Zollbericht Kenia Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kenia tritt in Kraft
Das bilaterale Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU mit Kenia tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft. Gemeinsame Ursprungsregeln werden noch ausgehandelt.
01.07.2024
Von Andrea Mack | Bonn
Nach der Unterzeichnung im Dezember 2023 tritt das WPA zwischen der EU und Kenia zum 1. Juli 2024 in Kraft. Es garantiert Kenias Exporten (außer Waffen) weiterhin und nun dauerhaft einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum europäischen Markt. Im Gegenzug liberalisiert Kenia seinen Markt schrittweise über 25 Jahre für insgesamt 82,6 Prozent der wertmäßigen Einfuhren aus der EU.
Zollabbau erfolgt schrittweise
Gemäß Anhang II des Abkommens sind die Zölle auf 64,4 Prozent der Einfuhren aus der EU unmittelbar mit Inkrafttreten des WPA beseitigt. Dies betrifft 1.934 Zolltariflinien. Die Zölle auf 15,3 Prozent der Einfuhren (1.082 Zolltariflinien) werden schrittweise innerhalb von 15 Jahren beseitigt. Der Zollabbau beginnt sieben Jahre nach Inkrafttreten des WPA am 1. Juli 2031. Auf weitere 2,9 Prozent der Einfuhren aus der EU (990 Zolltariflinien) schafft Kenia die Zölle in einem Zeitraum von 25 Jahren ab. Hier beginnt der Zollabbau 12 Jahre nach Inkrafttreten des WPA.
Die Einfuhrzölle auf sensible Waren (1.432 Zolltariflinien) bleiben dauerhaft bestehen. Hierzu gehören verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen, Chemikalien, Kunststoffe, Waren aus Papier und Pappe, Textilien und Bekleidung, keramische Produkte, Glaswaren, Möbel und bestimmte Fahrzeuge.
Gemeinsame Ursprungsregeln werden verhandelt
Das WPA sieht vor, dass die EU und Kenia noch ein Protokoll über die Ursprungsregeln aushandeln. Bis dahin kommen die Regeln der Marktzugangsverordnung (EU) 2016/1076 zur Anwendung.
Quellen:
- Informationen über das Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Kenia, ABl. L vom 1.7.2024
- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Kenia