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Neuseeland: Vertragsrecht
Das neuseeländische Vertragsrecht basiert im Wesentlichen auf dem englischen Common Law System.
14.12.2024
Von Jan Sebisch | Bonn
Anwendbares Recht (Warenkaufverträge)
Im Rahmen von grenzüberschreitenden Warenkaufverträgen stellt sich oftmals die Frage nach dem anwendbaren Recht. Soll das Recht des Staates des Exporteurs oder das Recht des Staates, in dem der Importeur seinen Sitz hat Anwendung finden?
Hinsichtlich dessen ist das UN-Kaufrecht zu berücksichtigen (siehe GTAI-Rechtsbericht Neuseeland: UN-Kaufrecht).
Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel
Es besteht die Möglichkeit sowohl das anwendbare Recht als auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmen Landes vertraglich zu vereinbaren. Sofern nicht das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar sein soll, muss dies ausdrücklich erwähnt beziehungsweise der Ausschluss des CISG im Vertrag ausdrücklich festgelegt werden.
Grundlagen
Das neuseeländische Vertragsrecht basiert im Wesentlichen auf dem englischen Common Law System. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es im Verlauf der Zeit zu gewissen Abweichungen gekommen ist. Hinsichtlich dessen ist zum Beispiel der Contract and Commercial Law Act 2017, der unter anderem die Beurteilung der Nichtigkeit eines Vertrages wegen Sittenwidrigkeit regelt, zu beachten.
Vertragsschluss
Voraussetzung für einen Vertragsschluss sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot (offer) und Annahme (acceptance). Ferner muss der Annehmende dem Anbietenden eine Gegenleistung (consideration) für sein Angebot anbieten.
Angebot
Ein Angebot (offer) ist der erste Schritt zum Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Vereinbarung. Es ist Ausdruck der Bereitschaft, einen Vertrag mit einer anderen Person eingehen zu wollen. Ein Angebot kann schriftlich oder auch mündlich abgegeben werden. Vor der Annahme besteht die Möglichkeit, das Angebot zu widerrufen. Sofern das Angebot widerrufen wird, bevor die andere Partei es annimmt, kommt kein rechtsverbindlicher Vertrag zustande.
Annahme
Die Annahme des Angebots (acceptance) kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Consideration
Damit ein Vertrag durchsetzbar ist, muss der Annehmende dem Anbietenden eine Gegenleistung (consideration) für sein Angebot anbieten. Die Gegenleistung kann zum Beispiel in einem Anspruch, Vorteil oder der Eingehung von Verbindlichkeiten liegen. Zu beachten ist, dass die Gegenleistung nicht gleichwertig sein muss. Entscheidend ist, dass sie überhaupt einen Wert besitzt.