar ist (Artikel 42 Absatz 1 EuGVVO). Es ist klargestellt, dass bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung jede Sicherungsmaßnahme, die im Recht des Landes, wo die Entscheidung vollstreckt werden soll (so beispielsweise in Frankreich), vorgesehen ist, ergriffen werden kann (vgl. hierzu den Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts). Wird die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen angestrebt, gelten besondere Formalitäten (Artikel 42 Absatz 2 EuGVVO).

Die Anerkennung einer Entscheidung kann nur auf Antrag eines Berechtigten versagt werden (Artikel 45 EuGVVO), die Vollstreckung einer Entscheidung nur auf Antrag des Schuldners (Artikel 46 EuGVVO). Das Verfahren zur Versagung der Anerkennung ist mit dem über die Versagung der Vollstreckung identisch (Artikel 45 Absatz 4 EuGVVO). Dem Antrag wird jedoch nur stattgegeben, wenn schwerwiegende Gründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, vorliegen (Artikel 45 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungs-/Vollstreckungsstaat (hier beispielsweise Frankreich) nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 52 EuGVVO). Der Antrag auf Versagung der Anerkennung ist beim französischen Landgericht (Tribunal de grande instance), der Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist im Falle der Pfändung von Geldforderungen beim zuständigen französischen Amtsgericht (Tribunal d'instance), in anderen Fällen beim Vollstreckungsgericht (juge de l'exécution) (vgl. Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) zu stellen (Artikel 47 Absatz 1 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Antrag kann jede Partei einen Rechtsbehelf vor dem französischen Appellationsgerichthof (Cour d'appel) einlegen (Artikel 49 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf wiederum kann vor dem französischen Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) Revision eingelegt werden (Artikel 50 EuGVVO).

Verfahren vor dem 10.1.2015

Für Entscheidungen, die in vor dem 10.1.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, kam die EuGVVO in der Fassung der  Brüssel-I-Verordnung zur Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Wegen des Zeitablaufs dürfte die praktische Bedeutung dieser Vorschriften begrenzt sein, deshalb verzichten wir auf eine eingehende Erläuterung.

Besonderheit: Europäischer Vollstreckungstitel

Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, gibt es seit 2005 ein vereinfachtes Vollstreckungsverfahren. Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den oben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann ein Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 beantragt werden. Das bedeutet für den oben dargestellten Fall des deutschen Dienstleistungsempfängers, wenn er mit dem französischen Dienstleister wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat Folgendes: Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischem Vollstreckungstitel kann in Frankreich ebenfalls ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Den gleichen Vorteil hat natürlich auch der oben angesprochene französische Dienstleister, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger im Prozess in Frankreich einen Vergleich schließen. Die für den Europäischen Vollstreckungstitel relevanten Formulare können auf der Internetseite des Europäischen Justizportals abgerufen werden. Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet außerdem das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex.

Vollstreckung französischer Entscheidungen in Frankreich

Die Zwangsvollstreckung französischer Entscheidungen in Frankreich vollzieht sich nach den Regelungen des französischen Zivilprozessgesetz gemäß dem französischen Zivilvollstreckungsgesetzbuch (Code des procédures civiles d’exécution).

Voraussetzung ist das Vorliegen eines mindestens vorläufig vollstreckbaren Titels (titre d‘exécution) im Sinne von Artikel L111-3 Code des procédures civiles d’exécution, der mit einer Vollstreckungsklausel (formule exécutoire) versehen und, sofern erforderlich, zugestellt ist.

Die Zwangsvollstreckung führt grundsätzlich der Gerichtsvollzieher (huissier de justice) durch (Artikel L122-1 Code des procédures civiles d’exécution). Dieser wird auf Betreiben des Titelinhabers tätig. 

Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich das gesamte Schuldnervermögen, wobei gewisse Pfändungsgrenzen und Pfändungsschranken zu beachten sind (Artikel L112-1 ff. Code des procédures civiles d’exécution).

Grundsätzlich werden Zahlungspflichten mittels Pfändung (saisie) vollstreckt (Artikel L211-1 ff. Code des procédures civiles d‘exécution). Um Verurteilungen zur Vornahme oder zum Unterlassen einer bestimmten Handlung durchzusetzen, kann das Gericht eine Geldbuße als Beugestrafe (astreinte) auferlegen (Artikel L131-1 ff. Code des procédures civiles d‘exécution). 

Derjenige, der die Zwangsvollstreckung in das Vermögen seines Schuldners betreibt, trägt das Risiko dafür, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass das Urteil so nicht hätte ergehen dürfen. Dann muss der Vollstreckende dem durch die Zwangsvollstreckung etwaig Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzen (Artikel L111-10 Code des procédures civiles d’exécution).

Germany Trade & Invest (Stand: März 2023)

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