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Gerichtskosten und Anwaltsgebühren

Gerichtskosten

Grundlage für Gerichtskosten in Norwegen ist das norwegisches Rechtsgebührengesetz (Rettsgebyrloven). Das norwegische Gerichtskostensystem basiert auf der sogenannten Rechtsgebühr (Rettsgebyr). Eine Rechtsgebühr entspricht für das Jahr 2023 1.243 norwegischen Kronen (NOK) (Stand August 2023 etwa 109 Euro) (§ 2-1 Rettsgebyrforskriften). Der Betrag wird jährlich angepasst. Im Rechtsgebührengesetz ist für die einzelnen Verfahren festgelegt, ob überhaupt Rechtsgebühren erhoben werden und wenn ja, wie viele Rechtsgebühren anfallen. Um die Höhe der Gerichtsgebühren zu berechnen, multipliziert man die Anzahl der anfallenden Rechtsgebühr(en) mit der aktuell geltenden einfachen Gebühr.

Beim ordentlichen Zivilverfahren (allmensprosess) richtet sich die Anzahl der Rechtsgebühren nach der Anzahl der Verhandlungstage (§ 8 Rettsgebyrloven).

 In bestimmten Fällen (zum Beispiel wenn die Klage zurückgenommen wird, die Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich schließen oder ein Versäumnisurteil ergeht) reduzieren sich die  Rechtsgebühren.

Beim Vergleichsgericht (Forliksråd) wird grundsätzlich nur eine 1,1-fache Rechtsgebühr fällig (§ 7 Rettsgebyrloven). Weitere Ausführungen zum norwegischen Vergleichsgericht bietet der Abschnitt zuständige Gerichte dieses Länderberichts.

Für einige Verfahren fallen keine oder spezielle Rechtsgebühren an, vgl. z.B. §§ 10, 14-20, 26 Rettsgebyrloven.

Die Gerichtsgebühren hat grundsätzlich der Kläger auszulegen. Das Gleiche gilt für zusätzliche Kosten, die beispielsweise bei der Hinzuziehung von Sachverständigen, Zeugenvernehmung oder für Übersetzungen anfallen können (§§ 2, 3 Rettsgebyrloven).

Die Frage, welche Partei eines Rechtsstreites in Norwegen die Prozesskosten (sakskostnader) zu tragen hat, richtet sich nach den Vorschriften des norwegischen Verfahrensgesetzes (Tvisteloven). Das Gericht entscheidet hierüber im Rahmen der die jeweilige Instanz abschließenden Entscheidung (§ 20-8 Tvisteloven). Auch im norwegischen Recht gilt dabei der Grundsatz, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei ihre Kosten erstattet (§ 20-2 Tvisteloven). Das Gesetz lässt aber einige Ausnahmen zu (§§ 20-3 und 20-4 Tvisteloven).

Grundsätzlich sind von der Kostenerstattung alle notwendigen Prozesskosten erfasst, sofern es diesbezüglich keine Sonderregelungen gibt (§ 20-5 Absatz 1 Tvisteloven). Bei der Beurteilung, ob die Kosten notwendig waren, berücksichtigt das Gericht, ob die Kosten aufgrund der Bedeutung der Sache vernünftigerweise anfallen durften (§ 20-5 Absatz 1 Tvisteloven). In Rechtsstreitigkeiten, die nach einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen wurden, muss derjenige, der die Prozesskosten erstattet haben möchte, eine Auflistung der angefallenen Kosten bei Gericht am Ende der mündlichen Verhandlung einreichen. Sollen Anwaltsgebühren erstattet werden, sind zusätzlich für die einzelnen (näher in § 20-5 Absatz 3 Tvisteloven aufgezählten) Verfahrensabschnitte abgerechnete Stunden und dafür angefallene Kosten anzugeben.

Besonderheiten gelten bei der Kostenerstattung u.a.--unter anderen im Verfahren vor den Vergleichsgerichten (mehr hierzu im Abschnitt zuständige Gerichte - örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) (§ 20-5 Absatz 2 und § 6-13 Tvisteloven) sowie im Verfahren über geringfügige Forderungen (mehr hierzu im Abschnitt Bagatellsachen dieses Länderberichts) (§ 20-5 Absatz 2 und § 10-5 Tvisteloven). So sind im Bagatellverfahren beispielsweise nur bestimmte Kostenarten ersetzbar: Reisekosten zur Gerichtsverhandlung, Gerichtsgebühren, Kosten für die Beweisführung sowie Rechtsberatungskosten (§ 10-5 Absatz 1 Tvisteloven). Einzelheiten zu den Einschränkungen bei der Erstattung von Anwaltskosten im Bagatellverfahren bietet weiter unten der Punkt Anwaltsgebühren dieses Länderberichts.

Informationen zu den Prozesskosten bietet auch das offizielle norwegische Gerichtsportal DOMSTOLEN.

Anwaltsgebühren

Rechtsanwaltsgebühren werden in Norwegen vertraglich vereinbart. Grundlage ist zumeist ein Stundensatz. Bei dessen Festsetzung soll die Art und der Schwierigkeitsgrad sowie der Streitwert der Sache berücksichtigt werden. Der Mandant hat laut Punkt 3.3.1 der Ethikregeln der norwegischen Anwaltschaften (Regler for god advokatsskikk) einen Anspruch darauf, darüber aufgeklärt zu werden, wie der Anwalt sein Honorar berechnet. Dieses muss in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen. Erfolgshonorare sind nicht üblich, verstoßen solche Vereinbarungen doch gegen Punkt 3.3.2 der gerade genannten Ethikregeln. Die Ethikregeln haben durch königlichen Beschluss rechtliche Verbindlichkeit erlangt und wurden in Kapitel 12 der Anwaltsverordnung (Advokatforskriften) eingefügt.

Grundsätzlich bezahlt jede Partei ihren Anwalt (Artikel 20-7 Absatz 1 Tvisteloven). Die obsiegende Partei hat jedoch in der Regel einen Anspruch auf Kostenerstattung (mehr hierzu weiter oben unter dem Punkt Gerichtskosten dieses Länderberichts). Allerdings ist die Erstattung zum Teil nur eingeschränkt möglich, selbst wenn die Partei in allen Punkten obsiegt. So können Rechtsberatungskosten im norwegischen Verfahren für geringfügige Forderungen (mehr hierzu im Abschnitt Bagatellsachen dieses Länderberichts) grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 20% des Streitwertes (ausschließlich Umsatzsteuer) erstattet werden, jedoch immer bis 2.500 NOK (Stand August 2023 etwa 220 Euro) und maximal 50.000 NOK (etwa 4.380 Euro) (§ 10-5 Absatz 2 Tvisteloven).

Auf Antrag der Partei oder des Prozessbevollmächtigten kann das Gericht die Höhe der Anwaltsgebühren bestimmen (prosessfullmektigens godtgjøring) (§ 3-8 Tvisteloven). Das Gericht unterzieht die beantragten Anwaltsgebühren bei seiner Entscheidung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; es berücksichtigt dabei insbesondere:

  • die Art des Verfahrens
  • die Bedeutung der Sache wie auch
  • das Verhältnis zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt.

Der Antrag auf Feststellung der Höhe der Anwaltskosten ist noch innerhalb einer Monatsfrist nach Verfahrensende möglich. Weitere Vorgaben zu norwegischen Rechtsanwaltsgebühren finden sich in § 20-5 des Tvisteloven (mehr hierzu weiter oben unter dem Punkt Gerichtskosten dieses Länderberichts).

Bei Streitigkeiten über die Rechtsanwaltsvergütung kann der Mandant beim Disziplinarausschuss (Disiplinærnemnden) Beschwerde einlegen (§ 227 Absatz 3 norwegischen Gerichtsgesetzes (Domstolloven), Kapitel 5 Advokatsforskrifen). Ist der Beklagte Mitglied der norwegischen Anwaltskammer, muss die Beschwerde zwingend zunächst bei einem der regionalen Disziplinarausschüsse der norwegischen Rechtsanwaltskammer (Disiplinærutvalget) anhängig gemacht werden (§ 5-3 Absatz 3 Advokatsforskrifen). Entscheidungen der regionalen Disziplinarausschüsse können vor dem Disiplinærnemnden angegriffen werden (§ 5-3 Absatz 3 und 5 Advokatsforskrifen).

Weitere Informationen zum Rechtsanwaltsberuf in Norwegen finden sich in den Abschnitten Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters - reglementierte Berufe, Register - berufs- und branchenspezifische Register - Rechtsanwälte und Pflichtversicherung - Berufshaftpflichtversicherung dieses Länderberichts.

Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)

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