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Saudi-Arabien: Gewährleistungsrecht
Ein Verkäufer darf bei Sachmängeln nachliefern, jedoch nicht nachbessern.
10.01.2025
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Die Artikel 338 ff. Civil Transaction Law (CTL) regeln die kaufrechtliche Gewährleistung bei Sachmängeln. Nach Artikel 338 Nr. 1 CTL besteht die Haftung für Mängel, die den Wert der Kaufsache mindern, die vereinbarungsgemäße oder die übliche Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen. Diese Mängelhaftung ist unabhängig von der Kenntnis des Verkäufers. Bei einem solchen Sachmangel kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Kaufsache behalten und die Differenz zwischen Minderwert und dem Kaufpreis verlangen. Das Rücktrittsrecht des Käufers sowie das Minderungsrecht setzen kein Verschulden seitens des Verkäufers voraus.
Allerdings hat der Käufer bei vertretbaren Sachen ein Recht auf Nachlieferung. Liefert der Verkäufer eine mängelfreie Sache nach, gehen die Gewährleitungsrechte (Rücktritt und Minderung) des Käufers unter. Ein Recht auf Nachbesserung wie im deutschen Kaufrecht steht dem Käufer jedoch nicht zu. Unabhängig davon kann der Käufer gemäß Artikel 338 Nr. 3 CTL Ersatz der Schäden verlangen, die infolge des Sachmangels entstanden sind.
Gemäß Artikel 339 haftet der Verkäufer nicht, wenn der Käufer den Sachmangel kannte oder hätte kennen müssen. Auch wenn der Käufer den Sachmangel hätte kennen müssen, haftet der Verkäufer, wenn es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handelt oder der Käufer den Sachmangel arglistig verschwiegen hat.
Dem Käufer obliegt es, bei Lieferung die Kaufsache auf eventuelle Mängel zu untersuchen. Der Käufer soll dem Verkäufer festgestellte Sachmängel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes mitteilen. Unterlässt der Käufer diese Mitteilung gilt die Kaufsache als angenommen (Artikel 340 CTL). Rechtsfolge einer Annahme, sei sie explizit, konkludent oder fingiert, ist der Verzicht des Käufers auf sein Rücktritts- und Minderungsrecht.
Die Gewährleistungsrechte kann der Käufer 180 Tage nach Lieferung der Kaufsache nicht mehr gerichtlich geltend machen. Diese Frist gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Artikel 344 Nr. 1 und 2 CTL).