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Rechtsmeldung Japan Schuldrecht

Reform des japanischen Zivilgesetzbuches in Kraft getreten

Zum 1. April 2020 wurde in Japan erstmals seit Verabschiedung des Zivilgesetzbuches das Schuldrecht umfangreich überarbeitet.

Von Julia Merle | Bonn

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 2. Juni 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Juli 2023.


Schon seit einigen Jahren befand sich das aus dem Jahr 1896 stammende japanische Zivilgesetzbuch (民法 Minpō; Civil Code; ZGB) in einem Reformprozess. Die Gesetzesänderungen wurden schließlich im Jahr 2017 verabschiedet. Das ZGB umfasst fünf Bücher: Allgemeiner Teil, Sachen-, Schuld-, Familien- und Erbrecht.

Zu den Änderungen zählen im Besonderen:

Die Verjährungsfristen wurden vereinheitlicht, Art. 170 bis 174 ZGB aufgehoben: Gemäß Art. 166 Abs. 1 ZGB verjährt ein Anspruch, wenn der Gläubiger sein Recht nicht innerhalb von fünf Jahren ab Kenntnis oder nicht innerhalb von zehn Jahren ab Möglichkeit der Ausübung ausübt - je nachdem, welche Frist vorher abläuft. Nach Art. 166 Abs. 2 ZGB verjähren andere dingliche Rechte als Eigentum binnen 20 Jahren.

Der gesetzliche Zinssatz wurde angepasst: Gemäß Art. 404 Abs. 2 ZGB beträgt er nunmehr zunächst 3 Prozent für das Jahr und ist nach Abs. 3 alle drei Jahre nach einem vorgeschriebenen Verfahren anzupassen.

Des Weiteren gab es Änderungen im Irrtumsrecht (Art. 95 ZGB). 

Die Vorschriften zum Rücktritt bei Vertragsbruch (Art. 541, 542 ZGB), speziell jenem ohne vorherige Fristsetzung, wurden reformiert. 

Bestimmungen hinsichtlich AGB finden sich nun in Art. 548-2 bis 548-4 ZGB. 

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