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Neues maledivisches Gesellschaftsgesetz
Seit Anfang des Jahres 2024 gelten auf den Malediven Änderungen im Gesellschaftsrecht. Sie betreffen auch Vorgaben hinsichtlich Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung.
28.02.2024
Von Julia Merle | Bonn
Zu den Neuerungen des Companies Act vom 27. Dezember 2023 (Law No. 7/2023; Dhivehi) zählen unter anderem:
Bislang erforderte die Gründung einer Private oder Public Company mindestens zwei Gesellschafter. Nunmehr können sie mit nur einem Gesellschafter gegründet werden.
Statt zwei sind nun mindestens vier Vorstandssitzungen im Jahr verpflichtend (auch online).
Bei einer Public Company sind mindestens zwei Direktoren nötig, bei der Private Company mindestens einer. Zumindest ein Director muss auf den Malediven seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Grundsätzlich müssen Direktoren einer Private Company auch maledivische Staatsangehörige sein, das gilt allerdings nicht für Foreign Investment Companies.
Das Gesetz spricht nun von letzteren, wenn ausländische Gesellschafter beteiligt sind. Auf sie findet weiterhin der Foreign Investment Act (Law No. 25/79; FIA; Englisch) zusätzlich Anwendung.
Bevor ausländische Unternehmen, die nach ihrem jeweiligen Recht gegründet wurden, auf den Malediven geschäftlich aktiv werden, haben sie sich beim Registrar of Companies umzumelden (re-registration). Dazu müssen sie bestimmte Informationen zur Gesellschaft einreichen und benötigen insbesondere eine Erlaubnis nach dem FIA.
Der neue Companies Act ersetzt das bisherige Gesetz aus dem Jahr 1996 (Law No. 10/96; Englisch).
Schon bestehende Gesellschaften müssen Anpassungen an die geänderten Vorgaben binnen eines Jahres – bis zum 31. Dezember 2024 – vornehmen. Implementierungsregelungen sollen folgen.