Zollbericht Japan Zolltarif, Einfuhrzoll
Zölle und Einfuhrabgaben
In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.
31.10.2024
Von Klaus Möbius | Bonn
Zolltarif
Der japanische Zolltarif ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. In der Struktur des Harmonisierten Systems sind vier Codenummern (bezeichnet als Position) mit zwei weiteren Codenummern (Unterposition) vorgesehen. Dieser sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In Japan werden noch vier Ziffern für die weitere Unterteilung hinzugefügt. Japanische Zolltarifnummern bestehen somit grundsätzlich aus zehn Ziffern.
Die Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben Japans können kostenlos in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission eingesehen werden.
HS-Position | Warenbezeichnung | Warenursprung | |
---|---|---|---|
WTO | EU | ||
1601 | Wurstwaren | 10 | frei |
1905 | feine Backwaren | 20,4 | 7,4 |
2204 | Wein | 15 (mind. 67, max. 125 Yen/Liter) | frei |
2918 | Zitronensäure | 6,5 | frei |
3004 | Antibiotika | frei | frei |
6103 | Bekleidung | 10,9 | frei |
8443 | Druckmaschinen | frei | frei |
8703 | Pkw | frei | frei |
Zollwert
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Der Zollwert berechnet sich nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren, d.h. der tatsächlich gezahlte, oder zu zahlende Preis. Hinzu kommen Provisionen, Vermittlungsgebühren, Verpackungsgebühren, Materialkosten, die Kosten für die Be- und Entladung sowie die Kosten für die Lieferung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet Japans einschließlich Fracht und Versicherung, sofern diese nicht bereits im Kaufpreis enthalten sind. Kosten, die nach dem Verbringen in das japanische Zollgebiet anfallen und im Kaufpreis enthalten sind, können abgezogen werden, sofern diese in der Rechnung getrennt aufgeführt sind.
Begünstigungen für Entwicklungsländer
Japan gewährt Entwicklungsländern Zollvorteile bei der Einfuhr von Waren. Je nach Warenart werden ermäßigte Zölle oder Zollfreiheit gewährt. Die am wenigsten entwickelten Länder erhalten noch weiter gehende Zollzugeständnisse. Waren aus diesen Ländern können fast immer zollfrei eingeführt werden.
Diese Zollpräferenzen werden jedoch nur gewährt, wenn die Waren auf direktem Weg nach Japan verschifft werden und von einem gültigen Präferenznachweis "Form A" begleitet werden.
Außertarifliche Zollbegünstigungen
Muster und Werbematerialien
Werbematerialien wie Prospekte oder Kataloge ohne Handelswert können abgabenfrei eingeführt werden.
Warenmuster können abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie zweifelsfrei als Muster erkennbar oder von geringem Wert sind. Als Richtgröße kann dabei ein Zollwert der eingeführten Waren von insgesamt nicht mehr als 5.000 Yen (ca. 33,73 Euro; Stand 7. Oktober 2024) gelten.
Nicht abgabenfreie Muster können als vorübergehende Einfuhr abgefertigt werden, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten wieder ausgeführt werden. Für die Einfuhrabgaben sind Sicherheiten zu leisten, die bei Wiederausfuhr erstattet werden.
Untergegangene oder beschädigte Waren
Für Waren, die vor der zollamtlichen Freigabe untergehen oder beschädigt werden, können die Zölle auf Antrag - der erlittenen Wertminderung entsprechend - vermindert oder erlassen werden.
Umzugsgut
Persönliche Gegenstände, die bereits vor der Einreise nach Japan im Besitz und im Gebrauch des Reisenden standen, dürfen als Umzugsgut abgabenfrei eingeführt werden. Automobile, Schiffe und Flugzeuge sind jedoch nur abgabenfrei, wenn sie im Zeitpunkt der Einfuhr seit mindestens einem Jahr im Eigentum des Umziehenden stehen. Diese Waren dürfen auch nicht in Japan verkauft werden.
Reiseverkehr
Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Wäsche, Schuhe, Toilettenartikel usw., können zollfrei eingeführt werden.
Ware | Höchstmenge |
---|---|
Alkoholische Getränke | drei Flaschen à 760 ml |
Tabakwaren | (insgesamt maximal 500 Gramm) |
Zigarren | 100 Stück |
Zigaretten | 400 Stück |
Parfums | zwei Unzen (ca. 57 Gramm) |
Andere Waren | bis zum Gesamtwert von 200.000 Yen |
Ein Einfuhrverbot besteht für Drogen, Betäubungsmittel aller Art, Waffen, Munition, Sprengstoffe, Plagiate sowie gefälschte Wertpapiere.
Kleinbetragsregelung
Für Waren mit einem gesamten Zollwert von nicht mehr als 10.000 Yen (ca. 67 Euro; Stand 7. Oktober 2024) werden Zölle grundsätzlich nicht angefordert.
Gebühren für die Zollabfertigung
Die Abfertigung während der normalen Öffnungszeiten der Zollämter (08.30 bis 17.00 Uhr) ist gebührenfrei.