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Österreich: Gewerberechtliche Voraussetzungen
Für Handelsgesellschaften besteht zumeist die Pflicht, sich im Firmenbuch eintragen zu lassen. Zur Ausübung eines Gewerbes ist regelmäßig eine Gewerbeberechtigung erforderlich.
26.07.2024
Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn
Neben den im Abschnitt Österreich: Gewerberecht bei vorübergehender Tätigkeit genannten Zulassungsvoraussetzungen für eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Österreich besteht auch die Möglichkeit, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen. Dies kann beispielsweise durch die Gründung eines österreichischen Tochterunternehmens erfolgen. In Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft (zum Beispiel GmbH, OG, KG) oder um ein einfaches Gewerbe handelt, sind unterschiedliche Registrierungspflichten zu beachten.
Handelsgesellschaften sind grundsätzlich in das – mit dem deutschen Handelsregister vergleichbare – Firmenbuch einzutragen. Die Firmenbücher werden in den Bundesländern von den dortigen örtlich zuständigen Landesgerichten beziehungsweise in Wien von dem Handelsgericht Wien geführt. Die gleiche Verpflichtung zur Eintragung besteht auch für Einzelunternehmer in Österreich mit einem jährlichen Umsatzerlös von mehr als 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren beziehungsweise einem Umsatzerlös von über einer Million Euro in einem Geschäftsjahr. Diese Registrierungspflicht besteht ferner auch für Zweigniederlassungen deutscher Unternehmer. Zur Einzelabfrage aus dem tagesaktuellen Firmenbuch ist grundsätzlich jedermann gegen Zahlung einer Gebühr befugt (§ 34 Firmenbuchgesetz - FBG). Eine Gebührenübersicht hält das Unternehmensserviceportal bereit.
In das Firmenbuch sind unter anderem folgende allgemeine Eintragungen vorzunehmen:
- Rechtsform des Unternehmens, Sitz und für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
- kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs, Tag der Satzungsfeststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages,
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Einzelunternehmers oder bei juristischen Personen der vertretungsbefugten Personen,
- Vereinbarung, durch die die Nachhaftung eines Unternehmensnachfolgers beschränkt wird.
Jeder nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer (nicht protokollierter Unternehmer) ist indes gesetzlich dazu verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit seinem Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufzutreten.
Weitergehende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Gründung einer (Tochter-)Gesellschaft in Österreich beinhaltet der Abschnitt Österreich: Gesellschaftsrecht. Des Weiteren können Sie entsprechende Informationen in der Länderrubrik Österreich des Dienstleistungsportals Portal 21 abrufen.
Ungeachtet dessen, ob ein Gewerbe durch eine natürliche Person als Einzelunternehmer ausgeübt wird oder eine juristische Person einem Gewerbe nachgeht, bedarf es in Österreich einer Gewerbeberechtigung. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Berechtigung unterscheiden sich je nachdem, ob man als natürliche oder juristische Person ein Gewerbe ausüben will.
Möchte eine natürliche Person ein Gewerbe ausüben, so kann die Gewerbeberechtigung vor allem dann versagt werden, wenn der angehende Gewerbetreibende wegen vermögensrechtlicher Delikte bereits vorbestraft ist. Ist er dies nicht, so wird ihm beim freien Gewerbe eine Gewerbeberechtigung ausgestellt werden; bei den reglementierten Berufen ist zusätzlich ein Befähigungsnachweis (Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden) notwendig. Dieser ist entweder durch den Inhaber des Einzelunternehmens zu erbringen oder es ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.
Möchte indes eine juristische Person einem Gewerbe nachgehen, so wird eine Gewerbeberechtigung nur dann erteilt, wenn die Personen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Handelsgesellschaft haben, nicht wegen eines vermögensrechtlichen Delikts vorbestraft sind, ein geeigneter gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden ist und kein mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Handelsgesellschaft im Raum steht. Selbstverständlich muss auch bei einer juristischen Person gewährleistet sein, dass für sie Personen mit entsprechenden Befähigungsnachweisen (gewerberechtliche Geschäftsführer) tätig sind.
Die zuständige Gewerbebehörde ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat der Stadt oder Magistratische Bezirksämter Wien) des Gewerbestandortes.