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Recht kompakt | Frankreich | Dienstleistungserbringung

Frankreich: Anerkennungsverfahren

Trotz Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU bestehen bestimmte Meldeerfordernisse. Je nach Art der Tätigkeit kann zudem eine Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich sein.

Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

Anerkennung von Befähigungsnachweisen

Ein deutscher Dienstleister, der in Frankreich vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen möchte, ohne sich dort niederlassen zu wollen, muss grundsätzlich prüfen, ob die von ihm angebotene Dienstleistung in Frankreich unter einen reglementierten Beruf im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) fällt. Das ist der Fall, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Hierzu zählen in Frankreich unter anderem Freiberufler wie Apotheker, Architekten, Ärzte, Hebammen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Aber auch viele andere Berufe gehören dazu, beispielsweise Klempner, Konditor oder Mechaniker. Das Institut National de la propriété industrielle (INPI) stellt eine Liste der in Frankreich reglementierten Berufe zur Verfügung. Eine Übersicht der in jedem EU-Mitgliedstaat sowie in den Ländern des EWRs, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich reglementierten Berufe enthält eine von der EU-Kommission eingerichtete Datenbank.

Wer in Frankreich in einem reglementierten Beruf tätig werden will, muss vor Arbeitsaufnahme die dafür nötigen Genehmigungen einholen. Über die Anerkennung von Berufsabschlüssen (Reconnaissance des diplômes) informiert das Centre ENIC-NARIC France. Einen Leitfaden zur Antragsstellung stellt die französische Regierung online zur Verfügung.

Im Bereich des Handwerks gibt es bestimmte Tätigkeiten, die vor Beginn der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen französischen Handelskammer (Chambre de Métiers et de l’Artisanat) angezeigt werden müssen. Dazu gehört unter anderem die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, Gebäudearbeiten, Gas- und Wasserinstallationen, Elektroninstallationen, Schornsteinfegerarbeiten, Zahntechnikerarbeiten, Schönheitspflegeberufe und die Zubereitung bestimmter Lebensmittel. Die Meldung erfolgt über das Formular JQPA.

Voraussetzung für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ist, dass der Dienstleister in Deutschland für diese Tätigkeiten ordnungsgemäß niedergelassen ist. Sofern ein Beruf zwar in Frankreich, aber nicht in Deutschland reglementiert ist, muss der Dienstleister eine zumindest einjährige entsprechende Berufserfahrung im Laufe der letzten zehn Jahre, die der beabsichtigten Dienstleistungserbringung in Frankreich vorangeht, nachweisen. Für eine Tätigkeit in einem nicht reglementierten Beruf, genügt der Nachweis über eine ordnungsgemäße Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Niederlassung beziehungsweise die Tätigkeitsdauer wird durch die sogenannte EU-Bescheinigung erbracht, die die jeweils zuständige deutsche Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) ausstellt.

Bei Elektroinstallationen ist Folgendes zu beachten: Sie dürfen nur dann an das Stromversorgungsnetz angeschlossen werden, wenn der ausführende Betrieb eine Bescheinigung vorlegen kann, der die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den geltenden Bestimmungen und Sicherheitsnormen bescheinigt (attestation de conformité). Zuständig ist das Comité national pour la sécurité des usagers de l’électricité (CONSUEL). Weitere Hinweise zum Verfahren sind online abrufbar. Entsprechendes gilt für Gasinstallationen: Informationen sind unter der Internetseite von QUALIGAZ EVONIA abrufbar.

Weitere Informationen über reglementierte Berufe enthält der Länderbericht Frankreich des Portals 21. 

Baustellenausweis

Unternehmen, die in Frankreich in den in Art. R8291-1 Abs. 1 Code du travail aufgezählten Tätigkeiten des Baugewerbes Arbeiten durchführen, müssen für jeden Mitarbeiter einen Baustellenausweis (Carte d’identité professionnelle – Carte BTP) beantragen. Die Ausweise sollen den Arbeitsinspektionen ermöglichen, einfacher kontrollieren zu können, ob die Unternehmen alle relevanten Vorschriften erfüllen.

Die Carte BTP ist online bei der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP (UCF CIBTP) zu beantragen und kostet 9,80 Euro pro Karte. Entsendende Unternehmen können die im Rahmen der Entsendemeldung im Portal SIPSI getätigten Angaben importieren. Ausfüllhilfen für beide Portale stellt die Handwerkskammer des Saarlandes kostenlos zur Verfügung.

Dauerhafte Niederlassung

Will sich ein Dienstleister dauerhaft in Frankreich niederlassen, muss er sich beim nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (Institut national de la statitistique et des études économiques – INSEE) registrieren lassen. Das INSEE vergibt an jede Einrichtung eine neunstellige Identifikationsnummer (SIREN-Nummer). Zweigniederlassungen erhalten eine SIRET-Nummer. Diese besteht aus der SIREN-Nummer der Hauptniederlassung und fünf dahinter angehängten Ziffern (NIC).

Ist der Dienstleister Kaufmann oder eine gewerblich tätige Gesellschaft, ist eine Eintragung in das französische Handelsregister (Registre du commerce et des sociétés – RCS) obligatorisch. Sie erfolgt durch den Urkundsbeamten (greffier) beim zuständigen Handelsgericht. Informationen zum Verfahren und den Kosten hält die französische Regierung online bereit. Handwerker müssen sich bei der jeweiligen regional zuständigen Handwerkskammer (Chambre de métiers et de l‘artisanat) eintragen lassen. Für freie Berufe besteht die Pflicht, sich in berufsständischen Kammern (wie der Architektenkammer) oder bei Gericht eintragen zu lassen.

Weitere Informationen zu den Eintragungspflichten in Frankreich niedergelassener Unternehmen enthält der Länderbericht Frankreich des Portals 21.

Weitere Ansprechpartner

Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer informiert als Ansprechpartner vor Ort auch zu den Themen Vertretung und Mitarbeiterentsendung. Das EIC Trier informiert rund um das Frankreichgeschäft und unterstützt bei der Abgabe der SIPSI-Meldung und der Beantragung der Carte BTP.

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