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Zollbericht Marokko Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Besondere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, das als "Normalverfahren" gilt, können Waren auch in eines der besonderen Zollverfahren überführt werden.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Neben der Überlassung zum freien Verkehr können nach dem marokkanischen Zollgesetz folgende besonderen Zollverfahren beantragt werden:

  • Zollgutlagerung (Art. 119 - 134)
  • Industriefreilager (Art. 134a - d)
  • aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren Art. 135 - 144, Drawback Art. 159 - 162)
  • vorübergehende Verwendung (Art. 145 - 151)
  • passive Veredelung (Art. 152)
  • vorübergehende Ausfuhr (Art. 153 - 154)
  • Zollgutversand / Transit (Art. 155 - 158)
  • Umwandlung (Art. 163).

Zolllager

Waren, die zur Zollgutlagerung abgefertigt werden, können unter zollamtlicher Bewachung für eine bestimmte Frist in Zolllagern (entrepôts de douane ou entrepôts de stockage) ohne Erhebung der Einfuhrabgaben gelagert werden. Die maximal zulässige Lagerdauer beträgt zwei Jahre, kann jedoch in begründeten Fällen verlängert werden.

Von der Lagerung ausgenommen sind Waren, deren Lagerung per Dekret verboten ist, Waren in schlechtem Zustand sowie solche, die Gesundheit, Moral, öffentliche Sicherheit und geistiges Eigentum gefährden. Dazu gehören Tiere und Erzeugnisse aus seuchengefährdeten Regionen, Drogen, Waffen, Munition, pornographische, gefälschte und nachgeahmte Produkte.

Das marokkanische Zollgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern. Unterschieden wird ferner zwischen Zolllagern, in denen sich Waren ausschließlich zum Zweck des Exports befinden und speziellen Lagern für Waren, deren Lagerung gefährlich ist oder deren Erhaltung besonderer Einrichtungen bedarf oder für Waren, die der Öffentlichkeit im Rahmen von Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen präsentiert werden.

Aktive Veredelung

In der aktiven Veredelung (admission temporaire pour perfectionnement actif) können Waren unter Nichterhebung von Abgaben zur weiteren Be- oder Verarbeitung (Montage, Zusammensetzung oder Anpassen an andere Waren) eingeführt werden. Im Rahmen der aktiven Veredelung behandelte Waren müssen in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach der Abfertigung zu diesem besonderen Zollverkehr wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.

Die aktive Veredelung kann auch in Form des sogenannten Drawback-Verfahrens durchgeführt werden. Für die eingeführten unveredelten Drittlandswaren werden zunächst alle Einfuhrabgaben gezahlt. Nach der Ausfuhr der daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse werden die für die eingesetzten unveredelten Vorprodukte gezahlten Einfuhrabgaben erstattet. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist. Im Gegensatz zum Nichterhebungsverfahren sind bei der Abfertigung zum Drawback-Verfahren bereits die handelspolitischen Regelungen, also Verbote und Beschränkungen, zu beachten.

Vorübergehende Verwendung

Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung (admission temporaire) ist die vorübergehende Einfuhr von bestimmten Waren zu festgelegten Zwecken ohne Zahlung der Zollabgaben möglich. Voraussetzung ist, dass diese Waren fristgerecht und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Zu diesen Waren gehören:

  • Geräte und Ausrüstungen für die Durchführung von industriellen Projekten
  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Warenproben und Muster
  • Materialien für Experimente und Versuche
  • Verpackungen und Zubehör
  • Werkzeuge, Tiere, Filmaufnahmen. Im Regelverfahren beträgt die Wiederausfuhrfrist je nach Art und Verwendungszweck der Waren zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Sie kann jedoch in begründeten Fällen auf Antrag um maximal das Zweifache des ursprünglich gewährten Zeitraums verlängert werden.

Marokko ist Vertragspartei des internationalen Carnet ATA-Übereinkommens, das die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und Kulturbetrieb erleichtert. Für folgende Waren kann ein Carnet ATA für Marokko ausgestellt werden: Berufsausrüstung, Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgüter, Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken sowie Waren zu sportlichen Veranstaltungen. In Deutschland leistet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) im Rahmen der internationalen Bürgenkette die Sicherheit. Die Carnets ATA werden durch die zuständige Industrie- und Handelskammer ausgestellt. 

Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von Mustern und Warenproben bis zu einem Wert von 5.000 Dirham besteht auch die Möglichkeit, eine vereinfachte Zollanmeldung für Warenmuster abzugeben. Warenmuster ohne Handelswert sowie als Warenmuster zugerichtete Waren können grundsätzlich zollfrei eingeführt werden, wenn auf der Rechnung "échantillon sans valeur commerciale" vermerkt ist. Ein Konformitätszertifikat ist für Warenmuster in der Regel nicht erforderlich.

Zollgutversand / Transit

Zollgut kann nach Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben zum nationalen Zollgutversand beziehungsweise Transit abgefertigt werden. Der Transport erfolgt üblicherweise unter Zollverschluss. Da Marokko dem Übereinkommen über den Warentransport mit Carnet TIR angeschlossen ist, kann ebenfalls das Carnet TIR-Verfahren angewendet werden.

In Deutschland erfolgt die Ausgabe der Carnet TIR über die Landesorganisationen des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung sowie die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs.

 

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