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Zollbericht Norwegen Internationale Handelsabkommen

Abgeschlossene Handelsabkommen und WTO-Mitgliedschaft

Norwegen ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), unterhält aber durch die Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum sehr enge wirtschaftliche Beziehungen zur EU.

Von Stefanie Eich | Bonn

Mitglied in der WTO

Norwegen ist seit 1995 WTO-Mitglied und gehörte zuvor der Vorgängerorganisation GATT an. 

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Norwegen gehört zum EWR, dem neben den 27 EU-Mitgliedstaaten die drei EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen angehören. Der EWR besteht seit 1994 und begründet einen gemeinsamen Wirtschaftsraum. Es gelten weitgehend die Bestimmungen des europäischen Binnenmarktes (freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). Für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten jedoch gesonderte Regelungen. Norwegen und die EU haben ein Freihandelsabkommen abgeschlossen, das diese Warengruppe abdeckt.  

Die EWR-Staaten haben ein gemeinsames Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. 

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Die EFTA besteht seit 1960. Neben Norwegen gehören ihr Island, Liechtenstein und die Schweiz an. Die EFTA ist keine Zollunion, die Mitglieder handeln aber gemeinsame Freihandelsabkommen mit Drittstaaten aus.

Aktuell besteht das Netzwerk der EFTA-Freihandelsabkommen aus 30 Abkommen mit insgesamt 41 Partnerländern und Gebieten. Mit folgenden Staaten sind Freihandelsabkommen in Kraft:

Pan-Euro-Med

Des Weiteren ist Norwegen Teil der Paneuropa-Mittelmeer-Zone (PEM-Abkommen). Dabei handelt es sich um ein Netzwerk von mehr als 60 Präferenzabkommen, die die teilnehmenden Länder untereinander abgeschlossen haben. Somit wird nicht nur bilaterale, sondern auch diagonale Kumulierung möglich. Die teilnehmenden Staaten verhandelten über eine umfassende Modernisierung des PEM-Abkommens. Ab 2025 treten diese neuen Ursprungsregeln in Kraft. Bis dahin gelten bilaterale Übergangsregeln. Exporteure können auswählen, ob sie die bestehenden Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln oder die Übergangsregeln anwenden. Für den Warenhandel mit Norwegen besteht diese Möglichkeit seit 1. September 2021. 

Präferenzursprung: Damit ein Produkt von den Präferenzzöllen eines Handelsabkommens profitieren kann, muss es Ursprungsware im Sinne des Abkommens sein. Demnach muss eine bestimmte Wertschöpfung im jeweiligen Partnerland stattgefunden haben. Wie hoch der Wertschöpfungsanteil ist, hängt vom Abkommen und dem jeweiligen Produkt ab.

Bilaterale Kumulierung: Dabei werden Vormaterialien mit Ursprung der anderen Vertragspartei verwendet. Die fertige Ware kann dann zollbegünstigt in diese Vertragspartei ausgeführt werden.

Diagonale Kumulierung: Dabei werden Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei verwendet. Die fertige Ware kann dann zollbegünstigt in eine weitere Vertragspartei ausgeführt werden.

Weitere Informationen zu den Themen EFTA-Freihandelsabkommen und zum EWR 

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