Zollbericht Kenia Einfuhrabgaben
Steueränderungen in Kenia
Zum Jahresende 2024 hat die kenianische Regierung Änderungen bei der Umsatz- und Verbrauchsteuer beschlossen, die auch die Einfuhr von Waren betreffen.
23.01.2025
Von Andrea Mack | Bonn
Liste umsatzsteuerbefreiter Waren wird erweitert
Kenia hat mit dem Tax Laws (Amendment) Act 2024 die Liste der von der Umsatzsteuer befreiten Waren und Leistungen erweitert. Zu den neu von der Umsatzsteuer befreiten Waren gehören unter anderem:
- importierte Vorleistungen und Rohstoffe, die an Hersteller von landwirtschaftlichen Schädlingsbekämpfungsmitteln geliefert werden, auf Empfehlung des Landwirtschaftsministers
- Produkte für die Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft
- Düngemittel und importierte Vorleistungen oder Rohstoffe für Hersteller von Düngemitteln, auf Empfehlung des Landwirtschaftsministers
- chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Zolltarifnummer 4703.21.00) für die Herstellung von Babywindeln, Windeln für Erwachsene, Damenbinden und Tampons
- steuerpflichtige Waren der HS-Positionen 5407 und 6309, die als Rohstoffe für die Herstellung von Textilerzeugnissen in Kenia eingeführt werden, auf Empfehlung des Ministers für Investitionen, Handel und Industrie
- vergällter Ethanol mit der Zolltarifnummer 2207.20.00.
Höhere und neue Verbrauchsteuern
Höhere Verbrauchsteuern sind unter anderem für importierte Zuckerwaren (HS-Pos. 1704) und Tabakprodukte zu entrichten. Auf bestimmte Produkte werden Verbrauchsteuern neu erhoben wie zum Beispiel auf Kohle, Druckfarben, Sanitärkeramik, keramische Fliesen, Sicherheitsglas und elektrische Transformatoren. Außerdem führt die Regierung eine Verbrauchsteuer auf Dienstleistungen ein, die Nichtansässige in Kenia über digitale Plattformen anbieten. Die Verbrauchsteuer ist von dem nichtansässigen Dienstleister zu entrichten.
Sonstige Abgaben und Gebühren
- Die bei der Einfuhr in Kenia erhobene Infrastrukturabgabe für den Ausbau des Schienennetzes (Railway Development Levy) steigt von 1,5 auf 2 Prozent.
- Eine Export- und Investitionsförderabgabe (Export and Investment Promotion Levy) von 10 Prozent wird neu auf importiertes Kraftsackpapier (ex HS-Pos. 4804) erhoben. Von dieser mit dem Finanzgesetz 2023 eingeführten Abgabe sind auch weitere Papierwaren, Zementklinker und verschiedene Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl betroffen.
Die steuerlichen Änderungen sind seit dem 27. Dezember 2024 in Kraft.
Quelle und weiterführende Informationen: The Tax Laws (Amendment) Act, 2024