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Neuseeland: Gesellschaftsrecht

Das neuseeländische Gesellschaftsrecht kennt als Grundform die limited liability company. Diese ähnelt der deutschen GmbH.

Von Jan Sebisch | Bonn

Partnership

Die in Neuseeland am häufigsten vorkommende Form der partnership ist die limited partnership. Grundlage ist der Limited Partnerships Act 2008. Dabei handelt es sich um eine partnership, an der neben voll haftenden Partnern (general partner) auch Partner beteiligt sind, die nur mit ihrer Einlagesumme haften (limited partner). Sie entspricht daher weitgehend der Kommanditgesellschaft im deutschen Recht.

Company

Die Company ist körperschaftlich organisiert. Die Grundform ist die limited liability company. Diese ähnelt der deutschen GmbH. Die Gründung erfordert einen registrierungsfähigen Namen (Firma), einen Gesellschaftsanteil, der zumindest von einem Anteilsinhaber gehalten wird, die Benennung eines Geschäftsführers sowie die Festlegung eines Geschäftssitzes oder einer anderen zustellungsfähigen Adresse. Die beschränkte Haftung der Gesellschafter muss dabei durch den Zusatz "Limited" kenntlich gemacht werden, section 21 CA. Die Aufbringung von Mindestkapital oder die Vorlage einer Satzung sind nicht erforderlich.

Alternativ ist auch die Gründung einer unlimited liability company möglich (section 97 CA). In der Satzung kann auch ein Höchstbetrag festlegt werden bis zu dem Anteilseigner für Verbindlichkeiten der Company im Insolvenzfall haften, Section 97 (2) (b) CA.

Zweigniederlassung

Vorschriften über die Zweigniederlassung finden sich in section 332 f. CA. Diese Vorschriften gelten für ausländische Gesellschaften, die in Neuseeland geschäftlich tätig werden wollen (carrying on business). Solche Gesellschaften müssen sich innerhalb von zehn Werktagen nach Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit beim staatlichen Registrar of Companies registrieren. Dazu sind insbesondere Name und Sitz der Gesellschaft im Ausland sowie die Namen und Adressen der Geschäftsführer anzugeben. Zudem muss die Gesellschaft eine Firma eintragen lassen. Zweigniederlassungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass bei Vertragsabschlüssen immer die Gesellschaft im Ausland berechtigt wird.

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