Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht Island Internationale Handelsabkommen

Abgeschlossene Freihandelsabkommen

Island ist Mitglied der EFTA und darüber hinaus Mitglied in zahlreichen Freihandelsabkommen. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Mitglied in der WTO

Island ist seit 1995 WTO-Mitglied und gehörte zuvor der Vorgängerorganisation GATT an. 

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Island gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dem EWR gehören neben den 27 EU-Mitgliedstaaten die drei EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen an. Der EWR besteht seit 1994 und begründet einen gemeinsamen Wirtschaftsraum. Es gelten weitgehend die Bestimmungen des EU-Binnenmarktes (freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). Für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten gesonderte Regelungen. Der EWR ist jedoch keine Zollunion, sodass im Warenverkehr mit Island anders als im EU-Binnenmarkt Zollförmlichkeiten einzuhalten sind.

Die EWR-Staaten haben ein gemeinsames Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. 

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Die EFTA besteht seit 1960. Neben Island gehören ihr Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an. Die EFTA ist keine Zollunion, die Mitglieder handeln aber gemeinsame Freihandelsabkommen mit Drittstaaten aus.

Aktuell besteht das Netzwerk der EFTA-Freihandelsabkommen aus 31 Abkommen mit insgesamt 42 Partnerländern und Gebieten. Mit folgenden Staaten sind Freihandelsabkommen in Kraft: 

Paneuropa-Mittelmeer-Zone (Pan-Euro-Med)

Des Weiteren ist Island Teil der Paneuropa-Mittelmeer-Zone . Dabei handelt es sich um ein Netzwerk von mehr als 60 Präferenzabkommen, die die teilnehmenden Länder untereinander abgeschlossen haben. Für die Bestimmung des jeweiligen zollbegünstigten Ursprungs sind Vormaterialien aus den Ländern der Zone anrechenbar, sofern einheitliche Ursprungsregeln gelten. Diese beinhaltet das regionale Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln, sofern die Ursprungsregeln der einzelnen Ankommen durch diese ersetzt sind. Die teilnehmenden Staaten verhandelten über eine umfassende Modernisierung des PEM-Abkommens. Ab 2025 treten diese neuen Ursprungsregeln in Kraft. Bis dahin gelten bilaterale Übergangsregeln. Exporteure können auswählen, ob sie die bestehenden Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln oder die Übergangsregeln anwenden. Für den Warenhandel mit Island besteht diese Möglichkeit seit 1. September 2021. 

Präferenzursprung: Damit ein Produkt von den Präferenzzöllen eines Handelsabkommens profitieren kann, muss es Ursprungsware im Sinne des Abkommens sein. Demnach muss eine bestimmte Wertschöpfung im jeweiligen Partnerland stattgefunden haben. Wie hoch der Wertschöpfungsanteil ist, hängt vom Abkommen und dem jeweiligen Produkt ab.

Bilaterale Kumulierung: Dabei werden Vormaterialien mit Ursprung der anderen Vertragspartei verwendet. Die fertige Ware kann dann zollbegünstigt in diese Vertragspartei ausgeführt werden.

Diagonale Kumulierung: Dabei werden Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei verwendet. Die fertige Ware kann dann zollbegünstigt in eine weitere Vertragspartei ausgeführt werden.

Weitere Informationen zu den Themen EFTA-Freihandelsabkommen und zum EWR

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.