Zollbericht Türkei Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Versand und Zollanmeldung
Je nach Versandart gelten unterschiedliche Anmeldefristen.
21.08.2024
Von Klaus Möbius | Bonn
Versand in die Türkei
Die Türkei nimmt am gemeinsamen Versandverfahren teil. Es kann somit für den Warenverkehr zwischen der EU, den EFTA-Staaten und der Türkei genutzt werden. Im Landstraßenverkehr steht alternativ das TIR-Verfahren zur Verfügung. Für Waren, die zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden, bietet sich das Carnet ATA an.
Vorabanmeldung
Vor dem Eintreffen der Waren in der Türkei sind die Waren vom Frachtführer beim türkischen Zoll anzumelden. Es gelten folgende Fristen, abhängig vom Transportweg:
See
- Container: spätestens 24 Stunden vor Beladung im Ausgangshafen
- andere: spätestens 24 Stunden vor Ankunft bei der türkischen Eingangszollstelle
Luft
- Flugdauer weniger als 4 Stunden: spätestens mit Abflug
- Flugdauer mehr als 4 Stunden: spätestens 4 Stunden vor der Ankunft bei der türkischen Eingangszollstelle
Schiene
- spätestens 2 Stunden vor der Ankunft bei der türkischen Eingangszollstelle
Zollabfertigung
Zollanmeldung und Zollabfertigung erfolgen auf elektronischem Weg über das System BILGE. Die zugelassenen Zollagenten sind daran angeschlossen.
Als Zollanmelder können grundsätzlich nur in der Türkei ansässige natürliche und juristische Personen auftreten. Eine Registrierung bei der türkischen Zollverwaltung ist erforderlich. Hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Unterschriftenmappe
- Gewerbebescheinigung,
- Handelsregisterauszug
- Steuerbescheinigung, Ausweiskopie des Bevollmächtigten und ggf. Vollmachten.
Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in der Türkei können den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Das Antragsverfahren richtet sich nach Art. 5 des türkischen Zollgesetzes analog zum Zollkodex der EU.
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch nehmen. Bislang gibt es in der Türkei nur sehr wenige Zulassungen zum AEO.
Das türkische Zollgesetz sieht sowohl eine direkte Vertretung (in der Regel durch Zollagenten, die in fremdem Namen für fremde Rechnung die Zollformalitäten abwickeln) als auch eine indirekte Vertretung (Zollspediteure, in eigenem Namen aber für fremde Rechnung) vor. Es wird empfohlen, die Hilfe eines seriösen Zollagenten oder Spediteurs in Anspruch zu nehmen.
Warenbegleitpapiere
Folgende Warenbegleitpapiere sind der Zollanmeldung immer beizufügen:
- Handelsrechnung mit allen üblichen Angaben. Dies sind: Ort, Datum und laufende Nummer, Name und Anschrift des Verkäufers oder Warenversenders, Name und Anschrift des Käufers oder Warenempfängers, Zahlungsbedingungen, Warenwert und Lieferbedingung, Zolltarifnummer und Menge pro Einheit (kg, Stück...), Preis pro Einheit, Angaben zur Verpackungsart, -nummer und –anzahl, Liefer- und Erfüllungsort und Transportart.
Hinweis: Pro-forma-Rechnungen werden für den normalen Import und für die Einfuhr von Handelsmustern nicht akzeptiert. Um Handelsmuster in die Türkei einführen zu können, ist eine normale Rechnung mit Angabe der Zolltarifnummern einzureichen, auf der die Vermerke "no commercial value" und "for customs purpose only" angebracht sind. Falls für die Einfuhrwaren Konformitätsbescheinigungen, Prüfungszeugnisse oder Analysen und Tests erforderlich sind, kann man diese Überprüfung mit einer Pro-forma-Rechnung durchführen lassen.
- Freiverkehrsbescheinigung A.TR,
- Präferenznachweis EUR.1 oder EUR-MED,
- Ursprungszeugnis (für Waren, die handelspolitischen Maßnahmen wie z.B. Antidumpingzöllen oder Schutzmaßnahmen unterliegen, ansonsten grundsätzlich nur, wenn gefordert),
- Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief, Bahnfrachtbrief),
- kombinierte Gewichts- und Packliste (für die einzelnen Packstücke mit Angaben über Marke, Nummer, Art, Gewicht und Inhalt)
- gegebenenfalls sonstige für die Zollabfertigung benötigte Dokumente (zum Beispiel Konformitätserklärung, Pflanzengesundheitszeugnis, Analysezertifikat),
- gegebenenfalls Vorauszahlungsbeleg (s. Quellensteuer).
Innerhalb eines Tages nach Ankunft der Waren ist eine summarische Anmeldung bei der Zolleingangsstelle auf elektronischem Weg abzugeben. Die Frist zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung beträgt 45 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren und 20 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderte Waren.