Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Norwegen

Vertragsrecht

Wichtige Gesetze

Das norwegische Privatrecht findet man nicht an einer Stelle geregelt, wie man es etwa aus dem deutschen BGB kennt. Vielmehr legen in Norwegen zahlreiche Einzelgesetze die Voraussetzungen für Vertragsabschluss und Vertragsabwicklung fest.

So ist etwa der Abschluss von Verträgen im norwegischen Vertragsgesetz (Avtaleloven) geregelt. Je nachdem, um welchen Vertragstyp es sich handelt, sind weitere Spezialgesetze zu Rate zu ziehen, so etwa das norwegische Kaufgesetz (Kjøpsloven) und das norwegische Handwerkergesetz (Håndverkertjenesteloven).

Bei Verträgen nach norwegischem Recht zwischen norwegischen Dienstleistern und unternehmerisch tätigen Dienstleistungsempfängern aus Deutschland sind unter anderem folgende Punkte relevant:

UN-Kaufrecht

Schließen ein deutscher Dienstleistungsempfänger und ein norwegischer Dienstleister einen Kaufvertrag, können unter Umständen auch die Regelungen des sogenannten "UN-Kaufrechts" zu beachten sein. Diesem internationalen Übereinkommen sind sowohl Deutschland als auch Norwegen beigetreten. Weiterführende Erläuterungen diesbezüglich enthält der Artikel "UN-Kaufrecht" aus der Rechtsdatenbank von Germany Trade & Invest. Über § 87 Kjøpsloven finden die Regelungen des UN-Kaufrechts Anwendung in Norwegen.

Allgemeines Vertragsrecht

Ist weder deutsches Sachrecht noch das UN-Kaufrecht anwendbar oder einschlägig, sind im nationalen Recht Norwegens unter anderem die Regeln des norwegischen Vertragsgesetzes (Avtaleloven) zu beachten.

Verträge werden durch Angebot und Annahme geschlossen (§ 2 Avtaleloven). Grundsätzlich gibt es keine bestimmten Formvorschriften. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch stets ein schriftlicher Vertrag. Eine Besonderheit findet sich unter anderem in § 9 Avtaleloven: Wenn eine Person in einer Erklärung, die anderenfalls als Angebot ausgelegt würde, ihren fehlenden Bindungswillen beispielsweise durch die Worte "uten forbindtlighet" oder "uten obligo" ausdrückt, gilt diese Erklärung nur als eine Aufforderung an den Empfänger, selbst ein entsprechendes Angebot abzugeben. Erfolgt dieses Angebot binnen angemessener Frist, muss der ursprünglich Auffordernde den nunmehr Anbietenden unverzüglich informieren, wenn er das Angebot nicht annehmen will. Anderenfalls wird das Angebot als angenommen betrachtet.

Regelungen zu unwirksamen Willenserklärungen (z.B.--zum Beispiel bei Täuschung oder Irrtümern) finden sich in den §§ 28 ff.--folgende Avtaleloven.

Vorschriften zum E-Commerce enthält das E-Commercegesetz vom 23.5.2003 (Ehandelsloven).

Allgemeine Vorschriften zur Verjährung von Forderungen enthält das Verjährungsgesetz vom 18.5.1979 (Foreldelsesloven). Forderungen verjähren nach dessen § 2 im Regelfall nach 3 Jahren.

Das Zahlungsverzugsgesetz (Forsinkelsesrenteloven) enthält Vorschriften zum Zahlungsverzug. Der Gläubiger kann Verzugszinsen verlangen, wenn der Schuldner die Forderung nicht rechtzeitig bezahlt. Verzugszinsen sind grundsätzlich ab dem Fälligkeitsdatum zu zahlen, sofern dies vorab vereinbart wurde, andernfalls 30 Tage nach Übersendung einer schriftlichen Mahnung, in der der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung auffordert (§ 2 Forsinkelsesrenteloven). Besonderheiten gelten bei Verträgen zwischen Unternehmen (§ 2a Forsinkelsesrenteloven) und bei Verträgen zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand (§ 2b Forsinkelsesrenteloven). Denn Norwegen hat als Mitglied des EWR aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.--Nummer 55/2012 vom 30.3.2012 die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umgesetzt. Mehr zum Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie bietet der gtai-Artikel Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Weitere Informationen zur Umsetzung der Richtlinie in Norwegen und insbesondere auch zur Höhe des Verzugszinssatzes nach § 3 Forsinkelsesrenteloven bietet die Meldung Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Kaufvertragsrecht

Für Kaufverträge sieht das norwegische Kaufgesetz (Kjøpsloven) weitere Vorschriften vor. Bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern regelt § 45 Kjøpsloven beispielsweise, dass der Käufer, sofern es keine konkrete Absprache zum Kaufpreis gibt, den Preis zu zahlen hat, der für diese Art von Kaufsache unter ähnlichen Umständen normalerweise gezahlt wird, solange dieser nicht unangemessen ist. Gibt es keinen Vergleichspreis, muss der Käufer den Preis zahlen, der im Hinblick auf die Art und Güte sowie den Umständen entsprechend angemessen erscheint.

Vereinbaren Verkäufer und Käufer nichts Konkretes zum Ort, an den die Lieferung erfolgen soll, hat der Verkäufer den verkauften Gegenstand an seinem Wohnsitz oder Unternehmenssitz zur Abholung durch den Käufer bereitzuhalten (sogenannte Holschuld). Befand sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschluss an einem anderen Ort und wusste dies der Käufer, dann muss er den Gegenstand dort abholen (§ 6 Absatz 1 Kjøpsloven). Der Verkäufer hat dann mit der Bereitstellung der Kaufsache alles seinerseits für die Vertragserfüllung Erforderliche getan (§ 6 Absatz 2 Kjøpsloven). Soll der Verkäufer den Gegenstand zum Käufer bringen (sogenannte Bringschuld), gilt die Lieferung erst dann als erledigt, wenn der Käufer den Gegenstand empfangen hat (§ 7 Absatz 1 Kjøpsloven). Soll der Verkäufer den Gegenstand an den Käufer versenden (sogenannte Schickschuld), so gilt die Lieferung grundsätzlich als erledigt, sobald der Verkäufer die Kaufsache an den Frachtführer übergeben hat, der sich um den Transport der Sache zum Käufer kümmern wird; erledigt der Verkäufer den Transport selbst, so gilt die Lieferung erst dann als erledigt, wenn der Käufer den Gegenstand empfängt (§ 7 Absatz 2 Kjøpsloven).

Sobald der Verkäufer all das getan hat, was entweder laut Vertrag vereinbart war oder was mangels Vereinbarung je nach §§ 6 und 7 Kjøpsloven von ihm im Zusammenhang mit der Lieferung der verkauften Sache verlangt werden darf, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs dieser Sache auf den Käufer über. Konkret heißt das, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt die Sache grundsätzlich selbst dann bezahlen muss, wenn sie beschädigt wird, verloren- oder untergeht (§§ 12, 13 Kjøpsloven).

Der Kaufgegenstand ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Kauf zu liefern, sofern Käufer und Verkäufer im Hinblick auf den Lieferzeitpunkt nicht vereinbart, dass der Kaufgegenstand auf Nachfrage oder so schnell wie möglich geliefert werden soll und es sich auch sonst nicht aus dem Vertrag ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung erfolgen soll (§ 9 Absatz 1 Kjøpsloven).

Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, wenn dieser nicht gleichzeitig den Kaufpreis begleicht (§ 10 Kjøpsloven). Ist im Kaufvertrag nicht festgehalten, wann der Käufer den Kaufpreis zahlen muss, muss er ihn begleichen, wenn der Verkäufer ihn hierzu auffordert. Der Verkäufer darf die Zahlung des Kaufpreises jedoch erst dann verlangen, wenn er die Sache geliefert oder zur Verfügung gestelllt hat (§ 49 Absatz 1 Kjøpsloven). Bevor der Käufer zahlen muss, darf er den Kaufgegenstand grundsätzlich vorher untersuchen, sofern dies mit den vertraglich geregelten Zahlungsbedingungen vereinbar ist (§ 49 Absatz 2 Kjøpsloven). Bezahlt der Käufer die Kaufsumme nicht (rechtzeitig), fallen Verzugszinsen nach dem Zahlungsverzugsgesetz (Forsinkelsesrenteloven) an (§ 71 Kjøpsloven) (vgl.--vergleiche Ausführungen weiter oben unter dem Punkt Allgemeines Vertragsrecht dieses Länderberichts).

Meldet der Käufer nach Vertragsschluss Insolvenz an, gelten die Vorschriften von Kapitel 7 des Gesetzes zur Forderungsbefriedigung (Dekningsloven) (§ 63 Kjøpsloven). Weitere Informationen bietet der Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts.

Werkvertragsrecht

Das norwegische Handwerkergesetz (Håndverkertjenesteloven) setzt gemeinsam mit dem Wohnungsbaugesetz (Bustadoppføringslova) einen Rahmen für die Erbringung von Werk- und Bauleistungen, vergleichbar mit dem deutschen Werkvertragsrecht, wenn auch viel weniger detailliert geregelt. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Leistungserbringung eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher Anwendungsvoraussetzung ist.

Die fehlende Normendichte im norwegischen Werkvertragsrecht lässt den Vertragsparteien einen breiten Spielraum für individuelle Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund sind in Norwegen für bestimmte Situationen im Werkvertragsrecht sog.--sogenannte Standardverträge entwickelt worden.

Die norwegischen Standardverträge (Norsk Standard - NS) werden zwischen den Branchenorganisationen mit dem Ziel ausgehandelt, das Risiko unverhältnismäßiger Vertragsbestimmungen zu reduzieren und eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu erzielen. Die Vereinbarung ist optional, in der Praxis aber häufig.

Wichtige Beispiele aus dem Bereich der Dienstleistungserbringung im Bausektor sind dabei etwa:

  • Norwegischer Bau- und Anlagenvertrag (Hauptvertragsformular) (NS 8405 Norsk bygge- og anleggskontrakt / Norwegian building and civil engineering contract)
  • Vereinfachter norwegischer Bau- und Anlagenvertrag (NS 8406 Forenklet norsk bygge- og anleggskontrakt / Simplifed Norwegian building and civil engineering contract)
  • Norwegischer Nachunternehmervertrag für die Ausführung von Bau- und Anlagenarbeiten (NS 8415 Norsk underentreprisekontrakt vedrørende utførelse av bygge- og anleggsarbeider / Norwegian contract for sub-contracts concerning the execution of building and civil engineering works)
  • Vereinfachter norwegischer Nachunternehmervertrag für die Ausführung von Bau- und Anlagenarbeiten (NS 8416 Forenklet norsk underentreprisekontrakt vedrørende utførelse av bygge- og anleggsarbeider / Simplified Norwegian contract for sub-contracts concerning the execution of building and civil engineering works)
  • Allgemeine Vertragsbestimungen für Generalunternehmerarbeiten (sog. Schlüsselfertigbau) (NS 8407 Alminnelige kontraktsbestemmelser for totalentrepriser / General conditions of contract for design and build contracts)
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Generalnachunternehmerarbeiten (NS 8417 Alminnelige kontraktsbestemmelser for totalunderentrepriser / General conditions of contract for design and build sub-contracts)
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauplanungsaufträge (NS 8401 Alminnelige kontraktsbestemmelser for prosjekteringsoppdrag / General conditions of contract for design commissions)
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Berateraufträge (NS 8402 Alminnelige kontraktsbestemmelser for rådgivningsoppdrag honorert etter medgått tid / General conditions of contract for consultancy commissions with remuneration on the basis of actual time taken)
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleiteraufträge (NS 8403 Alminnelige kontraktsbestemmelser for byggelederoppdrag / General conditions of contract for construction supervision commissions)
  • Norwegische allgemeine Vertragsbedingungen für den Baumaterialkauf NS 8409 (NS 8409 Alminnelige kontraktsbestemmelser for kjøp av byggevarer / General conditions of contract for contracts concerning the purchase of construction products)
  • Projektdokumente - Redaktion und Inhalt eines Angebots (NS 3450 Prosjektdokumenter - Redigering og innhold av konkurransegrunnlag)

Der Standardvertrag NS 8405 ist das Grundmodell in der norwegischen Bauvertragspraxis. Viele dort enthaltene Regeln findet man auch in den Generalunternehmer- und Nachunternehmer-Standardverträgen NS 8415, NS 8416, NS 8407 und NS 8417. Er deckt insbesondere folgende Themenbereiche ab:

  • Definitionen
  • Leistungspflichten des Auftragnehmers
  • Liefer- und Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers
  • Änderungen im Rahmen der Bauausführung
  • Vergütung und Bezahlung
  • Abnahme und Schlussrechnung
  • Verzug und Mängel (vergleiche auch den Abschnitt Gewährleistungsrecht dieses Länderberichts)
  • Rücktritt, Abbestellung und Kündigung
  • Eigentumsregelungen, Haftung für Sach- und Personenschäden, allgemeine Streitschlichtungsregel (vergleiche auch die Abschnitte gerichtliche Rechtsbehelfe und außergerichtliche Streitbeilegung dieses Länderberichts)

Zu beachten ist, dass die norwegischen Musterverträge regelmäßig neu aufgelegt bzw.--beziehungsweise überarbeitet werden, so dass genau zu überprüfen ist, welche Auflage des Standardvertrages vorliegt und ob nicht gegebenenfalls eine aktuellere oder speziellere Fassung herangezogen werden kann.

All diese Vertragsmuster gelten nicht automatisch. Vielmehr müssen die Vertragsparteien deren Geltung ausdrücklich vereinbaren. Hierzu reicht es aus, wenn die Vertragsparteien auf das jeweils anzuwendende Vertragsmuster verweisen.

Germany Trade & Invest (Stand: Juni 2023)

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.