Rechtsbericht | Irland | Gesellschaftsrecht
Neues Gesellschaftsrecht in Irland - Teil 4
Die Reform des irischen Kapitalgesellschaftsgesetz (Companies Act 2014) bringt auch eine Neuregelung der Sanktionen mit sich: Die Sanktionen wurden in vier Kategorien eingeteilt.
01.02.2022
Von Mandy Nicke | Bonn
Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 24. Juli 2015 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Februar 2022.
Am 1. Juni 2015 ist das neue irische Kapitalgesellschaftsgesetz Nr. 38/2014 vom 23.12.2014 (Companies Act 2014 - alle nachfolgend genannten Vorschriften ohne weitere Angaben beziehen sich auf das Kapitalgesellschaftsgesetz) entsprechend der Commencement Order 2015 in Kraft getreten. Es wurden die verschiedensten Gesetze seit 1963 konsolidiert und in einem Text zusammengefasst (bisher: Companies Act 1963-2013). Zwischenzeitlich wurden diverse Rechtsverordnungen und Verfügungen zum Companies Act 2014 erlassen. Diese sind auf der Internetseite der irischen Unternehmensregisterbehörde (Companies Registration Office) aufgelistet.
Kategorien der Verstöße und damit verbundene Sanktionen
Die Verstöße sind in vier Kategorien unterteilt, die jeweils eine bestimmte Strafe nach sich ziehen (Section 871). Kategorie 1 betrifft dabei die schwersten Verstöße.
Kategorie des Verstoßes | Verfahrensart, in dem der Verstoß geahndet wird | Strafe |
1 | im Geschworenenverfahren anklagegemäß verurteilt (conviction on indictment) | bis zehn Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe bis zu 500.000 Euro |
1 | im summarischen Verfahren (vor dem Einzelrichter ohne Geschworene) verurteilt (summary conviction) | bis 12 Monate Freiheitsstrafe und / oder Ordnungsgeld der Klasse A*) |
2 | conviction on indictment | bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe bis zu 50.000 Euro |
2 | summary conviction | bis 12 Monate Freiheitsstrafe und / oder Ordnungsgeld der Klasse A*) |
3 | summary conviction | bis 6 Monate Freiheitsstrafe und / oder Ordnungsgeld der Klasse A*) |
4 | summary conviction | Ordnungsgeld der Klasse A*) |
*) Ein Ordnungsgeld der Klasse A (class A fine) beträgt derzeit nach der Ordnungsgeldverordnung (Fines Act 2010) 5.000 Euro.
Wird trotz Verurteilung weiter gegen Vorschriften aus dem Companies Act verstoßen, drohen weitere Geldstrafen pro Tag und pro Verstoß (Section 870):
Kategorie des verurteilten Verstoßes | Verfahrensart, in dem der ursprüngliche Verstoß geahndet wurde | Höhe der zusätzlichen Geldstrafe |
1 | im Geschworenenverfahren anklagegemäß verurteilt (conviction on indictment) | bis zu 5.000 Euro |
1 | im summarischen Verfahren (vor dem Einzelrichter ohne Geschworene) verurteilt (summary conviction) | Ordnungsgeld der Klasse D*) |
2 | conviction on indictment | bis zu 1.000 Euro |
2 | summary conviction | bis zu 100 Euro |
3 | summary conviction | bis zu 50 Euro |
4 | summary conviction | bis zu 50 Euro |
*) Ein Ordnungsgeld der Klasse D (class D fine) beträgt derzeit nach der Ordnungsgeldverordnung (Fines Act 2010) 1.000 Euro.
Beschränkung (restriction)
Im Falle der Insolvenz einer Gesellschaft kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass ein Direktor einer in den Konkurs gegangenen Gesellschaft für fünf Jahre nur als Direktor oder Gesellschaftssekretär ernannt werden und in irgendeiner Art als solcher handeln darf, wenn die Gesellschaft bestimmte finanzielle Kriterien erfüllt (Section 819 Absatz 1).
Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn es gemäß Section 819 Absatz 3 davon überzeugt ist, dass
- die betroffene Person ehrlich und verantwortungsvoll im Hinblick auf die Leitung der Gesellschaft gehandelt hat;
- die betroffene Person mit dem Liquidator im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft kooperiert hat;
- es keinen anderen Grund gibt, der es rechtfertigen würde, dass die betroffene Person von der Tätigkeit als Direktor oder Gesellschaftssekretär ausgeschlossen werden müsste.
Die Tatsache, dass Beschränkungen nach Section 819 Absatz 1 angeordnet wurden, wird bei der Unternehmensregisterbehörde in einem entsprechenden Register (register of disqualified and restricted persons) eingetragen (Section 823). Eine mit Beschränkungen belegte Person muss die Gesellschaft hierüber informieren (Section 825 Absatz 1). Hält er sich nicht daran, riskiert er Sanktionen nach Section 825 Absatz 3.
Eine Gesellschaft kann eine mit Beschränkungen nach Section 819 Absatz 1 belegte Person, als Direktor oder Gesellschaftssekretär ernennen. In dem Fall gelten für sie strengere Anforderungen im Hinblick auf ihre finanzielle Ausstattung (Section 819 Absatz 3 bis 5). So muss insbesondere das Stammkapital in Abhängigkeit der Gesellschaftsform einen Mindestnominalwert haben beziehungsweise eine Mindestgarantie abgegeben werden. Der Mindestnominalwert und die Mindestgarantie wurden durch den Companies Act 2014 hinaufgesetzt:
Gesellschaftsform | Mindestnominalwert des Stammkapitals / Mindestgarantie |
Public limited company (die keine Investmentgesellschaft ist) | 500.000 Euro |
Public unlimited company | 500.000 Euro |
Private company limited by shares | 100.000 Euro |
Designated activity company | 100.000 Euro |
Company limited by guarantee | 100.000 Euro |
Unregistered company | 100.000 Euro |
Darüber hinaus ist die Gesellschaft weiteren in den Sections 826 ff. geregelten Einschränkungen ausgesetzt.
Erfüllt die Gesellschaft nicht die o.g. finanziellen Kriterien, obwohl sie über die Beschränkung des Direktors oder Gesellschaftssekretärs informiert war und geht sie in den Konkurs, riskieren die Direktoren und Gesellschaftssekretär der Gesellschaft, persönlich für die Schulden der Gesellschaft zu haften. Voraussetzung ist, dass ihnen die Beschränkung des Direktors oder Gesellschaftssekretärs bekannt war oder hätte bekannt gewesen sein müssen und sie dennoch nicht dafür gesorgt haben, dass die Gesellschaft die finanziellen Kriterien erfüllt (Section 836).
Ausschluss (disqualification)
Jemand kann für fünf Jahre davon ausgeschlossen werden, als Direktor (director) oder Gesellschaftssekretär (company secretary) ernannt zu werden oder als solcher tätig zu sein. Das Gleiche gilt für Wirtschaftsprüfer (statutory auditor), gerichtlich bestellte Vermögensverwalter (receiver), Insolvenzverwalter (liquidator) und Zwangsverwalter (examiner). Diese Personen dürfen dann weder an der Gründung oder Verwaltung einer Gesellschaft mitwirken. Dieser automatische Ausschluss wird vom Gericht ausgesprochen, wenn die Person im Geschworenenverfahren anklagegemäß wegen eines Delikts nach dem Companies Act 2014 oder eines Delikts im Zusammenhang mit Betrug und Unehrlichkeit verurteilt (conviction on indictment) wurde (Section 839).
Die Tatsache des Ausschlusses nach Section 839 wird ebenfalls in dem bereits erwähnten "Register for disqualified and restricted persons" vermerkt.
Wer als Direktor einer irischen Gesellschaft agieren möchte, wem aber nach dem Recht eines anderen Staates das Recht entzogen wurde, als Direktor oder Schriftführer einer Gesellschaft ernannt zu werden oder tätig zu sein, muss hierüber bei der Gründung der irischen Gesellschaft bei der Unternehmensregisterbehörde eine entsprechende Erklärung abgeben (Section 23). Tut er dies nicht, gilt er auch nach irischem Recht als von dieser Tätigkeit ausgeschlossen (Section 841 Absatz 1).
Die Tatsache, dass einem bereits ernannten Direktor einer irischen Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Staates das Recht entzogen wurde, als Direktor oder Schriftführer einer Gesellschaft ernannt zu werden oder tätig zu sein, gilt als Änderung des Registers der Direktoren und Schriftführer der Gesellschaft (register of directors and secretaries). Hierüber muss die Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen die Unternehmensregisterbehörde informieren (Section 149 Absatz 8 i.V.m. Section 150 Absatz 1). Wird dies der Unternehmensregisterbehörde nicht mitgeteilt und ist dieses Unterlassen auf das Verhalten des betroffenen Direktors zurückzuführen, so gilt er auch nach irischem Recht als von dieser Tätigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Unternehmensregisterbehörde auf Veranlassung des betroffenen Direktors zwar entsprechende Unterlagen zugesandt werden, diese aber falsch sind oder zumindest einen falschen Eindruck erwecken (Section 840 Absatz 2).
Zum Thema
- Kapitalgesellschaftsgesetz Nr. 38/2014 vom 23.12.2014 (Companies Act 2014)
- Verordnung zum Inkrafttreten des Kapitalgesellschaftsgesetzes (Commencement Order 2015)
- Richtlinie Nr. 89/666/EWR vom 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen
- GTAI-Rechtsbericht "Neues Gesellschaftsrecht in Irland - Teil 1 / Übersicht über die Formen der irischen Kapitalgesellschaften"
- GTAI-Rechtsbericht "Neues Gesellschaftsrecht in Irland - Teil 2 / Fragen der Unternehmensführung (Corporate Governance)"
- GTAI-Rechtsbericht "Neues Gesellschaftsrecht in Irland - Teil 3 / Neue Formalitäten und Verfahren"
- Informationen zum irischen Gesellschaftsrecht (insbesondere zur Private Company Limited by Shares (kurz: Limited / Ltd.) sowie zur Registrierung einer Gesellschaft) im Abschnitt "Gesellschaftsrecht" des Länderberichts zu Irland auf dem Portal 21