Zollmeldung Philippinen Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
EFTA - Freihandelsabkommen mit den Philippinen tritt in Kraft
02.05.2018
Bonn (GTAI) – Das multilaterale Freihandelsabkommen zwischen den Philippinen und den EFTA-Staaten Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island tritt am 1. September 2018 in Kraft.
Es umfasst alle Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.
Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln finden sich in Anhang I
Die Listenregeln sind in Appendix 1 zu Anhang I aufgeführt.
Ursprungskumulation: Die Kumulation von Ursprungswaren ist nur zwischen den EFTA-Ländern und den Philippinen möglich. Eine Kumulation mit Waren anderer Freihandelspartner ist nicht erlaubt.
Ursprungsnachweis: Es gilt ausschließlich die Ursprungserklärung gemäß Artikel 13 Anhang I. Sie kann durch den Ausführer ausgestellt werden und ist verpflichtend in Englisch auszufertigen.
Zollabbau
Der Zollabbau erfolgt asymmetrisch:
Die Zölle werden seitens der EFTA-Staaten in einem Schritt gesenkt.
Der Zollabbau seitens der Philippinen erfolgt schrittweise. Die Details können unter folgenden Links eingesehen werden:
Industriell-gewerbliche Waren siehe Anhang III
Landwirtschaftliche Erzeugnisse siehe Anhang X
Der Vertragstext in der englischen Fassung kann auf der Internetseite der EFTA hier heruntergeladen werden.