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Indien: Verjährung
Der Limitation Act, 1963 regelt die Verjährung von Ansprüchen.
31.03.2025
Von Julia Merle | Bonn
Für den Großteil der vertraglichen Ansprüche gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Gerichte in Indien beachten die Verjährung von Amts wegen (Sec. 3 Abs. 1 Limitation Act, 1963).
Im Anhang ("The Schedule - Periods of Limitation") des Limitation Act, 1963 werden die spezifischen Verjährungstatbestände tabellarisch aufgeführt. Danach verjähren etwa Ansprüche bei Vertragsbruch grundsätzlich nach drei Jahren (Suits relating to Contracts, First Division, Part II, Ziffer 55).
Teil 3 des Limitation Act, 1963 regelt die Berechnung der Verjährungsfrist. Dabei ist der Tag, an dem sie beginnt, nicht mitzuzählen, hingegen wird der letzte Tag des vorgegebenen Zeitraums mitgerechnet (Sec. 12 Abs. 1 Limitation Act, 1963).
Das "law of limitation" zählt zu den Verfahrensgesetzen. In speziellen und lokalen Gesetzen können besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verjährung enthalten sein (Sec. 29 Abs. 2 Limitation Act, 1963).