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Frankreich: Sicherungsmittel
Auch im französischen Recht kommen sowohl Rechte an einer Sache als auch solche, die sich nicht auf eine Sache beziehen sowie vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel in Betracht.
16.02.2023
Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn
Im Unterschied zum deutschen Recht geht in Frankreich grundsätzlich bereits mit Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum auf den Käufer über, Art. 1583 Code civil. Es ist jedoch möglich, von diesem Grundsatz abzuweichen, beispielsweise durch die Verwendung einer Eigentumsvorbehaltsklausel.
Eigentumsvorbehalt
Das französische Recht kennt nur den einfachen Eigentumsvorbehalt (réserve de propriété), nicht aber den verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt. Dieser sieht vor, dass sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung des Preises durch den Käufer vorbehält, und zwar auch dann, wenn der Käufer in den Besitz der Ware gelangt ist. Der Eigentumsvorbehalt (EV) ist nicht gesetzlich geregelt, wurde aber durch verschiedenen Gesetze "konkursfest" gemacht (Art. L. 624-16 Code de Commerce): Das heißt der Verkäufer hat das Recht, durch Herausgabeklage die Aussonderung und Rückgabe der unter EV verkauften Sache gegen den insolventen Käufer durchzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die EV-Klausel schriftlich abgefasst wurde und die Ware noch im ursprünglichen Zustand (en nature) vorhanden und damit identifizierbar ist. Der EV als Aussonderungsrecht muss zwingend innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eröffnungs- oder Liquidationsurteils im Amtsblatt für Zivil- und Handelssachen (Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales – BODACC) geltend gemacht werden, Art. L. 624-9 Code de Commerce.
Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung (cession de créance à titre de garantie) wurde lange Zeit als unzulässig angesehen. Mittlerweile ist sie jedoch möglich, Art. 2373 Code civil. Sie bedarf der Schriftform (im Falle von Immobilien der notariellen Beurkundung). Ebenso möglich ist die Sicherungsabtretung. Insbesondere besteht eine erleichterte Form der Abtretung von Forderungen eines Unternehmens an Finanzinstitute im Wege einer Forderungsliste (bordereau dailly).
Pfandrecht
Ein Pfandrecht kann als gage oder nantissement bestehen. Als gage bezieht es sich auf körperliche Gegenstände, als nantissement auf Immaterialgüterrechte.
Die gage muss schriftlich vereinbart sein und Pfandsache sowie gesicherte Forderung genau angeben. Will der Pfandgläubiger sein Recht einem Dritten entgegenhalten, so kann er dies nur, wenn die Sache entweder dem Gläubiger oder einem von diesem betrauten Dritten übergeben wurde oder in ein vom Handelsgericht geführtes Register eingetragen worden ist Art. 2337 Code civil. Wird das Pfand von einem Kaufmann bestellt, handelt es sich um ein Handelspfand, für das Sonderregeln gelten. Es bedarf keiner speziellen Form.
Ein nantissement ist schriftlich zu vereinbaren und muss Angaben über die gesicherte und zu sichernde Forderung sowie das Datum der Bestellung enthalten. Teilweise sind auch Spezialvorschriften je nach Art des Rechts zu beachten. Gepfändet werden können auch künftige Forderungen sowie Saldoforderungen aus laufender Rechnung. Das Pfandrecht an einer Forderung kann Dritten entgegengehalten werden.
Informationen zum Pfandrecht stellt die französische Regierung auf dieser Webseite zur Verfügung (auf Französisch).
Hypothek
Im Unterschied zu Deutschland kennt das französische Recht keine Grundschuld, wohl aber eine Hypothek (hypothèque), Art. 2385 ff. Code civil. Wird zugunsten des Gläubigers eine solche Hypothek bestellt, so hat dieser das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös des veräußerten oder zwangsversteigerten Grundstücks.
Die Bestellung erfolgt im Wege eines notariell beurkundeten Bestellungsvertrages sowie der Eintragung im Grundbuch. Will der Gläubiger vermeiden, dass seine Hypothek den Rang verliert, muss er gemäß Art. 2430 Code civil die Eintragung rechtzeitig erneuern (renouvellement de l’inscription). Wie in Deutschland, so erlischt auch in Frankreich die Hypothek mit Erlöschen der besicherten Forderung.