Zollbericht Indonesien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollverfahren
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
18.11.2024
Von Jürgen Huster | Bonn
An den wichtigsten fünf Zollstellen des Landes (Tanjung Priok Port in Jakarta; Tanjung Perak Port in Surabaya, East Java; Tanjung Emas Port in Semarang, Zentral Java; Belawan Port in Medan, North Sumatra sowie Soekarno-Hatta International Airport Jakarta) wird inzwischen das in Kooperation mit den anderen Staaten der ASEAN erarbeitete "National Single Window (NSW)“-Verfahren angewendet, das die elektronische Zollanmeldung an einer Zentralstelle für sämtliche am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligten Behörden ermöglicht. Die wichtigsten dieser Behörden sind:
- Directorate General of Customs and Excise (DJBC), Ministry of Finance: Einfuhrabgabe Zoll und Einfuhrnebenabgaben
- Directorate General of Foreign Trade, Ministry of Trade: Außenwirtschaftsrecht, Einfuhrverbote und -beschränkungen, Überwachung der Produktsicherheit von Importwaren
- Food and Drug Supervisory Board (BPOM), Ministry of Health: Überwachung der Verkehrsfähigkeit von Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und Kosmetika
- Agriculture Quarantine Board, Ministry of Agriculture: Pflanzenschutzvorschriften
Zollverfahren
Das indonesische Zollgesetz sieht die folgenden zollrechtlichen Bestimmungen vor:
- Zollrechtlich freier Verkehr (import for consumption): Einfuhr, Überführung der Waren in den Wirtschaftskreislauf unter Zahlung der Einfuhrabgaben
- Vorübergehende Einfuhr (temporary import): vorübergehendes Verbringen von Waren in das Zollgebiet unter (teilweiser) Abgabenbefreiung und Leistung einer Sicherheit, z.B. für Messewaren, Berufsausrüstungen, Warenmuster mit Wert
- Zolllager (Bonded Stockpiling Sites): Lagerung von Waren in von der Zollverwaltung bewilligten Niederlagen unter Abgabenbefreiung und
- Ausfuhr/Wiederausfuhr (Export/Re-Export): Ausfuhr von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, Wiederausfuhr von Waren anderer zollrechtlicher Bestimmung
Abfertigung zum freien Verkehr
Schiffsfrachtsendungen sind der indonesischen Zollverwaltung grundsätzlich mindestens 24 Stunden vor Eintreffen des Schiffes zu notifizieren, Luftfracht ist der Zollverwaltung vor Ankunft des Flugzeugs zu melden. Nach Entladen sind die Waren vom Frachtführer innerhalb einer Frist von 24 Stunden bei der Zollverwaltung summarisch anzumelden. Nach Ankunft können die Waren bis zu 30 Tagen an von der Zollverwaltung bewilligten Plätzen (Provisional Stockpiling Places – TPS) bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung in vorübergehender Verwahrung gelagert werden.
Sämtliche Importeure in Indonesien müssen im Besitz einer Einfuhrlizenz API (Importer Identification Number) des Handelsministeriums sein. Mit dieser Lizenz können allgemeine Handelswaren (API-U) sowie Investitionsgüter, Rohstoffe und Vormaterialien für die Produktion (API-P) importiert werden. Darüber hinaus ist für die Durchführung einer Zollanmeldung grundsätzlich eine Registrierung bei der Zollverwaltung mit einer Zollregistriernummer (Nomor Identitas Kepabeanan (NIK)) erforderlich. Das Zollrecht sieht die Möglichkeit einer Vertretung durch bei der Zollverwaltung registrierte Zollagenten (PPJK) vor. Mit dem Verfahren des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden vertrauenswürdigen Importeuren Vorzugsbehandlungen wie beschleunigte Zollabfertigung ("Grüner Kanal“) und Vereinfachungen bei den Förmlichkeiten gewährt.
Warenbegleitpapiere
Zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung in Indonesien sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen. Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung:
- Handelsrechnung (Commercial Invoice, in englischem Wortlaut): mit sämtlichen handelsüblichen Angaben wie genauer Warenbezeichnung, HS-Codenummer, Verschiffungsdatum, Verkaufspreise, Fracht- und Versicherungskosten, Warenursprung
- Frachtpapiere (Luftfrachtbrief oder Konnossement)
- Präferenz-Ursprungszeugnisse, für Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen Indonesien Freihandelsabkommen geschlossen hat. Diese Ursprungszeugnisse können grundsätzlich nur bei unmittelbarer Beförderung aus den jeweiligen Ländern ausgestellt werden.
- Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, nicht präferenziell): grundsätzlich nur für Waren, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen,
- Packliste
- sonstige Zeugnisse und Zertifikate für bestimmte Waren, Gesundheitszeugnisse für landwirtschaftliche Waren wie Gemüse und Früchte sowie Samen, Pflanzengesundheitszeugnisse für Pflanzen und deren Teile