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Griechenland: Sicherungsmittel

Das griechische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel, das verbreitetste ist der Eigentumsvorbehalt (διατήρησης της κυριότητας).

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kann die gestundete Kaufpreisforderung dinglich sichern, indem er sich im Kaufvertrag das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält (Eigentumsvorbehalt).

Rechtsgrundlage

Der Eigentumsvorbehalt ist in Art. 532 des griechischen Zivilgesetzbuches (Αστικός Κώδικας) gesetzlich normiert. Bei der Vereinbarung einer Zahlungsfrist ist die Klausel, dass mit Ablauf dieser Frist zeitgleich die Mahnung als erfolgt gilt, zweckmäßig.

Form

Der Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich, schriftlich und bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden (spätestens mit Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäftes); es genügt nicht, lediglich auf entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hinzuweisen oder den Eigentumsvorbehalt nur auf der Auftragsbestätigung abzudrucken. Auch sollte die Sache, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, genau bestimmt werden. Die Errichtung einer notariellen Urkunde ist, insbesondere beim Verkauf wertvoller Güter, zu empfehlen.

Der Eigentumsvorbehalt geht unter

  • bei gutgläubigem Erwerb durch Dritte,
  • bei Vermischung, Verbindung und Verarbeitung, insbesondere dann, wenn eine Trennung der beweglichen Sachen unmöglich ist beziehungsweise unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder wenn von den verbundenen beweglichen Sachen eine als Hauptsache anzusehen ist,
  • wenn die verkaufte bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil einer unbeweglichen Sache wird.

Weitere Sicherungsmittel

Weitere Sicherungsmittel sind Bankgarantie, Bürgschaft, Wechsel, Hypothek, Pfandrecht, Akkreditiv.

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