Nach niederländischem Recht können Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Die zumindest schriftliche Abfassung ist allerdings aus Beweisgründen empfehlenswert.
Die Vertragsparteien sind an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Buch 3 Artikel 11 Burgerlijk Wetboek, im Folgenden: "BW").
Der Vertragsschluss ist in Buch 6 Artikel 213 ff.--folgende BW geregelt. Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme (Buch 6 Artikel 217 Absatz 1 BW). In diesem Zusammenhang regelt Buch 6 Artikel 225 Absatz 1 BW, dass eine vom Angebot abweichende Annahme eigentlich eine Ablehnung darstellt, verbunden mit einem neuen Angebot.
Absatz 3 der gleichen Vorschrift spricht das Problem sich widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im niederländischen Recht an, regelt es aber nicht abschließend: Wenn Angebot und Annahme auf unterschiedliche AGB verweisen, ist die zweite Verweisung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich die Anwendbarkeit der anderen AGB ablehnt. Die speziellen Regelungen der niederländischen AGB-Regeln sind in Buch 6 Artikel 231 ff.--folgende BW geregelt und sind nach Buch 6 Artikel 247 BW auf Verträge zwischen in den Niederlanden niedergelassenen Unternehmern anwendbar. Sie gelten jedoch grundsätzlich nicht für Verträge zwischen Unternehmen, wenn eines der Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Niederlande hat, außer die Anwendbarkeit wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. Die niederländischen AGB-Regeln enthalten (im Gegensatz zu den deutschen Bestimmungen) keine Auslegungsregeln.
In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) durch das niederländische Dienstleistungsgesetz (Dienstenwet) müssen Dienstleister in den Niederlanden bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie den Dienstleistungsempfängern Informationen unter anderem über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesetzlich nicht vorgesehene, nachvertragliche Garantien zur Verfügung stellen. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Buch 6 Artikel 230b Nr. 6 und 8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) dar. Weiterführende Erläuterungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in den Niederlanden enthält die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Niederlande-Beitrages.
Die vereinbarte Leistung muss rechtzeitig erbracht werden. Verzug (ingebrekestelling) tritt nach Buch 6 Artikel 82 BW ein, sobald die vertraglich vorgesehene Leistungsfrist abgelaufen ist (Buch 6 Artikel 83 Nr.--Nummer 1 BW) oder mangels einer solchen der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat (Buch 6 Artikel 82 Absatz 1 BW). Die Mahnung muss der Schriftform genügen - das Senden einer Email ist dabei ausreichend.
Ist eine Geldzahlung geschuldet, gibt das Gesetz ein Zahlungsziel von 30 Tagen vor (Buch 6 Artikel 119b Absatz 2 BW). Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, aber nur bis zu einem maximalen Zahlungsziel von 60 Tagen (Absatz 5 ebendort).
Ab Verzugsbeginn hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (Buch 6 Artikel 119 BW beziehungsweise. Artikel 119a für Handelsgeschäfte). Der gesetzliche Zinssatz wird gemäß Buch 6 Artikel 120 Absatz 1 BW für andere Geschäfte als Handelsgeschäfte durch Rechtsverordnung festgelegt und im Staatsblatt der Niederlande (Staatsblad) veröffentlicht. Für Handelsgeschäfte hingegen regelt Buch 6 Artikel 120 Absatz 2 BW den Zinssatz. Dieser liegt acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er wird halbjährlich festgelegt und ist auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abrufbar.