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Gerichtskosten

Grundlage für Gerichtskosten in Norwegen ist das norwegisches Rechtsgebührengesetz (Rettsgebyrloven). Das norwegische Gerichtskostensystem basiert auf der sogenannten Rechtsgebühr (Rettsgebyr). Eine Rechtsgebühr entspricht für das Jahr 2023 1.243 norwegischen Kronen (NOK) (Stand August 2023 etwa 109 Euro) (§ 2-1 Rettsgebyrforskriften). Der Betrag wird jährlich angepasst. Im Rechtsgebührengesetz ist für die einzelnen Verfahren festgelegt, ob überhaupt Rechtsgebühren erhoben werden und wenn ja, wie viele Rechtsgebühren anfallen. Um die Höhe der Gerichtsgebühren zu berechnen, multipliziert man die Anzahl der anfallenden Rechtsgebühr(en) mit der aktuell geltenden einfachen Gebühr.

Beim ordentlichen Zivilverfahren (allmensprosess) richtet sich die Anzahl der Rechtsgebühren nach der Anzahl der Verhandlungstage (§ 8 Rettsgebyrloven).

 In bestimmten Fällen (zum Beispiel wenn die Klage zurückgenommen wird, die Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich schließen oder ein Versäumnisurteil ergeht) reduzieren sich die  Rechtsgebühren.

Beim Vergleichsgericht (Forliksråd) wird grundsätzlich nur eine 1,1-fache Rechtsgebühr fällig (§ 7 Rettsgebyrloven). Weitere Ausführungen zum norwegischen Vergleichsgericht bietet der Abschnitt zuständige Gerichte dieses Länderberichts.

Für einige Verfahren fallen keine oder spezielle Rechtsgebühren an, vgl. z.B. §§ 10, 14-20, 26 Rettsgebyrloven.

Die Gerichtsgebühren hat grundsätzlich der Kläger auszulegen. Das Gleiche gilt für zusätzliche Kosten, die beispielsweise bei der Hinzuziehung von Sachverständigen, Zeugenvernehmung oder für Übersetzungen anfallen können (§§ 2, 3 Rettsgebyrloven).

Die Frage, welche Partei eines Rechtsstreites in Norwegen die Prozesskosten (sakskostnader) zu tragen hat, richtet sich nach den Vorschriften des norwegischen Verfahrensgesetzes (Tvisteloven). Das Gericht entscheidet hierüber im Rahmen der die jeweilige Instanz abschließenden Entscheidung (§ 20-8 Tvisteloven). Auch im norwegischen Recht gilt dabei der Grundsatz, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei ihre Kosten erstattet (§ 20-2 Tvisteloven). Das Gesetz lässt aber einige Ausnahmen zu (§§ 20-3 und 20-4 Tvisteloven).

Grundsätzlich sind von der Kostenerstattung alle notwendigen Prozesskosten erfasst, sofern es diesbezüglich keine Sonderregelungen gibt (§ 20-5 Absatz 1 Tvisteloven). Bei der Beurteilung, ob die Kosten notwendig waren, berücksichtigt das Gericht, ob die Kosten aufgrund der Bedeutung der Sache vernünftigerweise anfallen durften (§ 20-5 Absatz 1 Tvisteloven). In Rechtsstreitigkeiten, die nach einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen wurden, muss derjenige, der die Prozesskosten erstattet haben möchte, eine Auflistung der angefallenen Kosten bei Gericht am Ende der mündlichen Verhandlung einreichen. Sollen Anwaltsgebühren erstattet werden, sind zusätzlich für die einzelnen (näher in § 20-5 Absatz 3 Tvisteloven aufgezählten) Verfahrensabschnitte abgerechnete Stunden und dafür angefallene Kosten anzugeben.

Besonderheiten gelten bei der Kostenerstattung u.a.--unter anderen im Verfahren vor den Vergleichsgerichten (mehr hierzu im Abschnitt zuständige Gerichte - örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) (§ 20-5 Absatz 2 und § 6-13 Tvisteloven) sowie im Verfahren über geringfügige Forderungen (mehr hierzu im Abschnitt Bagatellsachen dieses Länderberichts) (§ 20-5 Absatz 2 und § 10-5 Tvisteloven). So sind im Bagatellverfahren beispielsweise nur bestimmte Kostenarten ersetzbar: Reisekosten zur Gerichtsverhandlung, Gerichtsgebühren, Kosten für die Beweisführung sowie Rechtsberatungskosten (§ 10-5 Absatz 1 Tvisteloven). Einzelheiten zu den Einschränkungen bei der Erstattung von Anwaltskosten im Bagatellverfahren bietet weiter unten der Punkt Anwaltsgebühren dieses Länderberichts.

Informationen zu den Prozesskosten bietet auch das offizielle norwegische Gerichtsportal DOMSTOLEN.

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