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Griechenland: Rechtsverfolgung

Vollstreckt werden können sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Entscheidungen. Eine gerichtliche Anordnung zur Vollstreckungsgenehmigung ist nicht zwingend erforderlich.

Von Nadine Bauer | Bonn

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Griechenland. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus sind die EU-Verordnungen Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu beachten.

Gerichtsbarkeit in Griechenland

Bei direkter Klageerhebung in Griechenland bestimmt sich das zuständige Gericht in Sachen der Zivilgerichtsbarkeit (Πολιτικά δικαστήρια) nach den Vorschriften der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικα Πολιτικής Δικονομίας Nr. 503/1985). Die Zivilgerichte sind unterteilt in Friedensgerichte (ειρηνοδικεία), Gerichte erster Instanz (πρωτοδικεία), Rechtsmittelgerichte (εφετεία) und den Obersten Gerichtshof (Άρειος Πάγος). In sachlicher Hinsicht ist bis zu einem Streitwert von 20.000 Euro der Friedensrichter, von mehr als 20.000 Euro bis 250.000 Euro der Einzelrichter des Gerichts erster Instanz und ab einem Streitwert von mehr als 250.000 Euro die Zivilkammer des Gerichts erster Instanz zuständig. Daneben besteht noch eine Reihe an Sonderzuständigkeiten der jeweiligen Gerichte: So werden beispielsweise Streitfälle aus Verträgen mit Hotelbetreibern und Transportunternehmen streitwertunabhängig regelmäßig vor den Friedensgerichten verhandelt. Vor den Gerichten erster Instanz besteht gemäß Artikel 94 Anwaltszwang. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am festen Wohnsitz des Beklagten (Art. 22).

Hat die Gegenpartei ihren (Wohn-)Sitz im Ausland, so richtet sich im Verhältnis Deutschland-Griechenland die Zustellung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.

Die Kosten tragen die Parteien nach dem Anteil ihres jeweiligen Obsiegens beziehungsweise Unterliegens. Anwaltshonorare werden in der Regel frei vereinbart; eine Gebührenordnung gibt es zwar in Form des Gesetzes Nr. 4194/2013 (ώδικας Δικηγόρων), die darin festgelegten Gebühren sind jedoch relativ niedrig.

Mediation

Rechtsgrundlage ist das griechische Gesetz über die Mediation (Gesetz Nr. 4640/2019). Gemäß Art. 3 Abs. 1 können im Mediationsverfahren grundsätzlich zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten nationalen oder grenzüberschreitenden Charakters behandelt werden.

Schiedsgerichtsbarkeit

Griechenland ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10.6.1958.

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