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Kolumbien: Sicherungsmittel
Das kolumbianische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel, auch den Eigentumsvorbehalt.
29.07.2024
Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen
In Kolumbien ist das Sicherungsrecht in verschiedenen Gesetzen geregelt, von denen das kolumbianische Zivilgesetzbuch (Código Civil Colombiano) und das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) die wichtigsten sind.
Akkreditiv
Ein übliches Instrument zur Sicherung gegen Zahlungsausfall beim Geschäftspartner ist das Akkreditiv (Art. 1.408 ff. Handelsgesetzbuch), das auch in Kolumbien genutzt wird. Das Akkreditiv ist ein Versprechen der Bank des Importeurs gegenüber dem Exporteur, innerhalb einer Frist und gegen Vorlage der entsprechenden, im Akkreditiv aufgeführten Dokumente, eine bestimmte Zahlung an den Exporteur vorzunehmen. Neben dem Zahlungsversprechen des Importeurs gibt also auch die Bank ein Zahlungsversprechen für die Warenlieferung des Exporteurs ab.
Eigentumsvorbehalt
Zudem kennt das kolumbianische Recht den Eigentumsvorbehalt (Reserva de dominio), geregelt in den Art. 951 bis 967 Handelsgesetzbuch. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung möglich. Er kann von den Vertragsparteien beim Kauf von unbeweglichen und beweglichen Sachen vereinbart werden und gilt nur zwischen den Vertragsparteien. Damit der Eigentumsvorbehalt Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, ist er in das einschlägige Eigentumsregister einzutragen. Bei unbeweglichen Sachen ist das das Register für öffentliche und private Urkunden (Registro de Instrumentos Públicos y Privados), bei beweglichen Sachen, die identifizierbar und nicht vertretbar sind, ist dies das Handelsregister. Ein gutgläubiger Erwerb ist nur dann noch möglich, wenn die Sache im Rahmen einer Auktion oder einer Zwangsversteigerung veräußert wurde. Werden dem gutgläubigen Erwerber die ihm angefallenen Kosten erstattet, so muss er die Sache herausgeben.
Pfandrecht
Als weiteres Sicherungsmittel kennt das kolumbianische Recht das Pfandrecht (Prenda), das in den Art. 2.409 bis 2.431 Zivilgesetzbuch und Art. 1.200 bis 1.220 Handelsgesetzbuch geregelt wird. Das Pfandrecht ist akzessorisch, das heißt es kann nur bestellt werden, wenn eine zu sichernde Forderung besteht. Das Pfand kann dabei im Besitz des Gläubigers (Prenda con tenencia) oder des Schuldners verbleiben (Prenda sin tenencia del acreedor). Beim besitzlosen Pfandrecht ist darauf zu achten, dass nur Sachen, die für die wirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, mit einem Pfandrecht belastet werden können. Gesichert werden können bereits entstandene aber auch zukünftige Forderungen. Das besitzlose Pfandrecht ist im Handelsregister einzutragen, an dem die verpfändete Sache belegen ist. Zudem kann ein Nutzungspfandrecht vereinbart werden, geregelt in den Art. 2.458 bis 2.468 Zivilgesetzbuch und Art. 1.221 bis 1.225 Handelsgesetzbuch. Das Nutzungspfandrecht ist eine Vereinbarung, nach der der Pfandgläubiger berechtigt ist, Nutzungen aus dem Pfandobjekt zu ziehen, deren Reinertrag auf die geschuldete Leistung angerechnet wird.
Hypothek
Das Sicherungsmittel der Hypothek (Hipoteca) ist in den Art. 2.432 bis 2.457 Zivilgesetzbuch geregelt. Die Hypothek kann an einer unbeweglichen Sache bestellt werden. Sie ist abhängig vom Bestand der Forderung, die gesichert werden soll (Akzessorietät). Voraussetzung für die Bestellung einer Hypothek kraft Parteivereinbarung ist eine vertragliche Einigung über die Bestellung und die Eintragung der Hypothek in das Register für öffentliche und private Urkunden. Dabei sollte der Vertrag schriftlich und notariell beurkundet werden. Die Hypothek erlischt mit dem Erlöschen der zu sichernden Hauptforderung. Zudem ist die Löschung aus dem Register für öffentliche und private Urkunden zu beantragen.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist in den Art. 2.361 bis 2.408 Zivilgesetzbuch geregelt. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Schuldner) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzuspringen, falls dieser seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person können eine Bürgschaft übernehmen, wobei die Bürgschaft befristet oder bedingt werden kann. Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt ihre Existenz ist abhängig von der Existenz der zu sichernden Forderung. Der Bürge verfügt grundsätzlich über die gleichen Rechte, die auch dem Hauptschuldner zustehen. Des Weiteren kann der Bürge grundsätzlich verlangen, dass der Gläubiger zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zunächst den Schuldner in Anspruch nimmt (Art. 2.383 Zivilgesetzbuch). Die sogenannte „Beneficio de Excusión“ entspricht der deutschen sogenannten Einrede der Vorausklage. Die Bürgschaft erlischt unter anderem mit dem Erlöschen der Hauptschuld oder durch Erlass der Bürgschaftsverpflichtung durch den Gläubiger (Art. 2.406 ff. Zivilgesetzbuch).