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Recht kompakt | Österreich | Ausschreibungsregelungen

Österreich: Öffentliche Aufträge

In Österreich ist das Bundesvergabegesetz 2018 die wichtigste Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Inhaltlich beruht das Vergaberecht im Wesentlichen auf Vorgaben der EU. 

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer

Ausschreibungsinformationen

Die Bereitstellung erfolgt grundsätzlich über das Unternehmensserviceportal. Daneben werden Ausschreibungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe über das Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) veröffentlicht. 

Darüber hinaus veröffentlichen die jeweiligen österreichischen Bundesländer auf ihren Vergabeportalen Ausschreibungsinformationen:

Die Webseite e-beschaffung hält kostenlose Informationen über öffentliche Ausschreibungen für mittelständische Auftraggeber und Auftragnehmer bereit.

Überschreiten die öffentlichen Ausschreibungen die sogenannten europäischen Schwellenwerte (beispielsweise: sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 221.000 Euro; Bauaufträge über 5.538.000 Euro - Stand 2024), finden sich Informationen darüber auch auf europäischer Ebene. Die wichtigste Informationsplattform hierfür stellt das Tenders Electronic Daily (TED) dar. Die Nutzung des TED bedarf einer vorherigen Anmeldung und ist in allen europäischen Amtssprachen möglich.

Seit Oktober 2018 besteht die Verpflichtung des Auftraggebers, für Aufträge im Oberschwellenbereich das vollelektronische Vergabeverfahren zu nutzen (e-Vergabe). Eine Übersicht über die derzeit geltenden Schwellenwerte findet sich auf der Webseite der Europäischen Kommission (auf Englisch).

In Deutschland stellt Germany Trade & Invest Informationen über aktuelle öffentliche Ausschreibungen interessierten Bietern in der Rubrik Ausschreibungen zur Verfügung.

Vergabeverfahren

Die im österreichischen BVergG 2018 vorgesehenen Arten der Vergabe entsprechen im Wesentlichen den deutschen Arten. Die wichtigsten Verfahrensarten stellen dabei das sogenannte offene und das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung dar, zwischen denen der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei wählen kann (§ 33 BVergG 2018). In Grundzügen stellen sich die beiden Verfahrensarten wie folgt dar:

  • Offenes Verfahren: Bei einem offenen Verfahren richtet sich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an eine unbeschränkte Zahl an Unternehmen. Dies erfolgt in der Regel durch eine öffentliche Bekanntmachung der Ausschreibung. Jedes Unternehmen, das meint, den ausgeschriebenen Auftrag ausführen zu können, kann ein Angebot abgeben.
  • Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: Bei einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung erfolgt zunächst eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von sogenannten Teilnahmeanträgen. Aus den abgegebenen Anträgen kann der öffentliche Auftraggeber eine ausgewählte Anzahl an Bewerbern zur Abgabe von Angeboten auffordern. Es müssen allerdings mindestens fünf Bewerber, im Unterschwellenbereich mindestens drei, ausgewählt werden.

Darüber hinaus kennt das österreichische Vergaberecht noch weitere Verfahrensarten wie etwa das "Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung", das "Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung" oder das "Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung". In der Praxis spielen jedoch diese Vergabearten im Vergleich zu den oben aufgezeigten Vergabeverfahren eine nur untergeordnete Rolle.

Hingewiesen sei auch auf die rein national anwendbare Schwellenwerteverordnung 2018.

Rechtsschutzsystem

Gemäß § 146 Abs. 1 BVergG 2018 endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Letzterer birgt die Gefahr vergeblicher Aufwendungen der Bewerber und ist daher nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen zulässig (zum Beispiel bei mangelnder budgetärer Deckung). Teilnehmer an einem österreichischen Vergabeverfahren haben zudem die Möglichkeit, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers rechtlich zu beanstanden, sofern ihr Angebot nicht angenommen wurde. Im österreichischen Vergaberecht spielen dabei das sogenannte Nachprüfungs- und das Feststellungsverfahren eine tragende Rolle.

Bei einem Nachprüfungsverfahren können noch vor Ende eines Vergabeverfahrens bestimmte gesondert anfechtbare Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers durch das zuständige Gericht auf Antrag überprüft werden. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn der Antragsteller behauptet, dass er einen dem Anwendungsbereich des österreichischen Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrag abschließen will, ihm aber durch eine rechtswidrige Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Ist das Vergabeverfahren bereits beendet, so wird bei einer vermuteten rechtswidrigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers das Feststellungsverfahren statthaft sein. Wird die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mithin die Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung, durch die zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt, so kann der betroffene Unternehmer auf Grundlage eines erteilten Feststellungsbescheides über die Rechtswidrigkeit Schadensersatzansprüche (Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren) geltend machen.

Von besonderer Wichtigkeit im österreichischen Vergaberecht sind die sogenannten Präklusionsfristen. Mit dem Begriff der Präklusionsfrist ist die Anfechtungsfrist gemeint, innerhalb welcher der Bieter die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers anfechten muss. Diese Fristen variieren je nach Art des von dem öffentlichen Auftraggeber gewählten Vergabeverfahrens. Für Nachprüfungsanträge, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Feststellungsanträge muss der Antragsteller eine Pauschalgebühr entrichten, deren Höhe vom gewählten Vergabeverfahren und dem jeweiligen Schwellenwert abhängt. Die Gebührensätze sind in der BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 festgelegt.

Das zuständige Gericht bestimmt sich danach, ob es sich um eine Ausschreibung des Bundes oder um eine Ausschreibung auf Landes- oder Gemeindeebene handelt. Gegen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers auf Bundesebene ist das zuständige Gericht erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers auf Landes- oder Gemeindeebene können in erster Instanz bei den Landesverwaltungsgerichten angefochten werden.

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