Recht kompakt | Österreich | Anerkennung der Berufsnachweise
Österreich: Gewerberecht bei vorübergehender Tätigkeit
Ob deutsche Dienstleister in Österreich einen Befähigungsnachweis erbringen müssen, hängt von der Art des Gewerbes ab. Zudem kann eine Dienstleistungsanzeige erforderlich sein.
26.07.2024
Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer
Deutsche Dienstleister, die in Deutschland befugt eine Tätigkeit ausüben, die in Österreich unter die Gewerbeordnung fällt, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich - unter denselben Voraussetzungen wie Inländer - auch in Österreich ausüben. Allerdings müssen sie immer prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den reglementierten oder den sogenannten freien Gewerben gehört.
Freie Gewerbe sind Gewerbe, bei denen kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Die Dienstleistung kann ohne Anzeige erbracht werden. Es sind aber die für das jeweilige Gewerbe in Österreich geltenden Ausübungsvorschriften zu beachten.
Reglementierte Gewerbe sind Gewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern: § 94 Gewerbeordnung (GewO 1994) listet diese auf. Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der reglementierten Berufsgruppen, ist somit grundsätzlich ein Befähigungsnachweis erforderlich. Dieser bestätigt, dass die Gewerbeanmelderin/der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können. Das Erfordernis des Befähigungsnachweises entfällt hingegen, wenn
- die gewerbliche Tätigkeit in Deutschland reglementiert ist,
- eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder
- der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in Deutschland ausgeübt hat.
Im Bereich der reglementierten Gewerbe ist allerdings vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Dienstleistungsanzeige) erforderlich, § 373a Abs. 4 GewO 1994. Diese erfolgt gegenüber dem österreichischen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, muss jährlich erneuert werden und wird in das Dienstleisterregister eingetragen.
Weitere Informationen und Links zu den einschlägigen Formularen hält das österreichische Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bereit.