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Irland: Sicherungsmittel
Im irischen Recht wird nach dem Konsensprinzip der Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages grundsätzlich zugleich auch Eigentümer der gekauften Sache.
15.01.2024
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Karl Martin Fischer | Bonn
Eigentumsvorbehalt
Wollen die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren (sogenannte Retention of title clause), so bedarf dies einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten bei Vertragsschluss. Die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung ist in Section 19 Sale of Goods Act 1893 gesetzlich normiert. Im Falle von Zahlungsverzug kann der Verkäufer - je nachdem, wie die Abreden im Einzelnen ausgestaltet sind - seine Sache herausfordern. Im Fall der Insolvenz hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht und kann - ohne auf eine Vollstreckungsquote beschränkt zu sein - Zugriff auf seine Sache nehmen. Das Zugriffsrecht auf die Sache endet dann, wenn der Käufer die Sache weiterveräußert. Dieser Gefahr kann der Verkäufer aber dadurch entgegenwirken, dass er den Eigentumsvorbehalt durch eine besondere Abrede als dingliche Belastung registrieren lässt.
Chattel Mortgage
Dieses Sicherungsmittel ähnelt der deutschen Sicherungsübereignung und ist als besitzloses Pfandrecht ausgestaltet. Der Sicherungsgeber kann mittels einer Übereignungsurkunde, der bill of sale, eine bewegliche Sache zur Sicherheit übertragen, ohne dabei aber den Besitz aufzugeben. In der Praxis ist dieses Sicherungsmittel aber eher unüblich, da Formvorschriften und Registeranforderungen sehr hoch sind.
Pledge
Das Pledge ist eine Überlassung des Besitzes an einer Sache zur Sicherung einer Forderung. Anwendung findet diese Form der Sicherheit grundsätzlich nur auf bewegliche Sachen. Es können aber auch Wertpapiere oder Zertifikate in Bezug auf unbewegliche Sachen Gegenstand des Überlassungsvorganges sein. Trotz Besitzeinräumung verbleibt das Eigentum dabei beim Sicherungsgeber, dieses Sicherungsmittel ist daher dem deutschen (Faust-)Pfandrecht sehr ähnlich, ein Registrierungserfordernis besteht nicht.
Floating Charge
Hierbei handelt es sich um ein umfassendes besitzloses Pfandrecht, das auf handelsrechtlicher Basis beruht. Nur companies und partnerships, nicht aber natürliche Personen können floating charges bestellen. Dieses Sicherungsmittel wird an einem sich stetig verändernden - auch zukünftigen - Vermögen bestellt, typischerweise handelt es sich dabei um den unternehmerischen Warenbestand. Dem Unternehmer wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, weiterhin seiner normalen Geschäftstätigkeit nachzugehen und über den Warenbestand zu verfügen, bis sich der Sicherungsfall realisiert und der Sicherungsnehmer von seinem Zugriffsrecht Gebrauch macht. Bezüglich einer eventuellen Unwirksamkeit einer floating charge ist Section 597 Companies Act 2014 zu beachten.
Weitere Sicherungsmittel
Als weitere Sicherungsmittel sind in Irland die Bürgschaft, die Garantie, die Forderungsabtretung sowie der Mietkauf anerkannt. Letzterer stellt einen Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt dar. Der gleichzeitig abgeschlossene Mietvertrag beinhaltet dabei eine Kaufoption zugunsten des Mietkäufers.