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Frankreich: Gesellschaftsrecht
Im Bereich der Kapitalgesellschaften stehen insbesondere die Gründung einer Aktiengesellschaft, einer vereinfachten Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Auswahl.
16.02.2023
Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn
Rechtsgrundlage ist das französische Handelsgesetzbuch (Code de commerce).
Aktiengesellschaft
Die wichtigsten Bestimmungen zur Gesellschaftsform der société anonyme (S.A.) finden sich in den Art. L225-1 ff., L242-1 ff. und R225-1 ff. Code de commerce.
Die Gründung kann durch mindestens zwei Gesellschafter mit einem Mindestgrundkapital in Höhe von 37.000 Euro erfolgen. Sofern die Aktien auf einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handlungssystem (MTF) gehandelt werden, muss die Gründung durch mindestens sieben Gesellschafter erfolgen. Die S.A. ist zum Handelsregister anzumelden (Art. L210-1, L210-4, R210-1 Code de commerce). Ihre Dauer ist (wie bei allen Handelsgesellschaften) auf maximal 99 Jahre beschränkt. Der Firmennamen muss um den Rechtsformzusatz "société anonyme" oder in abgekürzter Weise "SA" ergänzt werden. Die Haftung der Aktionäre für die Gesellschaftsverluste beschränkt sich auf ihre jeweilige Kapitaleinlage.
Vereinfachte Aktiengesellschaft
Für die société par actions simplifiée (S.A.S.) finden die Bestimmungen über die S.A. grundsätzlich insoweit entsprechende Anwendung, als diese mit den besonderen Vorschriften über die S.A.S. vereinbar sind. Im Übrigen finden die Bestimmungen in den Art. L227-1 ff., L244-1 ff. und R227-1 Code de commerce Anwendung. Die S.A.S. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Gesellschafter/Aktionäre können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Die Zahl der Gesellschafter ist unbegrenzt. Die Dauer der S.A.S. ist - wie bei der S.A. - auf 99 Jahre beschränkt (Art. L210-2 Code de commerce). Die Gründung einer S.A.S. erfordert kein Mindestgrundkapital. Dem Firmennamen muss unmittelbar der Rechtsformzusatz "société par actions simplifiées" oder in abgekürzter Weise "SAS" folgen. Die Haftung der Aktionäre für die Gesellschaftsverluste ist auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt, Art. L210-6 Code de commerce.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die société à responsabilité limitée (S.A.R.L.) ist in Frankreich zahlenmäßig am stärksten vertreten. Die wesentlichen Rechtsnormen finden sich in den Art. L223-1 ff., L241-2 ff. und R223-1 ff. Code de commerce. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Die Gesellschafterzahl ist auf 100 begrenzt. Das Stammkapital kann in den Statuten frei vereinbart werden, es gibt kein Mindestgrundkapital. Bei der Gesellschaftsgründung ist mindestens ein Fünftel des Kapitals einzuzahlen; der Rest ist gemäß Art. L223-7 Code de commerce in den darauf folgenden fünf Jahren beizubringen. Die S.A.R.L. ist zur Publizität verpflichtet; ab Eintragung in das Handelsregister besitzt sie Rechtsfähigkeit. Die Firma muss den Rechtsformzusatz "société à responsabilité limitée" oder in abgekürzter Weise "S.A.R.L." beinhalten. Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich; die Haftung ist auf die jeweilige Kapitaleinlage der Gesellschafter beschränkt.
Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung
Der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung (entrepreneur individuel à responsabilité limitée) ist in den Art. L526-6 bis L526-21 und R526-3 ff. Code de Commerce geregelt. Ein E.I.R.L. kann für gewerbliche, handwerkliche, industrielle oder auch freiberufliche Zwecke gegründet werden. Es gibt keine Mindestkapitalvorschriften, gleichwohl ist die Haftung auf das Firmenvermögen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung erlangt der E.I.R.L. durch Abtrennung des Teils seiner Vermögensgüter vom persönlichen Vermögen, das er für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Dies ist ins Handelsregister einzutragen.
Register
Gewerblich tätige Gesellschaften, die nach außen als solche in Erscheinung treten, müssen sich in das französische Unternehmensregister (registre national des entreprises – RNE) eintragen lassen. Entsprechende Informationen können über DATA INPI eingeholt werden. Eine Übersicht zu den dort hinterlegten Daten und den zu entrichtenden Gebühren hält die französische Regierung auf dieser Webseite bereit (auf Englisch).
Handelsregisterauszüge können über infogreffe.fr kostenpflichtig bestellt werden. Kostenfrei abrufbar sind dort lediglich der Unternehmensname, die Art der Geschäftstätigkeit, der Sitz, die Rechtsform, das Datum der Ersteintragung im Handelsregister, die registerführende Stelle sowie die Handelsregister- und SIREN-Nummer.
Weitergehende Informationen
Einen umfassenden Überblick zum französischen Gesellschaftsrecht bietet zudem der Länderbericht Frankreich im Portal 21. Betreffend das Unternehmensregister informiert auch das Europäische Justizportal.