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Rechtsbericht | Luxemburg | Gewerberecht

Luxemburg modernisiert die Regulierung der Gewerbeausübung

Einerseits erhöhen sich die Anforderungen an die Gewerbetreibenden. Andererseits erhalten diejenigen, die schon einmal schuldlos gescheitert sind, eine neue Chance.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Der Anforderungskatalog wird neu gefasst

Der neu gefasste Artikel 4 des geänderten luxemburgischen Gewerbegesetzes (Loi du 2 septembre réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commercant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales) regelt die Anforderungen an die Gewerbetreibenden. Sie müssen fachlich qualifiziert und mit einem guten Leumund ausgestattet sein. Dies ähnelt sehr dem aus Deutschland bekannten Begriff der Zuverlässigkeit.

Insbesondere dürfen sie keine überfällige Steuer oder Sozialversicherung schulden oder Steuern hinterzogen haben. Die Reform fügt einige konkrete Verfehlungen hinzu, die die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen:

  • zwei mal innerhalb der vergangenen drei Jahre Unterlassen fälliger Veröffentlichungen im Handelsregister oder Unterlassen der Abgabe fälliger Steuererklärungen;
  • Unterlassen der fälligen Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer;
  • Verschleiern von Verbindlichkeiten durch Überbewertung der vorhandenen Assets gegenüber relevanten Personen.

Eine weitere - leicht modifizierte - Anforderung: Jedes Unternehmen, das die im Gesetz genannten Aktivitäten ausführt, muss eine physische Person (dirigeant) als Repräsentantin benennen. Diese muss bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere die relevanten Qualifikations- und Integritätserfordernisse. Künftig muss eine solche Person allerdings nicht mehr Partner, Anteilseigner oder Mitarbeiter sein. Dafür gibt es eine neue Anforderung: eine Registrierung beim Registre de commerce et des sociétés und eine regelmäßige Anwesenheit und tatsächliche Involvierung in das Tagesgeschäft.

Neue dirigeants werden bei Lizenzübertragung besser geschützt

Wird eine Lizenz auf einen neuen dirigeant übertragen, wird dieser künftig besser geschützt. Dies bedeutet konkret, dass die neue Lizenz nur übertragen wird, wenn die Gesellschaft keine erheblichen Schulden bei der öffentlichen Hand hat sowie alle Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben und alle Registermeldungen erfolgt sind.

Es gibt aber auch eine wichtige Erleichterung bei der Übertragung einer Lizenz, und zwar im Falle des Todes, der Berufsunfähigkeit oder Verrentung des bisherigen Inhabers: wer bei dem lizenzierten Unternehmen seit mindestens drei (bislang: zehn) Jahren angestellt ist, kann die Lizenz provisorisch übernehmen und hat dann fünf Jahre Zeit, die erforderlichen Qualifikationen zu erwerben.

In einigen Konstellationen gibt es eine zweite Chance

Die Änderung des Gesetzes schafft ein Recht auf einen zweiten Versuch (seconde chance). Das bedeutet, dass - unter bestimmten Voraussetzungen - schneller als bisher nach einer Insolvenz eine neue Gewerbegenehmigung erteilt werden kann.

Den zweiten Versuch gibt es aber nicht automatisch, sondern er setzt eine Genehmigung des Wirtschaftsministeriums voraus. Diese wiederum wird von einer Kommission vorbereitet, deren Zusammensetzung noch durch eine Rechtsverordnung konkretisiert wird. Inhaltlich setzt eine solche Genehmigung voraus, dass die Insolvenz nicht auf Unzuverlässigkeit oder Inkompetenz zurückzuführen ist, sondern auf eine der folgenden Gründe: eine Naturkatastrophe (von der Regierung als solche anerkannt), die Zerstörung der Produktionsstätte oder Werkstatt durch einen Unfall, der Verlust eines besonders wichtigen Kunden, eine öffentliche Großbaustelle, eine durch ärztliches Attest belegte vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit, eine Pandemie oder einen Verlust der Profitabilität als Folge einer erheblichen Marktschwankung.

Verfahrenstechnisch gibt es einige Modernisierungen

Als Annex 3 wird dem Gesetz eine neue Liste C angefügt. Dort sind diejenigen Tätigkeiten enthalten, die künftig ohne Qualifikationserfordernisse ausgeübt werden können. Dies sieht der neu gefasste Artikel 12 des Gesetzes vom 2. September 2011 vor. Zu diesen Tätigkeiten gehören zum Beispiel die handwerkliche Herstellung von Bier, das Ausbessern gebrauchter Kleidung, die Pannenhilfe, das Stimmen von Instrumenten.

In verfahrenstechnischer Hinsicht gilt, dass es die Lizenz künftig ausschließlich online geben wird. Sie wird über ein Verwaltungsportal, die "plateforme numérique de transactions administratives", erteilt und öffentlich einsehbar sein. Jede Lizenz wird einen Barcode erhalten, mit dem sie eindeutig zugeordnet und überprüft werden kann. Dieser muss auf der Website der Gesellschaft und an jeder Verkaufsstelle angebracht werden.


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