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Griechenland: Gesellschaftsrecht

Wie in den meisten Ländern wird auch in Griechenland zwischen den beiden Gruppen der Personen- und der Kapitalgesellschaften unterschieden.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Aktiengesellschaft

Die Anonimi Eteria (AE) ist auch als Société Anonyme (S.A.) bekannt. Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 4548/2018 über Aktiengesellschaften (Περί Ανωνύμων Εταιρειών).

Die Gründung einer AE kann durch einen oder mehrere Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß Artikel 15 Gesetz Nr. 4548/2018 25.000 Euro. Die erforderlichen Einlagen können auch als Sacheinlagen erfolgen (Art. 16). Sacheinlagen unterliegen der Bewertung durch zwei Wirtschaftsprüfer, durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft οder gegebenenfalls durch zwei unabhängige, zertifizierte Gutachter. Organe der AE sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Abschlussprüfer. Der Verwaltungsrat kann aus mindestens drei, aber nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen (Art. 77 Abs. 3). In nicht börsennotierten kleinen AEs besteht gemäß Artikel 115 ausnahmsweise die Möglichkeit auch nur eine einzige Person zum Leitungsorgan zu bestimmen. Zur Gründung einer AE muss nicht mehr zwingend eine bestimmte Dauer angegeben werden, sondern es besteht nun auch die Möglichkeit die AE auf unbestimmte Zeit zu gründen, Art. 8.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die typische Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen ist die Eteria Periorismenis Efthinis (EPE). Ihre Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 3190/1955 über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter (εταίρος) können natürliche oder juristische Personen sein. In der Regel wird eine EPE durch mindestens zwei Gesellschafter gegründet, aber auch die Gründung einer Ein-Mann-EPE ist möglich. Eine Höchstzahl an Gesellschaftern gibt es nicht.

Gesetzlich ist für die EPE kein Mindeststammkapital (εταιρικό κεφάλαιο) mehr vorgesehen; die Gesellschafter bestimmen die Höhe des Stammkapitals (Art. 4 Abs. 1 Gesetz Nr. 3190/1955). Das Stammkapital ist in Stammeinlagen geteilt, wobei die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag den Nennwert einer Stammeinlage festlegen. Es sind Bar- und Sacheinlagen zulässig. Die Gesellschafter können aber auch vereinbaren, dass sie etwas Anderes als Bar- und Sacheinlagen einbringen (Art. 6 Abs. 3). 

Der Gesellschaftsvertrag (εταιρική σύμβαση) muss notariell beurkundet (συμβολαιογραφικό έγγραφο) werden, wenn er individuell ausgestaltet wurde. Wird hingegen die Mustersatzung (Πρότυπο καταστατικό Ε.Π.Ε.) nach Art. 13 Gesetz Nr. 4919/2022 verwendet, ist die notarielle Beurkundung entbehrlich. Teil der Firma ist die griechische Bezeichnung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung (εταιρία περιορισμένης ευθύνης), die jedoch im internationalen Geschäftsverkehr auch in englischer Sprache angegeben werden darf. Im Übrigen ist der Name frei wählbar, er muss insbesondere nicht mehr zwingend die Namen der Partner führen, und kann auch ganz oder zum Teil aus lateinischen Schriftzeichen bestehen. Die EPE erlangt durch die Eintragung in das Allgemeine Handelsregister Griechenlands (Geniko Emporiko Mitroo – G.E.MI.) Rechtspersönlichkeit. Inhaltlich muss die Satzung bestimmten Mindestanforderungen genügen (Art. 6 Abs. 2 Gesetz Nr. 3190/1955).

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich allein die EPE mit ihrem Vermögen (Art. 1 Abs. 1). Organe der EPE sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, spätestens am 10. September jeden Jahres (Art. 10 Abs. 2). Die Versammlung kann dabei auch außerhalb Griechenlands tagen oder im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden. 

Die Auflösung (διάλυση) der EPE ist bei Vorliegen einer der in Artikel 44 Gesetz Nr. 3190/1955 genannten Gründe möglich. 

Die Ein-Mann-EPE (μονοπρόσωπη εταιρία περιορισμένης ευθύνης) muss die Vorschriften des Artikels 43a Gesetz Nr. 3190/1955 beachten: So darf der Gesellschafter der Ein-Mann-EPE beispielsweise nicht Gesellschafter einer weiteren Ein-Mann-EPE sein. Der Gesellschaftsname muss zwingend den Hinweis, dass es sich um eine Ein-Mann-EPE handelt, beinhalten.

Sonstige Gesellschaftsformen

Im Bereich der Personengesellschaften kommt der Offenen Handelsgesellschaft (Omorrythmi Etairia – OE) und der Kommanditgesellschaft (Eterorrythmi Etairia – EE) die größte Bedeutung zu.

Mit Gesetz Nr. 4072/2012 wurde zudem die private Kapitalgesellschaft Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia (IKE) als neue Rechtsform eingeführt. Mehr dazu lesen Sie in dem GTAI-Rechtsbericht Private Kapitalgesellschaften in Griechenland.

One-Stop-Shop

Das Gesetz Nr. 4919/2022 befasst sich mit sogenannten One-Stop-Shops, die zur Erleichterung bei der Abwicklung der Formalitäten zur Gründung einer Gesellschaft eingerichtet wurden. Für die Kapitalgesellschaften erfüllen diese Funktion in der Regel die Notare, welche unter anderem die erforderlichen Registrierungen betreiben. Bei Verwendung des Muster-Gesellschaftsvertrages für EPEs oder AEs entfällt diese Zuständigkeit allerdings. Für Personengesellschaften sind sogenannte Bürgerservicestellen sowie in den Handelskammern betriebene Handelsregisterdienststellen eingerichtet. Über diese Stellen findet auch die Eintragung der Gesellschaft in das allgemeine griechische Handelsregister GEMI statt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes 4441/2016 besteht die Möglichkeit der Nutzung eines elektronischen One-Stop-Shops zur Firmengründung über das Portal Electronic Company Establishment e-OSS. In bestimmten Fällen ist die Nutzung des Portals jedoch ausgeschlossen, wie zum Beispiel für solche Gesellschaften, die aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes einer bestimmten Genehmigung bedürfen.

Weitere Informationen

Die griechische Regierung informiert im Your Guide to Greece rund um das Thema Gesellschaftsgründung (auf Englisch), zudem unterstützt die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer (AHK Griechenland).

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