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Mahnverfahren

Einem Gerichtsprozess zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem italienischen Dienstleister kann ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden. Seit Dezember 2008 kann der Kläger einer bezifferten Geldforderung statt der durch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates möglichen Prozessarten auch ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen.

Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch -erbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen italienischen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der EuGVVO und dem italienischen Zivilverfahrensgesetzbuch - Codice di procedura civile (vergleiche die Ausführungen zu zuständigen Gerichten). Wird von diesem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen und hiergegen seitens des Antragsgegners kein Einspruch eingelegt, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom ausstellenden Gericht für vollstreckbar erklärt.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen - vgl.--vergleiche hierzu den Beitrag Insolvenzrecht) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Italienisches Mahnverfahren

Alternativ dazu gibt es für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit, gegen den italienischen Dienstleister ein Mahnverfahren (Procedimento di ingiunzione) nach italienischem nationalem Recht bei einem zuständigen italienischen Gericht einzuleiten. Es ist nur bei Geldforderungen oder bestimmten Gütermengen anwendbar. Wie im normalen Prozess nach italienischem Zivilverfahrensrecht, herrscht auch beim Mahnverfahren grundsätzlich Anwaltszwang.

Die Regelung des italienischen Mahnverfahrens findet sich in den Artikeln 633 ff der italienischen Zivilprozessordnung

Anders als beim Mahnverfahren nach deutschem Recht müssen dem Mahnantrag in Italien schriftliche Nachweise beigelegt werden, die vom Richter geprüft werden. Erlässt das italienische Gericht einen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo), ist dieser einem Schuldner mit Sitz in Italien grundsätzlich binnen 60 Tagen zuzustellen. Erfolgt gegen den Mahnbescheid kein Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen, kann die Vollstreckbarerklärung des Mahnbescheids bei Gericht beantragt werden. Legt der Schuldner allerdings Einspruch ein, wird ein normales Gerichtsverfahren vor dem italienischen Gericht eröffnet.

Germany Trade & Invest (Stand: Juli 2022)

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