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Recht kompakt | Kroatien | Vertriebsrecht

Vertriebsrecht in Kroatien

Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Ein Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Im Rahmen des Vertriebsrechts sind in Kroatien der Handelsvertreter, der Vertriebshändler und der Kommissionär bekannt.

Handelsvertreter

Grundlage des kroatischen Handelsvertreterrechts sind die Art. 804 ff. des Gesetzes über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima).

Der zwingend schriftliche Handelsvertretervertrag (Ugovor o trgovinskom zastupanju) ermächtigt den Handelsvertreter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dritten auszuhandeln. Bei entsprechender Vollmacht diese auch abzuschließen. Der Prinzipal ist verpflichtet, für jeden Vertragsabschluss eine Provision an den Handelsvertreter zu zahlen. Handelsvertreter (zastupnik) können natürliche und juristische Personen sein. Es muss sich nicht um einen Kaufmann oder Gewerbetreibenden handeln, eine Registrierung ins Handelsregister ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Prinzipal (nalogodavac) ist berechtigt, im selben Gebiet beziehungsweise für dieselbe Art von Geschäften mehrere Handelsvertreter zu beauftragen (Art. 804 Abs. 3). Demgegenüber verpflichtet Art. 805 die Handelsvertreter zur Exklusivität, in dem er verbietet, ohne Zustimmung des Prinzipals im selben Gebiet und für dieselbe Art von Geschäften für einen anderen Auftraggeber tätig zu werden. Dieses Verbot kann jedoch vertraglich abbedungen werden.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen des Prinzipals zu wahren und in seiner Tätigkeit gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftstreibenden vorzugehen (Art. 811 und Art. 817). Er hat sich bei Verhandlungen und bei Vertragsabschlüssen an die Anweisungen des Prinzipals zu halten und ist zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, verpflichtet (Art. 813 und 814). Der Handelsvertreter muss sich um Vermittlung und Abschluss von Verträgen bemühen (alles unternehmen was erforderlich ist) und den Prinzipal regelmäßig über den Marktzustand sowie über laufende Verhandlungen und Vertragsabschlüsse informieren (Art. 811 und 812). Der Prinzipal ist seinerseits dazu verpflichtet, erforderliche Unterlagen (Preislisten, Werbematerial, AGBs, Muster etc.) zur Verfügung zu stellen und wichtige Benachrichtigungen (Annahme oder Ablehnung von Vertragsangeboten, gegebenenfalls Nichterfüllung eines vermittelten Vertrages oder Verminderung des Umfangs der Geschäftstätigkeit etc.) zu machen (Art. 817 bis 818).

Handelsvertreterverträge können befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein unbefristeter Handelsvertretervertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat für jedes angefangene Vertragsjahr. Besteht das Vertragsverhältnis über fünf Jahre, beträgt sie sechs Monate. Vertraglich können längere Kündigungsfristen vorgesehen werden, die jedoch für beide Vertragsparteien gleich lang sein müssen (Art. 828). Eine außerordentliche Kündigung ist gemäß Art. 829 aus einem wichtigen Grund möglich - die Vorschrift nennt beispielhaft die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen oder die veränderten Umstände. Lag kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die andere Vertragspartei Schadensersatz verlangen. War die außerordentliche Kündigung unbegründet, ist die andere Vertragspartei ihrerseits befugt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.

Im Falle der Kündigung steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 830 in Höhe von maximal der durchschnittlich erzielten Jahresprovision unter Berücksichtigung der erzielten Jahresprovisionen der letzten fünf Jahre zu, wenn er während der Vertragslaufzeit neue Kunden vermittelt hat und der Prinzipal daraus auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile ziehen kann. Dauerte das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre, ist der Durchschnittswert der Vertragsdauer heranzuziehen (Art. 830 Abs. 4).

Der Abschluss eines Wettbewerbsverbots, wonach der Handelsvertreter nach Vertragsende keiner Konkurrenztätigkeit zu Lasten des Prinzipals nachgehen darf, ist in schriftlicher Form für eine Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. Eine solche Wettbewerbsklausel muss sich auf das im Handelsvertretervertrag festgelegte Gebiet, denselben Kundenkreis bzw. dasselbe Warensortiment beziehen. Hat der Prinzipal die Vertragsbeendigung zu verantworten, ist das Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn der Prinzipal eine Entschädigung und für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Provision in Höhe des Durchschnittswerts der vergangenen fünf (beziehungsweise weniger) Jahre zahlt. Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag infolge eines Verschuldens des Prinzipals, kann er innerhalb eines Monats schriftlich erklären, dass er das Wettbewerbsverbot nicht länger als bindend ansieht (Art. 834).

Kommissionär und Vertriebshändler

Der Kommissionsvertrag (ugovor o komisiji) ist in den Art. 785 ff. geregelt. Ein Kommissionär (komisionar) verpflichtet sich gegen Zahlung entsprechender Kommission Verträge zwar in eigenem Namen jedoch auf Rechnung des Kommittenten (komitent) abzuschließen.

Kauft jemand Waren des Prinzipals in eigenem Namen und verkauft sie ebenfalls in eigenem Namen weiter, handelt es sich dabei um einen Vertriebshändler.

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