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Recht kompakt | Österreich | Gewährleistung

Österreich: Gewährleistungsrecht

Die Möglichkeit des Käufers Mängelrechte gegenüber seinem Vertragspartner geltend zu machen, folgt aus dem zweiten Teil des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Allgemeines

Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Ein Mangel ist somit gegeben, wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarten – oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht die gewöhnlich vorausgesetzten – Eigenschaften besitzt. Die Sache muss ihrer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können (§ 922 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Sache spielen auch öffentlich getätigte Äußerungen beispielsweise des Herstellers eine Rolle.

Bei Mängeln, die binnen sechs Monaten nach Übergabe auftreten, gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden (§ 924 ABGB). Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel (zumindest dem Grunde nach) bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.

Liegt ein Gewährleistungsfall vor, so hat der Käufer gemäß § 932 ABGB folgende Ansprüche:

  • Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden),
  • Austausch der Sache,
  • angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder
  • Aufhebung des Vertrags (Wandlung).

Grundsätzlich genießen die Ansprüche auf Verbesserung und Austausch Vorrang und der Käufer kann zwischen beiden frei wählen, doch darf die gewählte Alternative für den Lieferanten nicht unverhältnismäßig sein. Ist Nachbesserung/Nachtrag oder Austausch der Sache unmöglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der Käufer das Recht auf Wandelung (Rückabwicklung des Vertrages) oder Preisminderung. Diese Rechte hat er auch dann, wenn der Verkäufer die Behebung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Hat der Verkäufer den Mangel verschuldet, steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, § 933a ABGB.

Die Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen betragen nach § 933 ABGB zwei Jahre für bewegliche und drei Jahre für unbewegliche Sachen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren. So kann beispielweise die Gewährleistungsfrist beim Verkauf einer gebrauchten beweglichen Sache auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich ausgehandelt wurde. Dem Käufer bleibt in jedem Fall die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Verkäufer den Mangel anzeigt.

Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen beim beiderseitigen Handelskauf gemäß §§ 377, 378 Unternehmensgesetzbuch (UGB).

Verbrauchsgüterkauf

Die für die Gewährleistung einschlägigen Bestimmungen finden sich im österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (§§ 8 f. KSchG).

Ein Gewährleistungsausschluss, wie er in Verträgen zwischen Privaten möglich ist, darf bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht erfolgen. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt auch hinsichtlich der Ansprüche des Käufers eine Besonderheit: Für den Verbraucher besteht das Recht auf Preisminderung oder Wandlung auch für den Fall, dass Reparatur oder Austausch mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verkäufer verbunden wären. Außerdem besteht die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang vorhanden war (Beweislastumkehr), in der Regel für ein Jahr (Warenkauf), oder sogar zwei Jahre bei digitalen Dauerleistungen, wenn sie Bestandteil eines Warenkaufs waren, oder sogar unbegrenzt bei digitalen Dienstleistungen, die nicht Bestandteil eines Warenkaufs waren. Bei Werkverträgen bleibt es hingegen bei einer Frist von sechs Monaten.

Eine ausführliche und leicht verständliche Darstellung des österreichischen Gewährleistungsrechts bei Verbrauchergeschäften bietet die österreichische Regierung.

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