Alternativ dazu gibt es für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit, gegen den italienischen Dienstleister ein Mahnverfahren (Procedimento di ingiunzione) nach italienischem nationalem Recht bei einem zuständigen italienischen Gericht einzuleiten. Es ist nur bei Geldforderungen oder bestimmten Gütermengen anwendbar. Wie im normalen Prozess nach italienischem Zivilverfahrensrecht, herrscht auch beim Mahnverfahren grundsätzlich Anwaltszwang.
Die Regelung des italienischen Mahnverfahrens findet sich in den Artikeln 633 ff der italienischen Zivilprozessordnung.
Anders als beim Mahnverfahren nach deutschem Recht müssen dem Mahnantrag in Italien schriftliche Nachweise beigelegt werden, die vom Richter geprüft werden. Erlässt das italienische Gericht einen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo), ist dieser einem Schuldner mit Sitz in Italien grundsätzlich binnen 60 Tagen zuzustellen. Erfolgt gegen den Mahnbescheid kein Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen, kann die Vollstreckbarerklärung des Mahnbescheids bei Gericht beantragt werden. Legt der Schuldner allerdings Einspruch ein, wird ein normales Gerichtsverfahren vor dem italienischen Gericht eröffnet.
Germany Trade & Invest (Stand: Juli 2022)