Portal 21 Norwegen
Allgemeines Vertragsrecht
Ist weder deutsches Sachrecht noch das UN-Kaufrecht anwendbar oder einschlägig, sind im nationalen Recht Norwegens unter anderem die Regeln des norwegischen Vertragsgesetzes (Avtaleloven) zu beachten.
Verträge werden durch Angebot und Annahme geschlossen (§ 2 Avtaleloven). Grundsätzlich gibt es keine bestimmten Formvorschriften. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch stets ein schriftlicher Vertrag. Eine Besonderheit findet sich unter anderem in § 9 Avtaleloven: Wenn eine Person in einer Erklärung, die anderenfalls als Angebot ausgelegt würde, ihren fehlenden Bindungswillen beispielsweise durch die Worte "uten forbindtlighet" oder "uten obligo" ausdrückt, gilt diese Erklärung nur als eine Aufforderung an den Empfänger, selbst ein entsprechendes Angebot abzugeben. Erfolgt dieses Angebot binnen angemessener Frist, muss der ursprünglich Auffordernde den nunmehr Anbietenden unverzüglich informieren, wenn er das Angebot nicht annehmen will. Anderenfalls wird das Angebot als angenommen betrachtet.
Regelungen zu unwirksamen Willenserklärungen (z.B.--zum Beispiel bei Täuschung oder Irrtümern) finden sich in den §§ 28 ff.--folgende Avtaleloven.
Vorschriften zum E-Commerce enthält das E-Commercegesetz vom 23.5.2003 (Ehandelsloven).
Allgemeine Vorschriften zur Verjährung von Forderungen enthält das Verjährungsgesetz vom 18.5.1979 (Foreldelsesloven). Forderungen verjähren nach dessen § 2 im Regelfall nach 3 Jahren.
Das Zahlungsverzugsgesetz (Forsinkelsesrenteloven) enthält Vorschriften zum Zahlungsverzug. Der Gläubiger kann Verzugszinsen verlangen, wenn der Schuldner die Forderung nicht rechtzeitig bezahlt. Verzugszinsen sind grundsätzlich ab dem Fälligkeitsdatum zu zahlen, sofern dies vorab vereinbart wurde, andernfalls 30 Tage nach Übersendung einer schriftlichen Mahnung, in der der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung auffordert (§ 2 Forsinkelsesrenteloven). Besonderheiten gelten bei Verträgen zwischen Unternehmen (§ 2a Forsinkelsesrenteloven) und bei Verträgen zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand (§ 2b Forsinkelsesrenteloven). Denn Norwegen hat als Mitglied des EWR aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.--Nummer 55/2012 vom 30.3.2012 die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umgesetzt. Mehr zum Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie bietet der gtai-Artikel Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Weitere Informationen zur Umsetzung der Richtlinie in Norwegen und insbesondere auch zur Höhe des Verzugszinssatzes nach § 3 Forsinkelsesrenteloven bietet die Meldung Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug.