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Vertriebsrecht in Indien
Im Bereich des Vertriebsrechts spielt die Vertragsgestaltung im Einzelfall eine große Rolle. Eine rudimentäre Regelung zum Handelsvertreter enthält der Indian Contract Act, 1872.
14.04.2022
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Handelsvertreter
Rechtsgrundlage des indischen Handelsvertreterrechts sind die Artikel 182 bis 238 (Kapitel 10 zur Agency) des Indian Contract Act, 1872. Nach Art. 182 des Gesetzes wird unter einem Handelsvertreter (agent) eine Person verstanden, die für eine andere, den Prinzipal, eine Handlung vornimmt oder diesen in Verhandlungen mit Dritten repräsentiert.
Die Einzelheiten der Vertragsgestaltung unterliegen der Parteivereinbarung. Parteien sind in der Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts frei. Der Handelsvertretervertrag kann mit angemessener Frist jederzeit gekündigt werden. Ein Abfindungsanspruch vergleichbar mit § 89b HGB existiert im indischen Recht nicht. Der Handelsvertreter kann für den ausländischen Prinzipal an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, wenn er beim "Directorate General of Supplies and Disposals" registriert ist.
Vertragshändler
Für den Vertragshändler (distributor) bestehen keine gesonderten gesetzlichen Regelungen. Vertragshändler sind eigenständige Kaufleute beziehungsweise Vertriebsunternehmen, die Waren des Prinzipals im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kaufen und verkaufen. Vertragshändlerverträge können weitestgehend frei gestaltet werden. Da spezielle gesetzliche Regelungen nicht vorliegen, ist allerdings darauf zu achten, zumindest die wesentlichen Punkte vertraglich festzulegen.
Der Vertragshändler hat bei Beendigung der Vertragsbeziehung keine gesetzlichen Abfindungsansprüche. Auch bestehen keine besonderen Kündigungsfristen. Allerdings sollte aus Billigkeitserwägungen und damit zur Abwendung möglicher Schadensersatzansprüche regelmäßig eine angemessene Kündigungsfrist eingeräumt werden.