Zollbericht Kolumbien Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Handelsabkommen zwischen der EU, Peru, Kolumbien und Ecuador
Das Abkommen zwischen der EU und den Andenstaaten trat Ende 2024 vollständig in Kraft. Einfuhrzölle für viele gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sind komplett abgebaut.
29.11.2024
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Das Handelsabkommen zwischen der EU einerseits und Peru, Kolumbien und Ecuador andererseits ist am 1. November 2024 vollständig in Kraft getreten. Der größte Teil des Abkommens war seit dem 1. März 2013 in Peru, seit dem 1. August 2013 in Kolumbien und seit dem 1. Januar 2017 in Ecuador vorläufig anwendbar. Ausgenommen von der vorläufigen Anwendung waren Artikel 2 (Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen), Artikel 202 Absatz 1 (Rechte und Pflichten aus der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen), Artikel 291 (Verwaltungsverfahren) und Artikel 292 (Überprüfung und Berufung) des Abkommens. Dem Andenstaat Bolivien steht das Handelsabkommen offen.
Zollabbau
Die EU hat die Einfuhrzölle für gewerbliche Waren gegenüber Peru, Kolumbien und Ecuador seit der vorläufigen Anwendung des Abkommens bis auf wenige Ausnahmen komplett abgebaut. Ähnlich verhält es sich im landwirtschaftlichen Bereich. Für einige sensible landwirtschaftliche Waren sind mehrjährige Zollabbau-Quotenregelungen oder sonstige Einschränkungen vorgesehen.
Peru, Kolumbien und Ecuador haben die Einfuhrzölle für viele gewerbliche und landwirtschaftliche Waren ebenfalls bereits auf null gesenkt. Für etliche sensible Produkte sind langjährige Zollabbauregelungen, im Einzelfall über bis zu zehn, 15 oder im Fall von Ecuador 17 Jahren, vorgesehen. Außerdem gibt es für landwirtschaftliche Produkte Quotenregelungen und sonstige Einschränkungen. Für Waren mit EU-Ursprung gelten in Peru, Kolumbien und Ecuador unterschiedliche Zollabbauprogramme.
Sobald alle Zollsenkungen umgesetzt sind, werden alle Industrie- und Fischereierzeugnisse der EU unter bestimmten Bedingungen zollfrei nach Peru, Kolumbien und Ecuador ausgeführt. Die meisten landwirtschaftlichen Produkte aus der EU werden ebenfalls zollfrei ausgeführt. Eine Liste empfindlicher Waren ist jedoch von der Liberalisierung ausgenommen, während andere Zollkontingenten unterliegen.
Ursprungsregeln
Das zwischen den Parteien ausgehandelte Ursprungsprotokoll (Anhang II des Abkommens) entspricht vom Aufbau her den aus anderen Freihandelsabkommen der EU bekannten Standardprotokollen. Als Ursprungsnachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgesehen. Daneben wird die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung (bis 6.000 Euro Warenwert ohne weitere Formalitäten; ohne Wertbeschränkung nur für ermächtigte Ausführer) akzeptiert.
Die Regelungen zur Ursprungskumulierung eröffnen zusätzlich die Möglichkeit, Materialien aus den mittelamerikanischen Nachbarstaaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, außerdem aus Venezuela und anderen Andenländern, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind (Bolivien), ursprungsunschädlich im Herstellungsprozess einzusetzen, wenn sie die im Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Weitere Inhalte des Abkommens
Das Abkommen beinhaltet darüber hinaus unter anderem Regelungen zu:
- Zoll- und Handelserleichterungen
- Normen und Standards (Ziel: gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren)
- sanitären und phytosanitären Maßnahmen
- Streitbeilegung
- geistigem Eigentum (geografische Herkunftsangaben)
- Dienstleistungen in einer Vielzahl von Bereichen, darunter Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Seetransport
- verbesserten Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Aufträgen.
Bewertung des Abkommens stellt positive Auswirkungen dar
Die EU-Kommission hatte Anfang 2021 eine Konsultation zum Handelsabkommen angestoßen. Sie richtete sich mit detaillierten Fragen an alle von dem Abkommen betroffenen Unternehmen. Die Konsultation war Bestandteil einer Auswertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens. In den im Oktober 2023 veröffentlichten Ergebnissen der Auswertung wurden die Auswirkungen des Abkommens positiv beurteilt.
Steckbrief: Zollabbau, Ursprungsregeln und Nachweise
Zollabbau (Einfuhrland) | |
---|---|
Kap. 84 | zollfrei häufig seit Beginn der vorläufigen Anwendung, ansonsten in 6, 8 oder 11 Jahresschritten ab Beginn der vorl. Anwendung |
Kap. 85 | wie Kap. 84 |
Kap 87 | wie Kap. 84 und 85 |
Kap. 28 | wie Kap. 84, 85, 87 |
Kap. 29 | wie Kap. 84, 85, 87 |
Kap. 30 | wie Kap. 84, 85, 87 |
Ursprungsregeln | |
Kap. 84 |
|
Kap. 85 | Wie Kap. 84 |
Kap. 87 |
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Kap. 28 | ursprungsbegründende Herstellung, bei der der Anteil von Materalien ohne Ursprungseigenschaft max. 20 bis 50 % des ab-Werk-Preises betragen darf |
Kap. 29 | wie Kap. 28 |
Kap. 30 | wie Kap. 28 und 29 |
Ursprungsnachweis | Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, bis 6.000 Euro Warenwert Ursprungserklärung auf der Rechnung |
Quellen und weiterführende Informationen: