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Pakistan: Sicherungsmittel
Die Rechtsgrundlagen des Sicherungsrechts finden sich in Pakistan im Contract Act aus dem Jahr 1872 sowie im Sales of Goods Act von 1930.
18.06.2024
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes (reservation of right of disposal) ist gemäß Nr. 25 des pakistanischen Sale of Goods Acts aus dem Jahr 1930 möglich. Als Sicherungsmittel in Pakistan oft genutzt ist auch der Mietkauf (hire-and-purchase-agreement). Hierbei mietet der Käufer zunächst die Kaufsache, die nach Zahlung des Kaufpreises in vereinbarten Raten in sein Eigentum übergeht.
Weitere Sicherungsrechte sind die Hinterlegung (bailment) gemäß den Sec. 148 bis 171 Contract Act und das Pfandrecht (bailments of pledges) gemäß Sec. 172 bis 179 Contract Act. Das Pfandrecht setzt jedoch wie auch im deutschen Recht den Besitz an der Sache durch den Pfandrechtsinhaber voraus.
Auch in Pakistan hat sich als Sicherungsmittel im Handelsverkehr mit dem Ausland hauptsächlich das Akkreditiv (letter of credit) bewährt.